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Gewährleistung bei Privatverkäufen

Olaf19 / 33 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo zusammen!

Übers Wochenende habe ich diverse Artikel über dieses vermeintlich ausgelutschte Thema im Web gelesen und war doch einigermaßen erstaunt über die Ergebnisse:

http://www.vz-nrw.de/ebay-einkauf
http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1406651
http://www.rp-online.de/digitales/internet/privatverkaeufer-geben-oft-unfreiwillig-gewaehrleistung-1.3136707

Vor gut 4 Jahren hatte mir ein Rechtsanwalt erklärt, dass a) die Gewährleistung nur 6 Monate beträgt und nicht 2 Jahre und b) dass damit lediglich Sachmängel abgedeckt wären, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hätten - dieses müsse aber der Käufer dem Verkäufer nachweisen. Zu Deutsch: Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen ist völlig überflüssig.

Nun muss ich zu meinem Erstaunen nicht nur lesen, dass ein Käufer noch nach 2 Jahren beim Privatverkäufer mit Gewährleistung ankommen kann, sondern dass dabei noch nicht einmal entscheidend ist, dass er nachweisen kann, dass der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hat. Im Klartext, er kann das gekaufte Gerät "kaputtfummeln" wie es ihm gefällt, im Zweifel muss der Verkäufer Gewährleistung geben.

Was stimmt denn nun? Hat sich 2008 so viel Grundlegendes in unserer Gesetzgebung (BGB) geändert?

CU
Olaf

"Das sind Leute, die von Tuten und Ahnung keine Blasen haben" (ein Reporter auf die Frage nach der politischen Bildung des typischen Anhangs von Donald Trump)
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schnaffke Olaf19 „Hi Schnaffke, Zitat aus deinem zweiten Link: ...und damit ...“
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und damit sind wir wieder genau an dem Punkt: Wenn man eine mangelfreie Ware auf die Reise schickt, braucht man sich als Verkäufer keine Gedanken mehr zu machen - genau so hatte ich es in Erinnerung. Dann kann man sich den Gewährleistungsausschluss auch schenken.
Hallo Olaf, du kannst dir aber nie ganz sicher sein, daß die von dir verkaufte Ware frei von Mängeln ist, egal ob nun Neuware oder Gebrauchtware, sonst bräuchten wir ja den Paragraphen nicht...
Wenn ich z.B. ein gebrauchtes Handy verkaufe, kann das ja durchaus einen Fehler haben, der mir nur noch nie aufgefallen ist, weil ich die entsprechende Funktion nie benutzt habe.

Ich kann mich täuschen, meine aber zu erinnern, dass bei Privatverkäufen von Gebrauchtgeräten die Gewährleistung auf 6 Monate begrenzt ist.
Grundsätzlich nicht. Die Sachmangelhaftung unterscheidet zunächst erstmal nicht, ob privat oder gewerblich, oder ob neu oder gebraucht. Bei Verkauf von Gebrauchtwaren von Privat an Privat kann aber die Gewährleistung per AGB eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Nun hat man ja als Privatverkäufer nicht ellenlange AGBs. Die Rechtsprechung  geht allerdings davon aus, daß eine entsprechende Formulierung zum Gewährleistungsausschluß, die in mindestens 5 Angeboten immer gleichlautent vorkommt mit AGB gleichzusetzen sind.

Wirklich interessantes Thema...
Gruß Schnaffke
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