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areiland Olaf19 „Hmmm... grenzwertig. Die Beschreibung ist zwar eindeutig - siehe Zitat von...“
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Dann kann der Bieter sich auf einen Inhaltsirrtum berufen:

Beim Inhaltsirrtum handelt es sich um einen Fall des Irrtums bei der Willensbildung. Nach § 119 Absatz 1 1 Alt. BGB ist ein Inhaltsirrtum gegeben, wenn der Erklärende bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren inhaltliche Aussage irrte. Derjenige irrt nicht darüber, dass er etwas erklärt (Erklärungsirrtum), sondern, was er erklärt. Grundsätzlich ist der im Inhaltsirrtum befindliche Vertragspartner zur Anfechtung nach § 119 Absatz 1 Alt.1 BGB berechtigt. Ist mit dem Inhaltsirrtum ein Anfechtungsgrund gegeben, muss dieser innerhalb der Anfechtungsfrist des § 121 Absatz 1 BGB nach § 143 Absatz 1 BGB auch gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt werden, was wiederum zur rückwirkenden (ex tunc) Nichtigkeit des Vertrags gemäß § 142 Absatz 1 BGB führt.

Mit anderen Worten: Wenn das Angebot in der falschen Kategorie und mit einer irreführenden Überschrift eingestellt war, dann kann man damit argumentieren, dass nicht ersichtlich war dass lediglich die Verpackung zum Verkauf stand.

- . johnny.b