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Gewährleistung bei Privatverkäufen

Olaf19 / 33 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo zusammen!

Übers Wochenende habe ich diverse Artikel über dieses vermeintlich ausgelutschte Thema im Web gelesen und war doch einigermaßen erstaunt über die Ergebnisse:

http://www.vz-nrw.de/ebay-einkauf
http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1406651
http://www.rp-online.de/digitales/internet/privatverkaeufer-geben-oft-unfreiwillig-gewaehrleistung-1.3136707

Vor gut 4 Jahren hatte mir ein Rechtsanwalt erklärt, dass a) die Gewährleistung nur 6 Monate beträgt und nicht 2 Jahre und b) dass damit lediglich Sachmängel abgedeckt wären, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hätten - dieses müsse aber der Käufer dem Verkäufer nachweisen. Zu Deutsch: Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen ist völlig überflüssig.

Nun muss ich zu meinem Erstaunen nicht nur lesen, dass ein Käufer noch nach 2 Jahren beim Privatverkäufer mit Gewährleistung ankommen kann, sondern dass dabei noch nicht einmal entscheidend ist, dass er nachweisen kann, dass der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hat. Im Klartext, er kann das gekaufte Gerät "kaputtfummeln" wie es ihm gefällt, im Zweifel muss der Verkäufer Gewährleistung geben.

Was stimmt denn nun? Hat sich 2008 so viel Grundlegendes in unserer Gesetzgebung (BGB) geändert?

CU
Olaf

"Das sind Leute, die von Tuten und Ahnung keine Blasen haben" (ein Reporter auf die Frage nach der politischen Bildung des typischen Anhangs von Donald Trump)
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Olaf19 schnaffke „Hallo RR, der Groschen ist anscheinend noch nicht gefallen ...“
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Du benutzt diese Formulierung ja in all deinen Angeboten, somit sind das deine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Und in AGBs muß beim Gewährleistungsauschluß dieser zweite Satz mit drin stehen.

Da würde Otto-Durchschnitts-Amtsrichter sofort argumentieren: wenn jemand AGBs hat, dann ist er auch gewerblich. Und wenn er gewerblich ist, kann er auch keine Gewährleistung ausschließen...

Meine Güte, was für eine Farce, was sich unser Gesetzgeber da ausgedacht hat. Wenn ich einmal die Gewährleistung ausschließe, reicht der erste Satz - wenn ich das öfter mache, muss ich den zweiten noch mit dazunehmen. Was für ein Blödsinn.

Ganz ehrlich, wenn ich in meinen Artikelbeschreibung von "Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit" schwadroniere, ob dann noch jemand Lust hat, den Artikel zu kaufen? Und wie oft darf ich den Gewährleistungsausschluss benutzen, ohne dass mir "Allgemeine Geschäftsbedingungen" unterstellt werden - mehr als einmal?

Denken die Verantwortlichen eigentlich auch einmal nach, bevor sie solche hirnlosen gesetzlichen Regelungen verabschieden? So jedenfalls werden Käufer wie Verkäufer gleichermaßen unnötig verunsichert und wie aufgescheuchte Hühner durch den Paragrafendschungel gejagt.

CU
Olaf
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