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Verkehrsrecht Parken im angeblichen Parkverbot

Systemcrasher / 48 Antworten / Flachansicht Nickles

Kann es sein, daß es ein Parkverbot auch ohne Hinweisschild am Anfang einer Straße gibt, auch wenn deutlich sichtbar Parkstreifen auf der Fahrbahn eingezeichnet sind?

Genau das ist mir nämlich schon 2 mal in einer großen Landeshauptstadt innerhalb weniger Monate passiert. Und ich achte immer genau darauf, daß ich nur dort parke, wo ich es auch darf.

Im 2. Fall haben sogar fast alle m.E. ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeuge ebenfalls einen Strafzettel bekommen (insgesamt 20-30 PKWs). Wie gesagt, am Staßenanfang war keinerlei Hinweis auf irgendeine Parkeinschränkung. Natürlich habe ich Fotos.


marinierter Systemcrasher „Verkehrsrecht Parken im angeblichen Parkverbot“
Optionen

Unter bestimmten Bedingungen ist das Parken auch ohne entsprechendes Schild verboten, diese sind (Auswahl):

-5m im unmittelbaren Kreuzungsbereich (bei T-Kreuzungen auch gegenüber der Einmündung, wenn wenig Platz ist)
-Wo Pfeilmarkierungen auf der Straße sind
-wenn zwischen durchgezogener Mittellinie und parkendem Auto weniger als 3m Platz sind
-auf Vorfahrtstraßen außerhalb von Ortschaften
-5m bzw. 50m vor Bahnübergängen (in Orten/außerhalb)
-vor abgesenkten Bordsteinen
-vor Feuerwehrzufahrten
-15m vor/hinter einer Haltestelle
-Parken in 2. Reihe
-auf Grenzmarkierungen für Parkverbote
-in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der Parkflächen
-auf Schachtdeckeln

Das ist jedenfalls die Theorie. Trifft davon was auf dich zu?

Wie gesagt, am Staßenanfang war keinerlei Hinweis auf irgendeine Parkeinschränkung.
Dann würde ich in Widerspruch gehen, denn rückwirkende Parkverbote, das heißt, es gibt nur ein "Parkverbot Ende", aber keinen Anfang, sollten nicht zulässig sein.

Weist ein Pfeil im Schild zur Fahrbahn hin, wird der Anfang gekennzeichnet, durch einen Pfeil von der Fahrbahn weg das Ende (vergl StVO zu Zeichen 283 und 286). Demzufolge sind Pfeile oder Schriftzüge auf Zusatzzeichen unwirksam. Fehlt das Schild mit Pfeil nach links bzw. in Fahrtrichtung (Beginn des Haltverbots) ist ein rückwirkendes Schild für sich allein jedoch mangels definiertem Beginn des HV-Bereichs rechtsunwirksam und muss daher nicht beachtet werden (BVerwG DAR 1975, 250 und VRS 49, 306; BayObLG VerkMitt. 76 10; OLG Hamm VRS 50 469; KG Berlin VRS 47 313)
Quelle: http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Frameaufbau.htm?http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Kat286.htm