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Gewährleistung bei Privatverkäufen

Olaf19 / 33 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo zusammen!

Übers Wochenende habe ich diverse Artikel über dieses vermeintlich ausgelutschte Thema im Web gelesen und war doch einigermaßen erstaunt über die Ergebnisse:

http://www.vz-nrw.de/ebay-einkauf
http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1406651
http://www.rp-online.de/digitales/internet/privatverkaeufer-geben-oft-unfreiwillig-gewaehrleistung-1.3136707

Vor gut 4 Jahren hatte mir ein Rechtsanwalt erklärt, dass a) die Gewährleistung nur 6 Monate beträgt und nicht 2 Jahre und b) dass damit lediglich Sachmängel abgedeckt wären, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hätten - dieses müsse aber der Käufer dem Verkäufer nachweisen. Zu Deutsch: Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen ist völlig überflüssig.

Nun muss ich zu meinem Erstaunen nicht nur lesen, dass ein Käufer noch nach 2 Jahren beim Privatverkäufer mit Gewährleistung ankommen kann, sondern dass dabei noch nicht einmal entscheidend ist, dass er nachweisen kann, dass der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hat. Im Klartext, er kann das gekaufte Gerät "kaputtfummeln" wie es ihm gefällt, im Zweifel muss der Verkäufer Gewährleistung geben.

Was stimmt denn nun? Hat sich 2008 so viel Grundlegendes in unserer Gesetzgebung (BGB) geändert?

CU
Olaf

"Das sind Leute, die von Tuten und Ahnung keine Blasen haben" (ein Reporter auf die Frage nach der politischen Bildung des typischen Anhangs von Donald Trump)
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schnaffke Olaf19 „Gewährleistung bei Privatverkäufen“
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Hallo Olaf, da hat dein Anwalt dir aber Mist erzählt. Die Anhebung der gesetzlichen Gewährleistung von 6 Monaten auf zwei Jahre war 2002 (Ich hab damals noch Retourenabwicklung in einem PC-Laden gemacht, und mir seinerzeit extra eine neue Ausgabe des BGB gekauft). Nach 6 Monaten kehrt sich die Beweislast um, das heißt, nach 6 Monaten muß der Käufer dem Verkäufer nachweisen, daß der Mangel schon von Anfang an vorhanden war. Damals wurde auch der Begriff Gewährleistung gestrichen, es heißt jetzt Sachmängelhaftung.

Im Grunde hat sich auch nichts geändert, Begriffe wie Gewährleistung, Garantie, Umtausch oder Rückgabe werden nur weiterhin munter durcheinandergeschmissen, da kann man ruhig gebetsmühlenartig immer wieder den Unterschied erklären...
Gewährleistung (oder um ganz genau zu bleiben, Sachmängelhaftung) ist gesetzlich vorgeschrieben, die anderen Sachen sind freiwillig.
Was Privatverkäufer oft ausschließen, ist eine Rücknahme oder ein Umtausch oder eben eine Garantie. Damit sind sie aber nicht von der gesetzlichen Gewährleistung ausgenommen. Das ist der Punkt, der auch in den von dir verlinkten Artikeln beschrieben wir.
Du mußt als privater Verkäufer eben explizit die Gewährleistung ausschließen, sonst mußt du tatsächlich 2 Jahre mit Reklamationen rechnen. Siehe diesen Artikel:

http://www.rechtsklarheit.de/blog/unwirksamer-gewaehrleistungsausschluss-bei-privaten-verkaeufen

Hier wird das nochmal etwas ausführlicher auseinandergedröselt:
http://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistung-garantie-ausschluss-privatverkauf-ebay.html

Also im Grunde hat sich da nix geändert, es werden nur weiterhin die verschiedenen Begriffe munter verwechselt...
Gruß Schnaffke

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