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News: Schluss mit Irreführung

Bundesgerichtshof optimiert Preissuchmaschinen

Michael Nickles / 23 Antworten / Flachansicht Nickles

Für Schnäppchenjäger sind Preissuchmaschinen im Internet eine interessante Sache - wenn man ihre Hintergründe kennt. Denn: keine Maschine kann garantieren, dass alle Händler berücksichtigt werden und vor allem, dass die aufgelisteten Preise aktuell sind.

Die besten Chancen haben natürlich Anbieter, die ganz oben in der Liste als "billigste Anbieter" gelistet werden. Allerdings können die ihren Preis jederzeit aktualisieren und es kann dauern, bis die Suchmaschinen diese Aktualisierung übernehmen. Wer auf den "billigsten Preis" in der Liste klickt, kriegt auf der Anbieterseite also eventuell einen dort aktualisierten höheren Preis serviert.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt ein Urteil gegen derlei "illegale" Wettbewerbsvorteile gefällt. Anbieter müssen jetzt dafür sorgen, dass ihre tatsächlichen Preise mit den in den Suchmaschinen angezeigten übereinstimmen. Höhere Preise sind also erst dann zulässig, wenn sie auch in den Suchmaschinen aktualisiert sind.

Gegenstand des Urteils war ein Vorfall aus dem Jahr 2006. Ein Händler bot damals eine Kaffeemaschine auf idealo.de für 550 Euro an und war damit der günstigste von 45 weiteren Anbietern. Um "17 Uhr" erhöhte er den Preis für die Maschine auf 587 Euro, war drei Stunden später um 20 Uhr aber immer noch mit "550 Euro" in idealo gelistet.

Zwar hat der Händler idealo die Preisänderung sofort mitgeteilt, idealo aktualisierte das aber nicht zeitgleich. Der Bundesgerichtshof verurteilte das als Irreführung der Verbraucher. Den Hinweis, dass "alle Angaben ohne Gewähr" sind, ließ er nicht als "Ausrede" gelten.

Die komplette Mitteilung des Bundesgerichtshofs gibt es hier: Strenge Anforderungen an Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen).

In der Mitteilung wird auch ein weiteres Problem angesprochen. Auch bei Verfügbarkeit und Lieferzeit von Produkten, kann es zu Abweichungen kommen. Aktuell sind die Anbieter durch das Urteil wohl aber erst mal nur in die Pflicht genommen, dass in Suchmaschinen gelistete Preise mit den aktuellen tatsächlichen Preisen übereinstimmen müssen.

Crazy Eye dirk42799 „...ich würde die Ansicht des BGH teilen, wenn über die Seite der...“
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...ich würde die Ansicht des BGH teilen, wenn über die Seite der Preissuchmaschine direkt Verkaufsanträge generiert werden könnten. Da diese Seiten allerdings regelm. lediglich eine informatorische Zusammenfassung sind, von denen man aus zu den - m.E. verbindlichen - Verkäuferseiten gelotst wird, halte ich das Urteil für falsch.

Es kommt drauf an als was man die Verkaufsuchmaschine sieht, ist es ein unabhängiger Service Provider der den Kunden hilft das Produkt billig zu finden dann hast du recht, oder wird es als Werbeplattform betrachtet bei der Anbieter auf ihre Schnäppchen hinweisen in den Fall könnt man durchaus den BGH folgen. Den du kannst ja auch keine Anzeige in der Zeitung schalten, und Produkt X für ein Spott preis anbieten und dann ab 11 desselben Tag den preis erhöhen(zumindest ohne Hinweis wann es abläuft).

Wobei sowas bei einen 24 Stunden dienst was anderes ist, als zu den medium Zeitung das in Intervallen rauskommt - wenn es als Anzeige betrachtet ist muß man es dann zumindest so einfädeln können das die eigenen Preise und die Angebotenen Synchron sind.(also entweder teilt idealo mit wir aktualisieren sofort oder immer zur vollen stunde etc.)
Zudem ist beim online shopping der Lockvogelefekt deutlich kleiner, und fast kein Umstand von der Suchmaschine zum Shop zu kommen, was man hätte mit einfließen lassen sollen. Von gefühl bin ich da auch näher am Verkäufer als beim käufer.