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Falscher Preis im Onlineshop - kleine Frage

Sovebämse / 40 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo

Es ist ja so, dass ein Verkäufer einen Kaufvertrag wegen eines Preisirrtums, den er begründen kann, auch nach Lieferung eines Artikels noch anfechten kann. Gemäss Gesetz muss dies sofort nach Bekanntwerden des Irrtums passieren, gemäss Gerichtsurteil spätestens 2 Wochen nach Bekanntwerden.

Dazu eine "blöde" Frage: Das Bekanntwerden des Irrtums ist, soweit ich mich etwas im Netz durchgelesen habe, nirgendwo zeitlich festgelegt, somit könnte diese innert Stunden aber auch innert Monaten passieren. Das würde ja bedeuten, dass der Käufer den Artikel nie benutzen darf, denn er müsste ihn ja zu jeder Zeit im Prinzip auch komplett und unbenutzt wieder zurücksenden können. Wenn man etwas kauft, kann man ja aber als Käufer z. B. den Artikel zwischenzeitlich verkaufen, entsorgen, verschenken etc. Dieses Gesetz finde ich deshalb irgendwie eigenartig. Somit könnte man ein gekauftes Produkt nie nutzen, da der Verkäufer ja auch Wochen oder Monate nach dem Kauf den Vertrag anfechten könnte.

Kann da jemand Licht in die Sache bringen, der sich rechtlich auskennt?

Gruss und Dank
Thoma

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Alpha13 Sovebämse „Falscher Preis im Onlineshop - kleine Frage“
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"Das Zustandekommen des Kaufvertrages richtet sich zunächst nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Ein Kaufvertrag wird durch Angebot und Annahme geschlossen. Bietet ein Onlineshop auf seiner Homepage eine Ware an, liegt darin noch kein rechtlich relevantes Angebot zum Vertragsabschluss. Der Kunde wird vielmehr zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Aus juristischer Sicht ist das Internet-Angebot also mit der Situation im Laden vergleichbar, wenn die Ware in einem Regal ausgestellt wird. Auch hier liegt lediglich eine Aufforderung an den Kunden vor, ein Angebot abzugeben.

Das Angebot gibt dann der Kunde ab, indem er die Ware auf das Band an der Kasse legt. Beim Onlineshopping geschieht dies, indem der Kunde die Ware online bestellt. Vorsicht: Die Bestellbestätigung ist noch keine Annahme durch den Verkäufer. Sie bestätigt lediglich den Eingang der Bestellung – nicht mehr und nicht weniger. Wann der Vertrag angenommen wird, richtet sich nach dem Verhalten des Verkäufers. Spätestens indem der Verkäufer die bestellte Ware liefert, nimmt er das Angebot des Kunden an und ein Kaufvertrag liegt vor. Allerdings gilt das nur, wenn auch tatsächlich die bestellte Ware geliefert wurde. Das bestätigt ein Urteil des Amtsgerichts München, bei dem es um die Bestellung einer Verpackungsmaschine ging."

https://www.anwalt.de/rechtstipps/internetshopping-wann-kommt-ein-kaufvertrag-zustande_013138.html

So ist das in Deutschland und wie es in der Schweiz ist geht mir am Arsch vorbei und das hat mit Zeit sowas von absolut nix zu tun!

https://de.wikipedia.org/wiki/Fernabsatzgesetz

Nur beim online Einkauf gibts ne 14 tägige Frist, in der der Käufer vom Vertrag zurücktreten kann.

Auf die absolut komische Idee, das wäre in der Schweiz identisch muß man erstmal kommen!!!

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Lesen bildet! Alpha13