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Glaubt das eigentlich jemand?

xafford / 21 Antworten / Flachansicht Nickles

heute is mir auf eBay mal wieder einer aufgefallen mit ein paar tausend bewertungen, und folgendem, häufig zu sehenden zusatz in der auktion:


Die neue Rechtslage (EU-Recht & BGH) macht einige Zusätze erforderlich!
Zu Ihrer Information und Kenntnisnahme:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Rechtsverbindliche Kaufverträge können auch in einer Internet-Auktion "per Mausklick erfolgen". Für Sie bedeutet dies, dass auch Sie sich unwiderruflich verpflichten die ersteigerte Ware zu dem von Ihnen hier gebotenen Auktionspreis abzunehmen! Die Rückgabe, Wandlung oder Umtausch ersteigerter Artikel ist ausgeschlossen. Das neue EU-Recht sieht eine einjährige Gewährleistung/Garantie auch bei Gebrauchtwaren vor. Dies mag für einen Händler tragbar oder angebracht sein, jedoch keinesfalls für einen privaten Verkäufer. Die Konsequenz aus dieser Bestimmung stehen indess oftmals in keiner vernünftigen Relation zum erzielten Kaufpreis.
Beachten Sie bitte die folgenden Verkaufsbedingungen: Bitte stellen Sie ihre Fragen vor Abgabe eines Gebotes !!! Der Artikel wird "so wie er ist" von Privat verkauft, das bedeutet: mit der Abgabe eines Gebotes, erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung/Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten.

Die Artikel werden unter Ausschluss jeglicher Haftung und Gewährleistung angeboten.
Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind.



ich frage mich, ob dem irgendeiner abnimmt, daß er privatverkäufer ist und ob der selbst glaubt, daß das, was er schreibt auch nur die geringste juristische bedeutung hat?
diesen zusatz von wegen auf alle rechte verzichten sieht man ja in jeder 2. auktion (wie damals die disclaimer auf webseiten,die auch eher nach hinten losgehen), dann aber dem kunden einerseits mit einem EU-recht zu drohen indem er einen rechtsverbindlichen vertrag eingehen würde und andererseits alle daraus ergebenden rechte aufheben wollen (abgesehen davon, daß dies rechtlich nicht geht). jede AGB würde sofort nichtig werden...wenn die leute schon so tun, als wüssten sie über um die gesetze, dann sollten sie wenigstens die einzig rechtliche möglichkeit nutzen um gewährleistungen rumzukommen, sie sollten ihr zeug komplett als defekte bastlerware verkaufen.
ps: ob die "privatauktionäre" mit ein paar tausend bewertungen eigentlich wissen, daß das finanzamt eBay mittlerweile recht genau unter die lupe nimmt?

Pauschalurteile sind immer falsch!!!
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J-G-W xerv „meine schlussvolgerung bitte korrigieren wenn falsch wenn ich eine gebrauchte...“
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Leider alles falsch, aber das ist auch sauschwer!

Zuerste mal eine persönliche Meinung, wer bei e-bay kauft, hat es zumeist nicht besser verdient! Da wird gelogen und betrogen und steuern hinterzogen, das könnte man schon fast als Unterstützung einer stra... ...ich bremse mich lieber.

NICHT ausschließen kann ein Händler. Wer über 1000 Bewertungen hat, dürfte sicherlich nicht mehr als Privatmann laufen, egal ob er nun das Gewerbe angemeldet hat, oder nur mal so Steuern hinterzieht.

Die Gewährleistung gilt 2 Jahre, wobei innerhalb der ersten 6 Monate eine Umkehrung der Beweislast eintritt. Dies gilt aber nur für HGBler, also gewerbliche Verkäufer.

Privat kann man die "Gewährleistung" ausschließen oder auch verkürzen, z.B. auf 2 Wochen, mit schriftlichem Vertrag.
ABER, es ist keine GEWÄHRLEISTUNG, sondern eine Sachmängelhaftung. Das bedeutet, DU als Verkäufer bestätigst, das die Ware beim Verkauf ohne Mängel war, bzw. diese genannt wurden. Wenn ein Verkäufer sich weigert zu bestätigen, das die Ware beim Verkauf seinen Angaben entsprach, und nicht mehr tut er dann ja, dann will er betrügen oder ist doof, hat also keine Ahnung aber glaubt, der Oberklugscheißer zu sein.

Natürlich kann ich bei einem Internetverkauf kein "gekauft wie gesehen" vereinbaren, da ich ja nie die Orginalware gesehen habe und nichts anderes ist das. Man nannte es auch mal "unter Ausschluß jeder Gewährleistung und Haftung".

Also, als Privatverkäufer kann man die Sachmängelhaftung z.B. auf 3 Tage ab Erhalt der Ware beschränken. Damit (oder mit längeren Fristen) haftet man nicht, wenn die Ware bein Käufer innerhalb der Frist kaputt geht, man garantiert nur, das sie der Beschreibung entsprach und beim Versand heile war, wenn nicht anderst angegeben.

Zur salvatorischen Klausel, wenn die fehlt ist nicht der ganze Vertrag hinfällig, sondern es gilt härtestes BGB. Verkauft Dir dieser "Privatmann" mit seiner tollen Klausel etwas und Du bekommst Schrott, schaust bei e-bay nach und stellst fest, der verkauft im Durchschnitt 2 Sachen pro Tag, ist er wohl zu 100% sicher ein Profihändler und es gelten 2 Jahre mit Umkehrung der Beweislast in den ersten 6 Monaten.


Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur meine Meinung oder aus juristischen Artikeln gesaugt worden.

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