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News: Vier Jahre Rechtsstreit

Bundesgerichtshof: "Zahnarzt-Ebay" darf weitermachen

Michael Nickles / 49 Antworten / Flachansicht Nickles

Abseits von den gewöhnlichen Produkt-Preisvergleich-Diensten im Internet gibt es auch sehr spezialisierte. Beispielsweise den "Zahnarztkosten"-Vergleicher www.2te-zahnarztmeinung.de, der quasi ein "My-Hammer" beziehungsweise "Ebay" für Zahnarztleistungen ist.

Patienten können dort ihren Behandlungskostenplan einstellen und Zahnärzte können den Preis dann unterbieten. Das passiert alles erst mal anonym, erst wenn sich ein Patient für einen anbietenden Zahnarzt entscheidet, werden die Kontaktdaten ausgetauscht. Die Sache ist für Patienten unverbindlich, sie sind nicht gezwungen irgendein Angebot anzunehmen.

Durch Nutzung des Dienstes sollen Patienten durchschnittlich bis zu 56 Prozent ihres Eigenanteils einsparen können. Profitabel ist die Sache natürlich auch für die Anbieter des Dienstes. Sie kassieren pro Zahnarzt-Deal 20 Prozent der ausgemachten Behandlungskosten.

Die offensichtlich recht praktische Förderung des Wettbewerbs hat zwei bayerischen Zahnärzten allerdings wohl nicht geschmeckt: sie haben den Zahnarzt-Preisvergleicher auf Unterlassung verklagt, weil sie befürchteten, dass er ein wettbewerbswidriges Verhalten der Zahnärzte fördern könnte beziehungsweise sich nicht mit der Berufsethik von Ärzten vereinbaren ließe.

Sowohl das Münchener Landgericht (November 2006) als auch das Oberlandesgericht (März 2008) haben der Klage zugestimmt. Der Bundesgerichtshof hat die beiden Urteile jetzt gekippt und die Klage abgewiesen. Aus seiner Sicht ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Patient das Angebot seines Zahnarztes prüfen lässt, sich kostengünstigere Vorschläge machen lässt.

Auch sehen die Richter kein berufsethisches Problem darin, dass Zahnärzte bei erfolgreichem Vertragsabschluss ein Entgelt an den Preisvergleichs-Anbieter entrichten müssen. Probleme konnten auch nicht festgestellt werden.

Schließlich: Die Leistung der Beklagten bestünde nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb ihrer Internetplattform, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt kommen.

Quelle: Pressemitteilung

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nettineu Michael Nickles „Bundesgerichtshof: "Zahnarzt-Ebay" darf weitermachen“
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Auch die Zahnärzte unterliegen den marktwirtschaftlichen Gesetzen. Wie bekomme ich Kunden (Patienten)? Über Qualität, Masse oder Preis? Alles und dazwischen ist möglich.

Habe persönlich von einem Gutachterzagnarzt die "medizinisch" Diagnose erhalten, unbedingt sofort an einer Stelle eine neue Brücke und Füllung machen zu lassen "Gefahr in Verzug". Kosten ca. 4000,- bis 4600,- Euro. Das war vor ca. 4 Jahren. Damals bin ich vergleichend zu einen anderen Zahnarzt gegangen: "Sie haben aber gute Zähne". Vorhandene Brücke zur Überprüfung der darunter liegenden Zähne entfernen, Brücke wieder sauber befestigt. Kosten 18,- Euro. Gestern war ich noch zur üblichen Vorsorgeuntersuchung. Null Probleme, das die ganzen letzten 4 Jahre und hoffentlich auch weiterhin.

Solange ein Arzt die Ohnmacht des Patienten zur eigenen, üppigen Bereicherung ausnutzt, so ist das nur verständlich. Welche Folgen könnte es denn für den Arzt haben?

Die Möglichkeit der Angebote für Zahnarztvermittling über Preis ist eine Form der Vermittlung Arzt/Patient. Die fundierte Auswahl Patient/Arzt ist jedoch sehr schwierig. "Ärztehopping" wird ja von Krankenkassen nicht unterstützt.

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