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News: Wichtiges Urteil vom Bundesgerichtshof

Milde Strafen für Betreiber unsicherer WLANs

Michael Nickles / 22 Antworten / Flachansicht Nickles

Private WLANs sind im Fall von Urheberrechtsverletzungen im Internet schon längst ein Problem. Ist ein WLAN nicht abgesichert, besteht die Chance sich damit rauszureden, dass ein Unbekannter die offene Verbindung verwendet hat.

In wie weit ein WLAN-Betreiber verantwortlich gemacht werden kann, war bislang nicht geklärt. Jetzt hat der Bundesgerichtshof ein eindeutiges - und recht spannendes - Urteil gefällt: WLAN-Betreiber tragen für Rechtsverletzungen, die über eine ungesicherte Verbindung begangen werden, volle Verantwortung, können aber nur mit "geringen" Abmahnkosten und nicht mit Schadensersatz belangt werden.

Vorausgegangen war die Klage eines Musik-Rechteinhabers, der einen "Tauschbörsen-Teilnehmer" ausfindig machen lies, der ein Musikstück von ihm transportiert hat. Der Beklagte WLAN-Betreiber war im entsprechenden Zeitraum angeblich im Urlaub, hatte sein WLAN aber nicht ausgeschaltet. Das Gericht verurteilte ihn als Störer und stimmte der Unterlassungsklage zu, auch muss er die Abmahnkosten tragen.

Als Täter wurde er allerdings nicht belangt und muss deshalb keinen Schadensersatz an den Musik-Rechteinhaber zahlen. Wer ein "offenes" WLAN betreibt, hat also keine Chance zum rausreden. Spannend beim Urteil ist die Definition des Begriffs "offen", denn damit sind keineswegs völlig ungeschützte WLANs gemeint.

Die Richter legten fest, dass ein WLAN ausreichend geschützt werden muss. Nicht ausreichend ist es beispielsweise, wenn bei einem Router das "Standard-Passwort" des Herstellers beibehalten und nicht durch ein eigenes ersetzt wird. Bei der erstmaligen Einrichtung eines WLAN ist ab sofort gefordert, dass es nach aktuellem Stand der Technik gesichert wird.

Allerdings muten es die Richter privaten WLAN-Betreibern nicht zu, dass sie die Sicherheit fortlaufend auf den neusten Stand der Technik bringen müssen. Eine überraschende Klarstellung lieferte der Bundesgerichtshof zur Höhe der Abmahnkosten in solchen Fällen.

Am 1. September 2008 trat ein Gesetz in Kraft das besagt, dass für Abmahnungen im Erstfall nur 100 Euro verlangt werden dürfen (siehe Ab Montag geht der Wahnsinn ab). Leider lässt dieses Gesetz recht viel Interpretationsspielraum. Die 100 Euro Regel greift nur dann, wenn kein gewerbliches Ausmaß vorliegt.

Und bereits wenige Tage später bestätigte sich, wie Gerichte das Gesetz interpretieren: bereits das Tauschen eines einzigen Musikalbums gilt als gewerblicher Vorfall (siehe Gerichte unterstützen Abmahn-Anwälte).

Seit dem urteilen viele Gerichte bei Tauschbörsen-Delikten eigentlich pauschal, dass es sich um ein gewerbliches Ausmaß handelt. Der Bundesgerichtshof stellte im Rahmen seines Urteils jetzt klar, dass die 100 Euro Regel in solchen Fällen anzuwenden ist.

Die detaillierte Mitteilung des Bundesgerichtshofs kann hier gelesen werden: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss.

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nettineu Conqueror „Kennst Du den Spruch: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Denn ich denke mal...“
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ist korrekt, was Du sagst. Dennoch muß man nicht alle Probleme mittels gerichtlichem Entscheid lösen. Es gibt auch noch sowas wie gesunden Menschenverstand. Aber genau sowas scheint immer mehr abhanden gekommen zu sein. Ich bleibe dabei. Eine Werksverschlüsselung muß für den Nachweis einer Sicherung des Wlan gerichtlich ausreichen. Selbst wenn man WLan unverschlüsselt betreibt, so ist man noch lange nicht der Beihilfe eines Verbrechens schuldig. Man kann nicht für etwas verurteilt werden, was man nicht gemacht hat.

Übertragen auf dem Straßenverkehr bedeutet das, das wenn ich defensiv, rücksichtsvoll bei Rechts vor Links einen LKW trotz bestehender Straßenverkerhrsordnung Vorfahrt gewähre, so würde ich mich indirekt schuldig machen, weil ich es zugelassen habe? Absoluter Blödsinn. Als WlanInhaber lasse ich auch Kollegen im Hotel über meinen Anschluß surfen! Ich mach mich doch nicht strafbar, nur weil ich das zulasse. Selbst dann nicht, wen der Kollege strafbar unberechtigt MP3's downloadet.

Es scheint wirklich so, das Gerichte nicht korrekt entscheiden. ich appeliere stets an den gesunden Menschenverstand.

Doch, man muß Technikfrek sein, um heute viele technische Geräte sinnvoll bedienen zu können, nicht nur Router, auch Handys, manche Waschmaschinen und gar Autos mit tauseneden von Anzeigen und Knöpfen. Es fehlt wohl in den Bedienungsanleitungen wohl stets der Satz:" Sollten Sie 2 Knöpfe gleichzitig drücken, so verlieren Sie automatisch Ihre Garantie". Sarkasmus beiseite, es interessiert keine "Sau", ob ab und zu Fremde in einem offenen Wlan surfen, solange keine Straftat begangen wird. Habe selbst eine große Tour durch Sachsen hinter mir. In jeder 2. Straße und besonders auf dem Land findet man problemlos offene Wlans. Emails abfragen, beantworten, kurz surfen, fertig. Stört keine Menschenseele. Nehme an, ist auch nicht strafbar. Glaube sogar, das das manche mit Abicht offen lassen, damit kostenfrei einige Dienste möglich sind, man denke nur an Telekom Hotspots für 8 Euro 60 Minuten !!!

Abschließend möchte ich anregen, das gesetzlich alle WLans ohne Verschlüsselung betrieben werden müssen. Bei Straftaten würden dann immer die Straftäter belangt und keine unbescholtenen Bürger kriminalisiert werden.

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