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Falscher Preis im Onlineshop - kleine Frage

Sovebämse / 40 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo

Es ist ja so, dass ein Verkäufer einen Kaufvertrag wegen eines Preisirrtums, den er begründen kann, auch nach Lieferung eines Artikels noch anfechten kann. Gemäss Gesetz muss dies sofort nach Bekanntwerden des Irrtums passieren, gemäss Gerichtsurteil spätestens 2 Wochen nach Bekanntwerden.

Dazu eine "blöde" Frage: Das Bekanntwerden des Irrtums ist, soweit ich mich etwas im Netz durchgelesen habe, nirgendwo zeitlich festgelegt, somit könnte diese innert Stunden aber auch innert Monaten passieren. Das würde ja bedeuten, dass der Käufer den Artikel nie benutzen darf, denn er müsste ihn ja zu jeder Zeit im Prinzip auch komplett und unbenutzt wieder zurücksenden können. Wenn man etwas kauft, kann man ja aber als Käufer z. B. den Artikel zwischenzeitlich verkaufen, entsorgen, verschenken etc. Dieses Gesetz finde ich deshalb irgendwie eigenartig. Somit könnte man ein gekauftes Produkt nie nutzen, da der Verkäufer ja auch Wochen oder Monate nach dem Kauf den Vertrag anfechten könnte.

Kann da jemand Licht in die Sache bringen, der sich rechtlich auskennt?

Gruss und Dank
Thoma

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Sovebämse gelöscht_323936 „Das ist so nicht richtig. http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file 1 art 6 find Preisirrtum So ist das in Deutschland: ...“
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Hallo Anne

Möglich, dass es eine Grenze gibt. Aber was, wenn der Kunde in den 2 Wochen, die per Gericht ja möglich sind, den Artikel benutzt, möglicherweise beschädigt, entsorgt, weiterverkauft oder verschenkt? Der Vertrag ist zwar anfechtbar, aber man wird ja vom Kunden nicht erwarten können, dass er den Artikel erst mal 2-3 Wochen lang nicht auspackt, damit er ihn auch garantiert wieder komplett und unbenutzt / unbeschädigt zurücksenden kann. Das würde auch das 14-Tage-Rückgaberecht sinnlos machen.

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Lesen bildet! Alpha13