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Störhaftung

Cybercrown / 70 Antworten / Flachansicht Nickles

Moin an alle

Habe heute wieder einmal einen Artikel gelesen wo es um die sogenannte Störhaftung geht.
Ist diese Störhaftung eigentlich rechtlich unbedenklich anwendbar?
Störhaftung heist ja, das wenn ich mein WLan nicht richtig oder garnicht gesichert habe zur verantwortung gezogen werde kann wenn es mißbraucht wird.
Das darf doch so eigentlich rein rechtlich garnicht möglich sein, denn wenn ich mein Auto unverschlossen stehen lasse und es nimmt jemand und begeht damit einen Banküberfall dann bin ich ja auch nicht wegen eines beteiligten Banküberfall mit angeklagt.
Oder ich lasse eine Leiter im Vorgarten liegen, ein Einbrecher nimmt diese und steigt damit ins Nachbarhaus ein, dann werde ich doch auch nicht angeklagt wegen beihilfe zum Einbruchsdiebstahl.
Also irgendwie verstehe ich da das Rechtssystem nicht, das man ausgerechnet und nur bei Internetangelegenheit wegen einer sogenannten "Störhaftung" eine an den Allerwertesten bekommen soll.

CU
Cybercrown

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THX i.fass
Genau so müsste es sein. mawe2
mawe2 Karlheinz5 „Ja alles schön und gut, aber wie soll man das denn anders regeln? Dann müsste...“
Optionen
Dann müsste in Zukunft niemand mehr einen Strafzettel wegen Falschparkens bezahlen

Ich beziehe mich jetzt nur auf Internet-Zugänge.

Beim Falschparken gehe ich mal davon aus, dass der RICHTIGE Halter (als Störer) korrekt ermittelt werden kann aufgrund des Kennzeichens. (Die seltenen Fälle, in denen jemand mit gefälschtem Kennzeichen unterwegs ist, lassen wir jetzt mal außen vor.)

Bei der Identifizierung von Anschlussinhabern eines Internet-Anschlusses passieren aber regelmäßig Fehler. Es wird eine falsche IP-Adresse übermittelt und aufgrund der falschen IP-Adresse ein falscher Anschlussinhaber ermittelt.

Ehe der Anschlussinhaber von dem Vorwurf erfährt, ist aber seine korrekte IP-Adresse beim Provider schon wieder gelöscht, so dass er keinen Gegenbeweis mehr erbringen kann. Aufgrund der falschen IP-Adresse wird jetzt ein Urteil gegen den Anschlussinhaber gefällt, der sich nun nicht mehr wehren kann. Rechtsstaatlichkeit sieht anders aus!

Betrachtet man nun den Fall, in denen der besagte Verstoß tatsächlich über den (korrekt ermittelten) Anschluss des Inhabers erfolgte, dieser aber nicht selbst der Täter ist, so ist es doch das Problem desjenigen, der Klage erheben will, den richtigen (wirklichen) Täter zu ermitteln.

Nur, weil der Kläger unfähig ist, den richtigen Täter zu ermitteln, kann doch nicht einfach ein Stellvertreter verurteilt werden!

Nehmen wir an, ich wurde im Gedränge im Supermarkt von einem Taschendieb bestohlen. Der Taschendieb konnte unerkannt entkommen. Dann kann ich doch auch nicht vier Wochen später Klage gegen irgendeinen anderen Kunden des Supermarkts einreichen, von dem ich behaupte, er hat mit dem Taschendieb gemeinsame Sache gemacht und der wird dann verurteilt, weil er das Gegenteil nicht beweisen kann!!! Wo kommen wir denn da hin?

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