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News: Vier Jahre Rechtsstreit

Bundesgerichtshof: "Zahnarzt-Ebay" darf weitermachen

Michael Nickles / 49 Antworten / Flachansicht Nickles

Abseits von den gewöhnlichen Produkt-Preisvergleich-Diensten im Internet gibt es auch sehr spezialisierte. Beispielsweise den "Zahnarztkosten"-Vergleicher www.2te-zahnarztmeinung.de, der quasi ein "My-Hammer" beziehungsweise "Ebay" für Zahnarztleistungen ist.

Patienten können dort ihren Behandlungskostenplan einstellen und Zahnärzte können den Preis dann unterbieten. Das passiert alles erst mal anonym, erst wenn sich ein Patient für einen anbietenden Zahnarzt entscheidet, werden die Kontaktdaten ausgetauscht. Die Sache ist für Patienten unverbindlich, sie sind nicht gezwungen irgendein Angebot anzunehmen.

Durch Nutzung des Dienstes sollen Patienten durchschnittlich bis zu 56 Prozent ihres Eigenanteils einsparen können. Profitabel ist die Sache natürlich auch für die Anbieter des Dienstes. Sie kassieren pro Zahnarzt-Deal 20 Prozent der ausgemachten Behandlungskosten.

Die offensichtlich recht praktische Förderung des Wettbewerbs hat zwei bayerischen Zahnärzten allerdings wohl nicht geschmeckt: sie haben den Zahnarzt-Preisvergleicher auf Unterlassung verklagt, weil sie befürchteten, dass er ein wettbewerbswidriges Verhalten der Zahnärzte fördern könnte beziehungsweise sich nicht mit der Berufsethik von Ärzten vereinbaren ließe.

Sowohl das Münchener Landgericht (November 2006) als auch das Oberlandesgericht (März 2008) haben der Klage zugestimmt. Der Bundesgerichtshof hat die beiden Urteile jetzt gekippt und die Klage abgewiesen. Aus seiner Sicht ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Patient das Angebot seines Zahnarztes prüfen lässt, sich kostengünstigere Vorschläge machen lässt.

Auch sehen die Richter kein berufsethisches Problem darin, dass Zahnärzte bei erfolgreichem Vertragsabschluss ein Entgelt an den Preisvergleichs-Anbieter entrichten müssen. Probleme konnten auch nicht festgestellt werden.

Schließlich: Die Leistung der Beklagten bestünde nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb ihrer Internetplattform, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt kommen.

Quelle: Pressemitteilung

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Geiz ist geil! The Wasp
gelöscht_268748 Michael Nickles „Bundesgerichtshof: "Zahnarzt-Ebay" darf weitermachen“
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das Urteil finde ich ganz in Ordnung,
Geht jedem Handwerker so, und kein Zahnarzt muß sich an einem Angebot beteiligen.
ich war vor kurzem beim Augenarzt, Untersuchung auf grauer Star, ist mit der Krankenkasse abgedeckt.
Untersuchung auf ev. grüner Star mußte ich extra einen 20iger hinlegen. Aber reingeschaut hat er nur einmal. Wie nennt man so etwas??
Mein Vater ist Privatversichert, wenn er vom Arzt kommt ist meistens einen Huni fällig, und eine lange Liste was in den 8 Minuten alles untersucht wurde, Endergebnis ist ja ohnehin nur ein Rezept.
Das ist doch keine Neiddiskusion. Wenn man nur mal die Differenz von den Angeboten nimmt, und diese durch den Stundensatz von einem Handwerker ca. 40€ teilt müßte ja ein Zahnarzt 100 Stunden an einem Patienten rumschrauben, nur bei der Div. Bei dem billigen Angebot sind ja auch noch Material und Zeit enthalten.
Eine Tatsache ist doch, bei allem was Gesundheit oder Tod betrifft wird hingelangt.


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