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News: Online-Durchsuchung

Bundestrojaner ist legal

Redaktion / 29 Antworten / Flachansicht Nickles

Das Bundesverfassungsgericht hat heute heimliche Online-Durchsuchungen erlaubt, aber an Auflagen geknüpft. Zudem gibt es jetzt ein neues Grundrecht auf "Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme".

Die heimliche Online-Durchsuchung muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die aber erst noch geschaffen werden muss. Zudem muss sie von einem Richter angeordnet werden.

Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble hält an der Online-Durchsuchung fest: "Ich gehe davon aus, dass nunmehr die beabsichtigte und von allen Experten und Polizeipraktikern für notwendig gehaltene Regelung im BKA-Gesetz so rasch wie möglich umgesetzt werden kann..."

Quelle: PR Inside, heise

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xafford gelöscht_137978 „War ehrlichgesagt meiner Meinung nach nicht anders zu erwarten. So, wie ich...“
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Hau mal nicht auf den Richtern des BVerfG herum, sie haben getan, was sie konnten. Es gibt nun mal nur sehr wenige Grundrechte, die nicht Einschränkungen unterliegen dürfen (afair nur Recht auf Leben und Menschenwürde), der Rest unterliegt generell (in anderweitigen Gesetzen geregelten) Einschränkungen. Es gibt die Versammlungsfreiheit, die aber nicht immer und überall ausgeübt werden kann, es gibt ein Recht auf ein Postgeheimnis, welches aber im Zuge von Ermittlungen eingeschränkt werden kann, es gibt die Unverletzlichkeit der Wohnung, die aber mit einem Durchsuchungsbeschluss außer Kraft gesetzt werden kann etc pp...

Ich glaube nicht, dass irgendjemand ernsthaft erwartet haben dürfte, dass BVerfG würde komplett untersagen elektronische Kommunikation auszuforschen, da wäre auch die Verhältnismäßigkeit gegenüber dem Post- und Fernmeldegeheimnis oder der Unverletzlichkeit der Wohung nicht mehr gewahrt. Es war also eigentlich klar, dass es ein Schlupfloch geben würde eine Online-Durchsuchung in irgend einer Form in ein Gesetz zu gießen, aber auf die Größe des Schlupfloches kommt es an und das BVerfG hat es erstaunlich eng gemacht, enger zB als für die Aufhebung der Unverletzlichkeit der Wohnung, da eine Koppelung an schwerwiegende und vor allem konkrete Gefahren vorgeschrieben wurde. Dass die Beschränlung durch eine richterliche Anordnung bei uns heute leider ins Leere läuft bei der leichtfertigen Erteilung durch Richter ohne eingehende Prüfung ist nicht dem BVerfG anzulasten (siehe Hausdurchsuchungen).

Zudem hat das BVerfG ein neues Grundrecht aus bisher bestehenden abgeleitet, welches vorher nicht existierte und eventuell schon ein Wink für die anstehende Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung sein könnte, dies dürfte die Ausgestaltung einer wirklich nutzbaren Online-Durchsuchung im kommenden "BKA-Gesetz" noch einmal erschweren.

Was mal wieder komplett unterging und dadurch auch den eigentlich Gehalt verfälscht: Das BVerfG hatte eigentlich nur zum Verfassungsschutzgesetz in NRW zu entscheiden und über dessen Verfassungskonformität, heraus kam ein enger Rahmen für solche Ermittlungsgesetze und ein neu auskonkretisiertes Grundrecht. Was hätte es mehr geben können? Was mehr hätte man erwarten können? Ein absolutes Verbot solcher Ermittlungen dürfte wohl (wie oben erwähnt) keiner ernsthaft in Erwägung gezogen haben und es dürfte auch klar sein, dass die Regierung in jedem Fall die Entscheidung des BVerfG so gedeutet hätte, dass das neue "BKA-Gesetz" inklusive Online-Durchsuchung gefasst werden könne unter entsprechenden Auflagen (wie schon gesagt, das BVerfG kann kaum elektronische Kommunikation als nicht einschränkbar postulieren, wenn die Unverletzlichkeit der Wohnung in bestimmten Fälllen aufgehoben werdne kann).

Was jetzt natürlich folgen wird ist, dass der resultierende Gesetzentwurf mit ziemlicher Sicherheit wieder vor dem BVerfG landen wird, denn unsere lieben Hardliner werden sich so weit vortasten wie nur möglich und das BVerfG hat ziemlich klar gemacht, was es von Verdachtsunabhängigkeit, von Rastermethoden und von Pauschalüberwachung hält.

Pauschalurteile sind immer falsch!!!
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Nachtrag: xafford
@Xaff gelöscht_137978
@Xaff xafford
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