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Glaubt das eigentlich jemand?

xafford / 21 Antworten / Baumansicht Nickles

heute is mir auf eBay mal wieder einer aufgefallen mit ein paar tausend bewertungen, und folgendem, häufig zu sehenden zusatz in der auktion:


Die neue Rechtslage (EU-Recht & BGH) macht einige Zusätze erforderlich!
Zu Ihrer Information und Kenntnisnahme:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Rechtsverbindliche Kaufverträge können auch in einer Internet-Auktion "per Mausklick erfolgen". Für Sie bedeutet dies, dass auch Sie sich unwiderruflich verpflichten die ersteigerte Ware zu dem von Ihnen hier gebotenen Auktionspreis abzunehmen! Die Rückgabe, Wandlung oder Umtausch ersteigerter Artikel ist ausgeschlossen. Das neue EU-Recht sieht eine einjährige Gewährleistung/Garantie auch bei Gebrauchtwaren vor. Dies mag für einen Händler tragbar oder angebracht sein, jedoch keinesfalls für einen privaten Verkäufer. Die Konsequenz aus dieser Bestimmung stehen indess oftmals in keiner vernünftigen Relation zum erzielten Kaufpreis.
Beachten Sie bitte die folgenden Verkaufsbedingungen: Bitte stellen Sie ihre Fragen vor Abgabe eines Gebotes !!! Der Artikel wird "so wie er ist" von Privat verkauft, das bedeutet: mit der Abgabe eines Gebotes, erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung/Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten.

Die Artikel werden unter Ausschluss jeglicher Haftung und Gewährleistung angeboten.
Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind.



ich frage mich, ob dem irgendeiner abnimmt, daß er privatverkäufer ist und ob der selbst glaubt, daß das, was er schreibt auch nur die geringste juristische bedeutung hat?
diesen zusatz von wegen auf alle rechte verzichten sieht man ja in jeder 2. auktion (wie damals die disclaimer auf webseiten,die auch eher nach hinten losgehen), dann aber dem kunden einerseits mit einem EU-recht zu drohen indem er einen rechtsverbindlichen vertrag eingehen würde und andererseits alle daraus ergebenden rechte aufheben wollen (abgesehen davon, daß dies rechtlich nicht geht). jede AGB würde sofort nichtig werden...wenn die leute schon so tun, als wüssten sie über um die gesetze, dann sollten sie wenigstens die einzig rechtliche möglichkeit nutzen um gewährleistungen rumzukommen, sie sollten ihr zeug komplett als defekte bastlerware verkaufen.
ps: ob die "privatauktionäre" mit ein paar tausend bewertungen eigentlich wissen, daß das finanzamt eBay mittlerweile recht genau unter die lupe nimmt?

Pauschalurteile sind immer falsch!!!
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ZakMcCracken xafford „Glaubt das eigentlich jemand?“
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"Die Rückgabe, Wandlung oder Umtausch ersteigerter Artikel ist ausgeschlossen. Das neue EU-Recht sieht eine einjährige Gewährleistung/Garantie auch bei Gebrauchtwaren vor. Dies mag für einen Händler tragbar oder angebracht sein, jedoch keinesfalls für einen privaten Verkäufer. Die Konsequenz aus dieser Bestimmung stehen indess oftmals in keiner vernünftigen Relation zum erzielten Kaufpreis. "

also wenn ich das lese würde ich bei dieser "Privatperson" schonmal nichts ersteigern. Xafford hat ganz recht, der Anbieter soll das Zeug direkt als defekt bzw. minderwertig anbieten, dann hat sich der Käse.

Mal ne Frage, wenn ein Anbieter eine Ware versteigert z.b. eine Grafikkarte oder was auch immer. Der Käufer stellt bei Erhalt fest das diese defekt ist ( was nicht im Angebot beschrieben war ) kann der Verkäufer dann sagen: "Ätsch, les mal des Disclaimer!"??


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13.Fiasko ZakMcCracken „ Die Rückgabe, Wandlung oder Umtausch ersteigerter Artikel ist ausgeschlossen....“
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Wenn der Verkäufer defekte Ware verkauft, dies jedoch nicht in der Artikelbeschreibung deklarierte, dann hat er mangelhafte Ware vertickt. Gegen solch einen Mangel hat der Käufer immer Anspruch auf Rücknahme, Wandlung oder Reparatur. Gewährleistung betrifft ja immer nur zukünftige Mängel.

Genauso verhält es sich, wenn er zwar z.B. schreibt "der Lüfter der Grafikkarte geht nicht", aber tatsächlich der Chip verschmort ist (was er widerum nicht schreibt), entspricht der Artikel nicht der Beschreibung.

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Camino 13.Fiasko „Wenn der Verkäufer defekte Ware verkauft, dies jedoch nicht in der...“
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Und was ist, wenn der Verkäufer behauptet, die z.B. Grafikkarte habe bei ihm noch tadellos funktioniert und damit auf einen Einbaufehler des Käufers abzielt?
Diese Behauptung kann ja vom Käufer eigentlich nicht widerlegt werden.

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13.Fiasko Camino „Und was ist, wenn der Verkäufer behauptet, die z.B. Grafikkarte habe bei ihm...“
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OK, das Beispiel mit der Grafikkarte ist schwierig wg. Einbaufehler. Dann bist du als Käufer ersteinmal in der Beweispflicht. Aber bei anderen Dingen, wie zum Beispiel Kleidung, auch Mobiltelefone usw. ist die Sache eindeutig.

Ich habe vor ein paar Tagen ein Handy ersteigert, bei dem ein Kartenfehler beschrieben war, sonst nix. Leider hatte das Handy tiefe Kratzer. Ich konnte mich mit dem Verkäufer Gott-sei-Dank einigen, dass ich einen Teil meines Kaufpreises zurückbekomme oder er das Teil zurücknimmt. Zuerst kam er mir allerdings auch mit der Masche "Gewährleistung ausgeschlossen".
Aber nicht mit mir... ;-)

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chris22 xafford „Glaubt das eigentlich jemand?“
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Hallo,
die Gewährleistung schließe ich mittlerweile aber auch aus. Ihr kennt wahrscheinlich noch nicht das neue EU-Recht, denn verkaufe ich etwas Gebrauchtes von Privat an Privat und das Gerät geht nach 11 Monaten kaputt, muss ich als Privatperson genauso haften wie ein Händler. Das ist ja das Dumme daran!
Deshalb dürfen Privatpersonen die Gewährleistung ausschließen, Händler dagegen nicht.
Nur bei einem ebayer mit >1000 Bewertungen kann man nicht mehr von einer Privatperson ausgehen.
mfg

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HADU chris22 „Hallo, die Gewährleistung schließe ich mittlerweile aber auch aus. Ihr kennt...“
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Hallo!
Und das genügt als Privatperson? Einfach ausschließen?
Ich möchte nicht den ungläubigen Thomas spielen, aber hast Du da etwas "handfestes" dazu?
Mein "persönliches Rechtsverständnis" würde jetzt nämlich sagen: da kann man ja viel ausschließen. Entweder gilt die Regelung, oder sie gilt nicht. Aber dass der, der gerade daran denkt die Regelung auszuschließen Glück hat - und der andere Pech - kann ich mir nicht vorstellen.
Ich könnte dann ja alles ausschließen. So nach der Art "Alle Gesetze, Regelungen oder was auch immer, die auch nur im Ansatz zu meinem Nachteil sein könnten, schließe ich aus!"
Mir fällt dazu der Aufkleber "Ich bremse auch für Tiere!" ein. Du kannst dein Auto mit diesen Aufklebern zupflastern - wenn Du einen Unfall provozierst, da Du für eine Taube gebremst hast, bist Du fällig.

Gruß
HADU

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xafford HADU „Hallo! Und das genügt als Privatperson? Einfach ausschließen? Ich möchte...“
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man kann ein rechtnicht ausschließen und man kann auch nicht darauf "verzichten". man kann das zwar so schreiben, es hat aber keinerlei juristische auswirkungen. der einzige weg aus der privathaftung bei einem privatverkauf zu kommen ist es, die ware als defekte bastlerware zu verkaufen. es handelt sich bei diesen haftungsausschlüssen um ein märchen, jeder schreibt es rein, jeder denkt er sei damit aus dem schneider, wenn es aber wirklich mal hart auf hart käme, so würde so ein zusatz in der auktion sogar gegen ihn ausgelegt werden, da dieser zusatz beweist, daß er über die erweiterte haftung bescheid weiß.
ps: wegen dem posting von chris unten, wer hat denn hier irgendwas geschrieben, daß auch nur entfernt auf arglistige täuschung hinausgeht? es geht um einen verschwiegenen produktmangel oder einen verdeckten produktmangel. für arglisitge täuschung müssennoch mehr faktoren erfüllt sein.
alles in allem kann man es drehen und wenden wie man will, ein kundenrecht kann man (auch privat) nicht einfach mit einer klausel einschränken, jeder richter würde euch vor gericht ahrscheinlich eine grundlektion in unzulässigen klauseln geben.

Pauschalurteile sind immer falsch!!!
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pco xafford „man kann ein rechtnicht ausschließen und man kann auch nicht darauf verzichten...“
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Diese Person tritt hier als Scheinselbständiger auf und ist damit (imho) eine GbR - oder besser er ist Vollhafter einer BGB-Gesellschaft.
Diese muss nicht unbedingt beim Amtsgericht gemeldet sein, sieht aber besser aus.
Da Du nicht das Finanzamt bist, braucht Dich das nicht zu interessieren. Er jedoch muss sich um die USt gedanken machen.
Damit treten alle Paragraphen des Fernabsatzgesetzes ein sowie alles was Du über B2C-Geschäfte weisst.

Wenn eine Salvatorische Klausel fehlt (unwirksamkeit einzelner Punkte bei wirksamkeit der restlichen) ist der GESAMTE KAUFVERTRAG unwirksam und es kommt KEIN Rechtsgeschäft zu stande.

Ist aber nur meine Meinung

PCO

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13.Fiasko HADU „Hallo! Und das genügt als Privatperson? Einfach ausschließen? Ich möchte...“
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Nach der neuen Regelung KANN ein Privatmann die Gewährleistung ausschliessen. Somit hast du Recht, wenn er es vergisst, und dann gewährleistungspflichtig ist. Aber so ist es momentan. Du kannst als Käufer ja auch jemanden suchen, der diese Gewährleistung gibt. Leider findet man kaum noch solche bei ebay.

Aber mal ehrlich: Früher war es doch auch nicht anders. Wenn du vorher Gebrauchtware gekauft hast, hattest du doch auch weder Garantie noch Gewährleistung.

Im Prinzip ist die neue Regelung sogar gut, denn Händler müssen jetzt - im Gegensatz zu früher - ein Jahr Gewährleistung auf Gebrauchtware geben. Nur Privatpersonen dürfen dies ausschliessen...

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Kaaa... 13.Fiasko „Nach der neuen Regelung KANN ein Privatmann die Gewährleistung ausschliessen....“
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Was Du da schreibst ist korrekt.
Privat-Privat kann Gewährleistung ausschließen, jedoch muß das im (schriftlichen) Vertrag ausdrücklich vermerkt sein. Privat-Privat ohne schriflichen Vertrag= Gewährleistungpflicht
Verkauft Privat an Privat defekte Ware (zugesicherte Eigenschaft fehlt), dann ist das argliste Täuschung und der Vertrag ist nichtig.
Tritt später ein Mangel (wieder bezogen auf eine zugesicherte Eigenschaft, sprich funzt die Ware nicht) auf= Pech für Käufer (unter Ausschluss der Gw), es sei den Käufer kann beweisen, daß Verkäufer zum Kaufzeitpunkt davon gewusst haben muß (wieder arglistige Täuschung).

Gewerblich- Privat= kein Ausschluss der Gewährleistung möglich.

Die Frage hier dürfte also sein: Ist der Anbieter gewerblich oder nicht, bei tausend Bewertungen ?? K.A. Aber wenn er kein Gewerbe angemeldet hat oder keiner Unternehmensform zugehört dürfte es schwierig werden.



u.A. § 474 Abs.1 BGB neue Fassung
Übrigens war das schon immer so, nur wurden ab 2002 die Fristen verlängert.

Gruß

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Hellspawn xafford „Glaubt das eigentlich jemand?“
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aber ist dieser "wahnsinn" nicht schon normal bei ebay ?

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chris22 xafford „Glaubt das eigentlich jemand?“
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Nein, ihr verwechselt hier Gewährleistung und arglistige Täuschung. Hier steht mehr dazu:
http://www.auktionen-faq.de/rechtliches/#4132

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gelöscht_21907 xafford „Glaubt das eigentlich jemand?“
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meine schlussvolgerung (bitte korrigieren wenn falsch)
wenn ich eine gebrauchte ware als privatmann verkaufen dann ist es sinnvoll gewährleistung auszuschliessen. wenn ich es nicht tue muss ich ja sonst auch noch geährleistung für sagen wir 5 jahre alte stark gebrauchte artikel übernehmen. manchmal macht es einem eu-recht schon schwieriger.

will ich als privatmann meinen alten md-player für 50euro verkloppen muss ich auch noch ein jahr gewährleistung übernehemen (wenn ich nicht ausdrücklich ausschliesse) .. da kann ich das ding ja gleich in die tonne treten bevor ich mir die stress auf mich nehme. nene eu-recht ist manchmal wirklich mist.

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13.Fiasko gelöscht_21907 „meine schlussvolgerung bitte korrigieren wenn falsch wenn ich eine gebrauchte...“
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EU-Recht ist nicht Mist. Siehe dazu meinen dritten Kommentar weiter oben bzgl. Händler!

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J-G-W gelöscht_21907 „meine schlussvolgerung bitte korrigieren wenn falsch wenn ich eine gebrauchte...“
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Leider alles falsch, aber das ist auch sauschwer!

Zuerste mal eine persönliche Meinung, wer bei e-bay kauft, hat es zumeist nicht besser verdient! Da wird gelogen und betrogen und steuern hinterzogen, das könnte man schon fast als Unterstützung einer stra... ...ich bremse mich lieber.

NICHT ausschließen kann ein Händler. Wer über 1000 Bewertungen hat, dürfte sicherlich nicht mehr als Privatmann laufen, egal ob er nun das Gewerbe angemeldet hat, oder nur mal so Steuern hinterzieht.

Die Gewährleistung gilt 2 Jahre, wobei innerhalb der ersten 6 Monate eine Umkehrung der Beweislast eintritt. Dies gilt aber nur für HGBler, also gewerbliche Verkäufer.

Privat kann man die "Gewährleistung" ausschließen oder auch verkürzen, z.B. auf 2 Wochen, mit schriftlichem Vertrag.
ABER, es ist keine GEWÄHRLEISTUNG, sondern eine Sachmängelhaftung. Das bedeutet, DU als Verkäufer bestätigst, das die Ware beim Verkauf ohne Mängel war, bzw. diese genannt wurden. Wenn ein Verkäufer sich weigert zu bestätigen, das die Ware beim Verkauf seinen Angaben entsprach, und nicht mehr tut er dann ja, dann will er betrügen oder ist doof, hat also keine Ahnung aber glaubt, der Oberklugscheißer zu sein.

Natürlich kann ich bei einem Internetverkauf kein "gekauft wie gesehen" vereinbaren, da ich ja nie die Orginalware gesehen habe und nichts anderes ist das. Man nannte es auch mal "unter Ausschluß jeder Gewährleistung und Haftung".

Also, als Privatverkäufer kann man die Sachmängelhaftung z.B. auf 3 Tage ab Erhalt der Ware beschränken. Damit (oder mit längeren Fristen) haftet man nicht, wenn die Ware bein Käufer innerhalb der Frist kaputt geht, man garantiert nur, das sie der Beschreibung entsprach und beim Versand heile war, wenn nicht anderst angegeben.

Zur salvatorischen Klausel, wenn die fehlt ist nicht der ganze Vertrag hinfällig, sondern es gilt härtestes BGB. Verkauft Dir dieser "Privatmann" mit seiner tollen Klausel etwas und Du bekommst Schrott, schaust bei e-bay nach und stellst fest, der verkauft im Durchschnitt 2 Sachen pro Tag, ist er wohl zu 100% sicher ein Profihändler und es gelten 2 Jahre mit Umkehrung der Beweislast in den ersten 6 Monaten.


Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur meine Meinung oder aus juristischen Artikeln gesaugt worden.

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13.Fiasko J-G-W „Leider alles falsch, aber das ist auch sauschwer! Zuerste mal eine persönliche...“
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@J-G-W
"Leider alles falsch, aber das ist auch sauschwer!"
Nun, nicht alles ist falsch.

"es ist keine GEWÄHRLEISTUNG, sondern eine Sachmängelhaftung"
Gewährleistung=Sachmängelhaftung!!!
Wenn bei einer Sache innerhalb eines Jahres ein Defekt auftritt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass dies nicht auf Benutzung der Sache zurückzuführen ist, sondern auf einen Sachmangel. Das mag bei neuen Waren Sinn machen, jedoch nicht immer bei Gebrauchtwaren. Es sei denn, der Verkäufer ist gewerblich tätig, denn dann kann er die Sache prüfen/testen und soll so dem Käufer eine auch zukünftig mangelfreie Sache verkaufen. Kurz: der Händler hat den Sachverstand und haftet somit.

"Das bedeutet, DU als Verkäufer bestätigst, das die Ware beim Verkauf ohne Mängel war, bzw. diese genannt wurden."
Leider nicht korrekt. Man kann schließlich auch defekte Ware verkaufen, deren weitere Funktionen man von der Haftung ausschliessen kann. Gewährleistung betrifft nur zukünftige Defekte (Mängel), keine bestehenden.

"NICHT ausschließen kann ein Händler. Wer über 1000 Bewertungen hat, dürfte sicherlich nicht mehr als Privatmann laufen, egal ob er nun das Gewerbe angemeldet hat, oder nur mal so Steuern hinterzieht."
Das ist zwar deine Meinung, juristisch aber nicht haltbar. Denn es macht noch kein Gewerbe aus, wenn man 1000 Bewertungen hat.

Leider mischt du zu sehr Meinung und Wissen, was dein Posting für Laien nur schwer verständlich macht.


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J-G-W 13.Fiasko „@J-G-W Leider alles falsch, aber das ist auch sauschwer! Nun, nicht alles ist...“
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Hallo Du fiasko,
zuerst einmal, ich habe klar gesagt, das ich kein Anwalt bin, der hier eine Rechtsberatung vornimmt.
Du liegst falsch, wenn Du meinst, Gewährleistung=Sachmängelhaftung, aber laß uns nicht über den unterschied diskutieren, zumindest nicht ohne meinen Anwalt.
Dazu empfehle ich Dir ein echtes Juristenforum, also nicht estwas, in dem Laien ihre Meinung außern.
Gesetzgeber gehen nicht davon aus, das Schäden auf... zurüchzuführen sind, sie geben (zumeist) klare juristische Vorgaben, mehr nicht.
"Das bedeutet, DU als Verkäufer bestätigst, das die Ware beim Verkauf ohne Mängel war, bzw. diese genannt wurden."
Leider nicht korrekt. Man kann schließlich auch defekte Ware verkaufen, deren weitere Funktionen man von der Haftung ausschliessen kann. Gewährleistung betrifft nur zukünftige Defekte (Mängel), keine bestehenden.

Bitte lies Dir doch mal durch, was ich geschrieben habe, bevor du erst mal vorsorglich wiedersprichst. Mit der sachmängelhaftung bestätigst Du als Verkäufer, das die Ware in Ordnung ist. In Ordnung ist sie aber auch, wenn sie Mängel hat und, wie ich angab, diese genannt wurden. Beispiel, Du verkauft ein Fahrrad bei e-bay und gibst an, die vordere Felge hat eine acht, dann kannst Du sehr wohl "volle Sachmängelhaftung" übernehmen, da Du den mangel genannt hast und somit hierfür nicht mehr haftest. Keiner kann dann von Dir ein intaktes Vorderrad verlangen. Es ist Unsinn zu sagen, das Vorderrad hat eine acht und deshalb schließe ich es aus der Haftung aus, da Du nur dafür "haftest" dem Käufer ein verbogenes Vorderrad zu geben. Klar was ich meine?
Zu den tausend Bewertungen, ... wie sagte Radio Eriwan immer...
Zuerst mal, ich habe keinen e-bay Account und kann daher nur darüber reden, was ich dort gelesen habe (Bedingungen) und sonstwo gehört habe. Ich vermute mal, das nicht jeder Käufer den Verkäufer bewertet. Daher ist davon auszugehen, das jemand, der über tausend Bewertungen hat, schon weit mehr Verkäufe getätigt hat. Hast Du also einen Burschen, der 1500 oder 2000 Verkäufe getätigt hat und sich privater Verkäufer nennt, dürfte das wohl nicht mehr stimmen. Der ist ein professioneller Händler, deer aber evtl. sein Gewerbe nicht angemeldet hat. das kann natürlich zu erheblichen problemen beim käufer führen, da er erstmal den Profi nachweisen muß, vielleicht sogar klagen muß und dann auch noch versuchen muß, sein nunmehr legitimes recht durchzusetzten gegen jemand, der sich vermutlich nicht meldet und den die Käuferrechte kalt lassen. dazu kammt dann noch, das unser Käufer dann seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will und diese ihm zumeist sagt, das Internetrecht nicht eingeschlossen ist und somit aus eigener Tasche bezahlt werden muß.
Aber es ging mir nicht darum, ob er eine reale Chance hat, sein Recht durchzusetzten, sondern nur darum, das hier mitsehr sehr hoher Sicherheit von einem Profi und damit anderer Rechtslage ausgegengen werden kann.

Ein Schlußsatz noch, da diese Diskussionen hier sicherlich die Meisten langweilen werde ich mir es verkneifen, weitere Stellungnahmen abzugeben.

Auch hier gilt wieder, keine rechtliche Beratung, sondern nur Meinung.

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13.Fiasko J-G-W „Hallo Du fiasko, zuerst einmal, ich habe klar gesagt, das ich kein Anwalt bin,...“
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OK, OK, vielleicht klang meine Stellungnahme zu hart. Dafür entschuldige ich mich! Aber auch du hast vorschnell widersprochen... :-)
Das Problem mit der Sachmängelhaftung habe ich doch auch so geschildert, nur dass ich Gewährleistung und Sachmängelhaftung gleichsetze.
Naja, im Prinzip denke ich, haben wir bzgl. Gewährleistung eine ähnliche Meinung, nur wir drücken uns unterschiedlich aus, so dass wir aneinander vorbei diskutieren.

Um das hier für mich und andere zu beenden, ist dies mein letzter Post zum Thema.

Ciao

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13.Fiasko J-G-W „Hallo Du fiasko, zuerst einmal, ich habe klar gesagt, das ich kein Anwalt bin,...“
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OK, OK, vielleicht klang meine Stellungnahme zu hart. Dafür entschuldige ich mich! Aber auch du hast vorschnell widersprochen... :-)
Das Problem mit der Sachmängelhaftung habe ich doch auch so geschildert, nur dass ich Gewährleistung und Sachmängelhaftung gleichsetze.
Naja, im Prinzip denke ich, haben wir bzgl. Gewährleistung eine ähnliche Meinung, nur wir drücken uns unterschiedlich aus, so dass wir aneinander vorbei diskutieren.

Um das hier für mich und andere zu beenden, ist dies mein letzter Post zum Thema.

Ciao

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schnaffke xafford „Glaubt das eigentlich jemand?“
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Hat sich eigentlich keiner den Link von Chriss22 mal angeschaut? Da steht sehr deutlich, dass man als Privatverkäufer die Sachmängelhaftung ausschließen kann, sogar mit Angabe des Paragraphen.
Ansonsten bin ich auch der Meinung, dass jemand mit 1000 oder mehr Bewertungen kein Privatverkäufer mehr sein kann.
Gruß Schnaffke

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gelöscht_21907 xafford „Glaubt das eigentlich jemand?“
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aber die neue regelung der eu zwingt mich doch jetzt als privatverkäufer (also jetzt mal ein echter privatverkäufer) die gewährleistung auszuschliessen, früher hat das niemand bei ebay dazugeschrieben. man darf auch nicht vergessen wenn ich eine gebrauchte ware verkaufe zb. 5 jahre alte kaffee maschine bekomme ich ja auch vom käufer vielleicht nur 10 euro .. das ist es doch nicht drinn das ich, wenn die nach 2monaten bei ihm den geist aufgibt, auch noch gewährelisten muss ! ist doch vollkommen daneben dann kann man sich auch ne neu für 100 euro holen mit garantie und allem.

puntk ist doch der früher musste man nicht ausschliessen, vergisst man es aber jetzt ist man der depp als verkäufer.


und mit 1000 bewertungen naja das ist wohl sone sache. es gibt bestimmt auch echte privatverkäufer die schon 1000 sachen verkauft haben ... ebay ist ja so neu auch nicht mehr. da kann man schon verkäufe sammeln.

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