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Steuerliche Absetzbarkeit des Rundfunkbeitrages

Harald Simon / 66 Antworten / Flachansicht Nickles

Ich habe mich mit der steuerlichen Absetzbarkeit des Rundfunkbeitrages für Privatleute beschäftigt, da ein Steuerausfall der Politik am ehesten Beine machen würde.

Wohnungsabgabe Meldung vom 28.12.

Meinungen und Anregungen dazu sind willkommen.

Rund um den Rundfunkbeitrag https://www.wohnungsabgabe.de/
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Kleiner Einwurf zum Thema "Steuerliche Absetzbarkeit des Rundfunkbeitrages":
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Quelle: http://www.betriebsausgabe.de/lexikon/rundfunkgebuehren-119  
"Rundfunkgebühren, auch kurz als GEZ-Gebühren bezeichnet, können dann als Betriebsausgabe abzugsfähig sein, wenn das Rundfunkgerät, also der Fernseher oder das Radio, im Betriebsvermögen des Unternehmens geführt werden oder sie zum gewöhnlichen Geschäft dieser Branche zählen und daher angeschafft wurden. Das kann zum Beispiel im Büro eines Unternehmers das Radio für die Angestellten oder den Chef selbst sein. Da der Unternehmer dieses aus betrieblichem Anlass in seinen betrieblichen Räumen erworben hat und betreibt, ist er zur Zahlung der Rundfunkgebühren verpflichtet. Dies ruft auch den Betriebsausgabenabzug durch die GEZ-Gebühren hervor. Ein Fernseher ist bspw. bei einem Friseursalon zur Unterhaltung der wartenden Kundschaft denkbar, so dass auch hier der betriebliche Anlass gegeben ist und somit die damit zusammenhängenden Gebühren gewinnmindernd als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Gleiches gilt für die seit 2007 erhobenen GEZ-Gebühren für PCs. Sofern diese im Unternehmen betrieblich genutzt werden und somit den Abschreibungen unterliegen, sind auch die Rundfunkgebühren dafür Betriebsausgaben."

Wie sieht es dann z.B. bei einem Journalisten aus, der Geräte zu seiner Information und für seine Arbeit angeschafft hat und absetzt (also je nach Fall auch die MwSt als Vorsteuer absetzen kann)?
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GANZ NEBENBEI - eine Info zu GEMA-Gebühren (taugt evtl. für Analogien):
http://www.physio.de/php/meldung.php3?id=7815 

"23.03.2012
CD und Radio gehören mittlerweile zur Standardausrüstung in den meisten Praxen. Bisher wurden für die "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte" (GEMA) Vergütungen für die Wiedergabe von Tonträgern fällig.

Vergleichbare Institutionen gibt es in allen Ländern der Europäischen Union (EU). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 15. März entschieden, dass ein Zahnarzt in Turin, der seine Patienten beispielsweise im Wartezimmer mit Musik versorgt, keine Gebühren zahlen muss. Die Richter argumentierten, dass die Patienten entgegen ihrer freien Entscheidung die Musik hören müssen und es sich hierbei um keine öffentliche Wiedergabe handelt.

Deshalb begründet eine solche Wiedergabe für die Tonträgerhersteller keinen Anspruch auf Vergütung. In einer Zahnarztpraxis stehe die Behandlung von Patienten im Vordergrund, nicht aber die Musik. Somit dient das Abspielen eines Tonträgers nicht dem Erwerbszweck.

Obwohl von einem Zahnarzt erstritten, gilt das Urteil bei gleicher Ausgangslage auch für Heilmittelerbringer. Somit ist die Musikwiedergabe im Wartezimmer und in einer Einzelbehandlungssituation künftig gebührenfrei. Ob das Urteil auch für musikbegleitende Gruppenaktivitäten oder medizinische Trainingstherapie gilt, lässt sich erst sagen, wenn die Urteilsbegründung vorliegt."
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LOL:
http://www.shortnews.de/id/1009243/rundfunkbeitrag-gefaengnisinsassen-muessen-zwangsgebuehr-nicht-zahlen
"Die neue Rundfunkgebühr der Öffentlich-Rechtlichen wird eigentlich zwangsweise für alle eingeführt, doch eine Gruppe ist befreit: Gefängnisinsassen.

Diese lebten nicht in Wohnungen, so das nordrhein-westfälische Justizministerium. Auch Freigänger, die ein eigenes Einkommen beziehen, sind befreit.

Bisher mussten sich Strafgefangene von der GEZ befreien lassen, doch das entfällt mit der neuen Regelung."

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