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Glaubt das eigentlich jemand?

xafford / 21 Antworten / Flachansicht Nickles

heute is mir auf eBay mal wieder einer aufgefallen mit ein paar tausend bewertungen, und folgendem, häufig zu sehenden zusatz in der auktion:


Die neue Rechtslage (EU-Recht & BGH) macht einige Zusätze erforderlich!
Zu Ihrer Information und Kenntnisnahme:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Rechtsverbindliche Kaufverträge können auch in einer Internet-Auktion "per Mausklick erfolgen". Für Sie bedeutet dies, dass auch Sie sich unwiderruflich verpflichten die ersteigerte Ware zu dem von Ihnen hier gebotenen Auktionspreis abzunehmen! Die Rückgabe, Wandlung oder Umtausch ersteigerter Artikel ist ausgeschlossen. Das neue EU-Recht sieht eine einjährige Gewährleistung/Garantie auch bei Gebrauchtwaren vor. Dies mag für einen Händler tragbar oder angebracht sein, jedoch keinesfalls für einen privaten Verkäufer. Die Konsequenz aus dieser Bestimmung stehen indess oftmals in keiner vernünftigen Relation zum erzielten Kaufpreis.
Beachten Sie bitte die folgenden Verkaufsbedingungen: Bitte stellen Sie ihre Fragen vor Abgabe eines Gebotes !!! Der Artikel wird "so wie er ist" von Privat verkauft, das bedeutet: mit der Abgabe eines Gebotes, erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung/Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten.

Die Artikel werden unter Ausschluss jeglicher Haftung und Gewährleistung angeboten.
Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind.



ich frage mich, ob dem irgendeiner abnimmt, daß er privatverkäufer ist und ob der selbst glaubt, daß das, was er schreibt auch nur die geringste juristische bedeutung hat?
diesen zusatz von wegen auf alle rechte verzichten sieht man ja in jeder 2. auktion (wie damals die disclaimer auf webseiten,die auch eher nach hinten losgehen), dann aber dem kunden einerseits mit einem EU-recht zu drohen indem er einen rechtsverbindlichen vertrag eingehen würde und andererseits alle daraus ergebenden rechte aufheben wollen (abgesehen davon, daß dies rechtlich nicht geht). jede AGB würde sofort nichtig werden...wenn die leute schon so tun, als wüssten sie über um die gesetze, dann sollten sie wenigstens die einzig rechtliche möglichkeit nutzen um gewährleistungen rumzukommen, sie sollten ihr zeug komplett als defekte bastlerware verkaufen.
ps: ob die "privatauktionäre" mit ein paar tausend bewertungen eigentlich wissen, daß das finanzamt eBay mittlerweile recht genau unter die lupe nimmt?

Pauschalurteile sind immer falsch!!!
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J-G-W 13.Fiasko „@J-G-W Leider alles falsch, aber das ist auch sauschwer! Nun, nicht alles ist...“
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Hallo Du fiasko,
zuerst einmal, ich habe klar gesagt, das ich kein Anwalt bin, der hier eine Rechtsberatung vornimmt.
Du liegst falsch, wenn Du meinst, Gewährleistung=Sachmängelhaftung, aber laß uns nicht über den unterschied diskutieren, zumindest nicht ohne meinen Anwalt.
Dazu empfehle ich Dir ein echtes Juristenforum, also nicht estwas, in dem Laien ihre Meinung außern.
Gesetzgeber gehen nicht davon aus, das Schäden auf... zurüchzuführen sind, sie geben (zumeist) klare juristische Vorgaben, mehr nicht.
"Das bedeutet, DU als Verkäufer bestätigst, das die Ware beim Verkauf ohne Mängel war, bzw. diese genannt wurden."
Leider nicht korrekt. Man kann schließlich auch defekte Ware verkaufen, deren weitere Funktionen man von der Haftung ausschliessen kann. Gewährleistung betrifft nur zukünftige Defekte (Mängel), keine bestehenden.

Bitte lies Dir doch mal durch, was ich geschrieben habe, bevor du erst mal vorsorglich wiedersprichst. Mit der sachmängelhaftung bestätigst Du als Verkäufer, das die Ware in Ordnung ist. In Ordnung ist sie aber auch, wenn sie Mängel hat und, wie ich angab, diese genannt wurden. Beispiel, Du verkauft ein Fahrrad bei e-bay und gibst an, die vordere Felge hat eine acht, dann kannst Du sehr wohl "volle Sachmängelhaftung" übernehmen, da Du den mangel genannt hast und somit hierfür nicht mehr haftest. Keiner kann dann von Dir ein intaktes Vorderrad verlangen. Es ist Unsinn zu sagen, das Vorderrad hat eine acht und deshalb schließe ich es aus der Haftung aus, da Du nur dafür "haftest" dem Käufer ein verbogenes Vorderrad zu geben. Klar was ich meine?
Zu den tausend Bewertungen, ... wie sagte Radio Eriwan immer...
Zuerst mal, ich habe keinen e-bay Account und kann daher nur darüber reden, was ich dort gelesen habe (Bedingungen) und sonstwo gehört habe. Ich vermute mal, das nicht jeder Käufer den Verkäufer bewertet. Daher ist davon auszugehen, das jemand, der über tausend Bewertungen hat, schon weit mehr Verkäufe getätigt hat. Hast Du also einen Burschen, der 1500 oder 2000 Verkäufe getätigt hat und sich privater Verkäufer nennt, dürfte das wohl nicht mehr stimmen. Der ist ein professioneller Händler, deer aber evtl. sein Gewerbe nicht angemeldet hat. das kann natürlich zu erheblichen problemen beim käufer führen, da er erstmal den Profi nachweisen muß, vielleicht sogar klagen muß und dann auch noch versuchen muß, sein nunmehr legitimes recht durchzusetzten gegen jemand, der sich vermutlich nicht meldet und den die Käuferrechte kalt lassen. dazu kammt dann noch, das unser Käufer dann seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will und diese ihm zumeist sagt, das Internetrecht nicht eingeschlossen ist und somit aus eigener Tasche bezahlt werden muß.
Aber es ging mir nicht darum, ob er eine reale Chance hat, sein Recht durchzusetzten, sondern nur darum, das hier mitsehr sehr hoher Sicherheit von einem Profi und damit anderer Rechtslage ausgegengen werden kann.

Ein Schlußsatz noch, da diese Diskussionen hier sicherlich die Meisten langweilen werde ich mir es verkneifen, weitere Stellungnahmen abzugeben.

Auch hier gilt wieder, keine rechtliche Beratung, sondern nur Meinung.

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