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Falscher Preis im Onlineshop - kleine Frage

Sovebämse / 40 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo

Es ist ja so, dass ein Verkäufer einen Kaufvertrag wegen eines Preisirrtums, den er begründen kann, auch nach Lieferung eines Artikels noch anfechten kann. Gemäss Gesetz muss dies sofort nach Bekanntwerden des Irrtums passieren, gemäss Gerichtsurteil spätestens 2 Wochen nach Bekanntwerden.

Dazu eine "blöde" Frage: Das Bekanntwerden des Irrtums ist, soweit ich mich etwas im Netz durchgelesen habe, nirgendwo zeitlich festgelegt, somit könnte diese innert Stunden aber auch innert Monaten passieren. Das würde ja bedeuten, dass der Käufer den Artikel nie benutzen darf, denn er müsste ihn ja zu jeder Zeit im Prinzip auch komplett und unbenutzt wieder zurücksenden können. Wenn man etwas kauft, kann man ja aber als Käufer z. B. den Artikel zwischenzeitlich verkaufen, entsorgen, verschenken etc. Dieses Gesetz finde ich deshalb irgendwie eigenartig. Somit könnte man ein gekauftes Produkt nie nutzen, da der Verkäufer ja auch Wochen oder Monate nach dem Kauf den Vertrag anfechten könnte.

Kann da jemand Licht in die Sache bringen, der sich rechtlich auskennt?

Gruss und Dank
Thoma

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gelöscht_323936 Alpha13 „Zudem kann natürlich definitiv kein Kaufmann von nem Kaufvertrag zurück treten, wenn Ihm ein Fehler passiert ist!!! Das ...“
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kann natürlich definitiv kein Kaufmann von nem Kaufvertrag zurück treten, wenn Ihm ein Fehler passiert ist!!!

Das ist so nicht richtig. http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&art=6&find=Preisirrtum

So ist das in Deutschland:

https://www.heise.de/newsticker/meldung/Irrtum-bei-Preisangabe-Haendler-darf-abgeschlossenen-Kaufvertrag-anfechten-156863.html

Dieser Beitrag ist schon von 2005 und enthält mehrere  Fälle.
Am Abschluss steht dort - womit es um die von @Sovebämse gestellte Frage geht
Zitat "Das Anfechtungsrecht lässt sich jedoch nicht unbegrenzt lange wahrnehmen. Wenn ein Händler mit der Erklärung, dass er nicht mehr an den Vertrag gebunden sein will, zu lange wartet, "erlischt" sein Anfechtungsrecht, und er muss trotz des Irrtums den Kaufvertrag erfüllen. In diesem Zusammenhang hat beispielsweise das Landgericht (LG) Bonn erklärt, dass ein Verkäufer eine solche Anfechtungserklärung innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Irrtum aufgefallen ist, abzugeben habe." Zitat Ende

Hier der Link aus dem Zitat - ebenfalls von heise.de 

https://www.heise.de/newsticker/meldung/Onlinehaendler-verlieren-ihr-Anfechtungsrecht-bei-zu-langem-Zoegern-106467.html

Es gibt bestimmt eine Grenze für die Zeit, in der der Verkäufer einen Irrtum erkennen sollte. Wenn das zu spät passiert, entscheidet in D wieder ein Gericht...

Gruß,
Anne

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