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Gewährleistung bei Privatverkäufen

Olaf19 / 33 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo zusammen!

Übers Wochenende habe ich diverse Artikel über dieses vermeintlich ausgelutschte Thema im Web gelesen und war doch einigermaßen erstaunt über die Ergebnisse:

http://www.vz-nrw.de/ebay-einkauf
http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1406651
http://www.rp-online.de/digitales/internet/privatverkaeufer-geben-oft-unfreiwillig-gewaehrleistung-1.3136707

Vor gut 4 Jahren hatte mir ein Rechtsanwalt erklärt, dass a) die Gewährleistung nur 6 Monate beträgt und nicht 2 Jahre und b) dass damit lediglich Sachmängel abgedeckt wären, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hätten - dieses müsse aber der Käufer dem Verkäufer nachweisen. Zu Deutsch: Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen ist völlig überflüssig.

Nun muss ich zu meinem Erstaunen nicht nur lesen, dass ein Käufer noch nach 2 Jahren beim Privatverkäufer mit Gewährleistung ankommen kann, sondern dass dabei noch nicht einmal entscheidend ist, dass er nachweisen kann, dass der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hat. Im Klartext, er kann das gekaufte Gerät "kaputtfummeln" wie es ihm gefällt, im Zweifel muss der Verkäufer Gewährleistung geben.

Was stimmt denn nun? Hat sich 2008 so viel Grundlegendes in unserer Gesetzgebung (BGB) geändert?

CU
Olaf

"Das sind Leute, die von Tuten und Ahnung keine Blasen haben" (ein Reporter auf die Frage nach der politischen Bildung des typischen Anhangs von Donald Trump)
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schnaffke gelöscht_265507 „Dazu mal eine Anmerkung: Viele Richter erkennen auch mit ...“
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Für Gebrauchtwaren (das ist ja bei Privatverkäufen die große Masse) beträgt die Gewährleistung nur 12 Monate.

Das ist so nicht ganz richtig. Als Privatverkäufer kann man die Gewährleistung bei gebrauchten Sachen per AGB ausschließen, bei Neuware auf 1 Jahr beschränken. Als AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) reicht ein ordentlich formulierter Satz wie in meinem ersten Link beschrieben.
Ausnahmen gelten natürlich auch hier z.B. bei arglistiger Täuschung.

PS.: Ich habe übrigens Deine Links nicht gelesen.
Das hättest du vielleicht tun sollen, da steht das nämlich drin :-)

Viele Richter erkennen auch mit diesem Text an, was vom Rechtlichen her gemeint ist, da ein Privatverkäufer nicht unbedingt mit den rechtlichen Begriffen vertraut ist. Die Absicht ist hier maßgebend.
Das wäre natürlich wünschenswert, aber gehen wir lieber erst mal vom Schlimmsten aus... Ich würde mich nicht drauf verlassen wollen, daß ein wohlgesonnener Richter das anerkennt.
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