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Bissel Nachhilfe in allg. Handels-Recht benötigt

Alibaba / 10 Antworten / Flachansicht Nickles

Grüss Euch !
Ich weiss noch von grauer Lehrzeit, dass es als Käufer eines tech. Artikels doch einen Passus gibt, der einem gestattet, ein Gerät, das während der Garantiezeit zweimal gleiche, schwere Defekte aufgewiesen hat, beim dritten Mal (das Gleiche wieder) ganz zurückgeben kann. Also Geld zurück oder anderes Gerät ?

Damits etwas klarer wird. Ich habe 4/06 einen DVD-Recorder (ein Philips-Gerät) bei Neckermann für fast 300€ gekauft. Bereits nach wenigen Wochen war die Lasereinheit hinüber. Reparatur (Austausch der Einheit) ist auf Garantie erfolgt. 8-9 Monate später wieder das Gleiche (Gerät liest immer weniger DVDs ein. Selbst vom Gerät selbst gerade bespielte DVDs können nicht mehr gelesen werden). Wieder Reparatur auf Garantie. Und jetzt ist es schon wieder so weit. Zum Glück hab ich noch 2 Monate Garantie. Trotzdem ist es eine Schrottkiste. Und dafür an die 300€, Mist !

Weiss jemand, ob man das so hinnehmen muss bzw. hat jemand den rettenden Anker für mich ?

Alibaba

Max Payne Calixtus1 „Hallo Alibaba, ich hoffe für dich, dass du nicht Gewährleistung mit Garantie...“
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wie oft du das dulden mußt, ist im Gesetz nicht geregelt (die Sache mit 2 mal Nachbesserung oder so ist Volksglaube; diese Zahl hat es nie gegeben)

Ahnungslosigkeit, verlass mich nicht! Hätteste Mal in den verlinkten Paragrafen mal nachgelesen...

Eigentlich muss er gar nicht dulden. Bei Massenprodukten gibt es eigentlich kein starkes Argument, zu reparieren statt ein mangelfreies Gerät zu liefern:

§ 439 BGB Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
[...]
3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.


§ 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.