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Glaubt das eigentlich jemand?

xafford / 21 Antworten / Flachansicht Nickles

heute is mir auf eBay mal wieder einer aufgefallen mit ein paar tausend bewertungen, und folgendem, häufig zu sehenden zusatz in der auktion:


Die neue Rechtslage (EU-Recht & BGH) macht einige Zusätze erforderlich!
Zu Ihrer Information und Kenntnisnahme:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Rechtsverbindliche Kaufverträge können auch in einer Internet-Auktion "per Mausklick erfolgen". Für Sie bedeutet dies, dass auch Sie sich unwiderruflich verpflichten die ersteigerte Ware zu dem von Ihnen hier gebotenen Auktionspreis abzunehmen! Die Rückgabe, Wandlung oder Umtausch ersteigerter Artikel ist ausgeschlossen. Das neue EU-Recht sieht eine einjährige Gewährleistung/Garantie auch bei Gebrauchtwaren vor. Dies mag für einen Händler tragbar oder angebracht sein, jedoch keinesfalls für einen privaten Verkäufer. Die Konsequenz aus dieser Bestimmung stehen indess oftmals in keiner vernünftigen Relation zum erzielten Kaufpreis.
Beachten Sie bitte die folgenden Verkaufsbedingungen: Bitte stellen Sie ihre Fragen vor Abgabe eines Gebotes !!! Der Artikel wird "so wie er ist" von Privat verkauft, das bedeutet: mit der Abgabe eines Gebotes, erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung/Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten.

Die Artikel werden unter Ausschluss jeglicher Haftung und Gewährleistung angeboten.
Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind.



ich frage mich, ob dem irgendeiner abnimmt, daß er privatverkäufer ist und ob der selbst glaubt, daß das, was er schreibt auch nur die geringste juristische bedeutung hat?
diesen zusatz von wegen auf alle rechte verzichten sieht man ja in jeder 2. auktion (wie damals die disclaimer auf webseiten,die auch eher nach hinten losgehen), dann aber dem kunden einerseits mit einem EU-recht zu drohen indem er einen rechtsverbindlichen vertrag eingehen würde und andererseits alle daraus ergebenden rechte aufheben wollen (abgesehen davon, daß dies rechtlich nicht geht). jede AGB würde sofort nichtig werden...wenn die leute schon so tun, als wüssten sie über um die gesetze, dann sollten sie wenigstens die einzig rechtliche möglichkeit nutzen um gewährleistungen rumzukommen, sie sollten ihr zeug komplett als defekte bastlerware verkaufen.
ps: ob die "privatauktionäre" mit ein paar tausend bewertungen eigentlich wissen, daß das finanzamt eBay mittlerweile recht genau unter die lupe nimmt?

Pauschalurteile sind immer falsch!!!
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Kaaa... 13.Fiasko „Nach der neuen Regelung KANN ein Privatmann die Gewährleistung ausschliessen....“
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Was Du da schreibst ist korrekt.
Privat-Privat kann Gewährleistung ausschließen, jedoch muß das im (schriftlichen) Vertrag ausdrücklich vermerkt sein. Privat-Privat ohne schriflichen Vertrag= Gewährleistungpflicht
Verkauft Privat an Privat defekte Ware (zugesicherte Eigenschaft fehlt), dann ist das argliste Täuschung und der Vertrag ist nichtig.
Tritt später ein Mangel (wieder bezogen auf eine zugesicherte Eigenschaft, sprich funzt die Ware nicht) auf= Pech für Käufer (unter Ausschluss der Gw), es sei den Käufer kann beweisen, daß Verkäufer zum Kaufzeitpunkt davon gewusst haben muß (wieder arglistige Täuschung).

Gewerblich- Privat= kein Ausschluss der Gewährleistung möglich.

Die Frage hier dürfte also sein: Ist der Anbieter gewerblich oder nicht, bei tausend Bewertungen ?? K.A. Aber wenn er kein Gewerbe angemeldet hat oder keiner Unternehmensform zugehört dürfte es schwierig werden.



u.A. § 474 Abs.1 BGB neue Fassung
Übrigens war das schon immer so, nur wurden ab 2002 die Fristen verlängert.

Gruß

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