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wer kennt sich mit ebay und der rechtslage aus?

meverick / 29 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo zusammen,
ich habe folgende frage ggf. hat das ja schonmal einer mitgemacht oder davon gehört.
Ich habe bei ebay auf ein notebook geboten, neupreis ca. 1300 euro.
Nun war ich höchstbieter, die auktion lief aber noch über 3 tage.

Diese Auktion wurde nun vom Verkäufer vorzeitig beendet.
Auf Anfrage von mir, hatte er die auktion abgebrochen weil der artikel vorzeitig verkauft wurde.

Soweit klar.
Einen Tag später bekomme ich eine mail (alle mails gingen über ebay), ob ich das notebook nicht doch haben will, der andere käufer
hatte abgesagt.

Ich hab nun mit dem verkäufer einen preis ausgemacht, der uns beiden passte und auch gleich von mir überwiesen wurde.

Jetzt meine Frage:
Was kann ich machen, wenn ich meinen Artikel nicht bekommen habe?
Ebay melden, Rechtsanwalt usw. ist klar. Nur vielleicht hat hier jemand ne ahnung ob ich da überhaupt ne chance habe.
Da er die auktion ja abgebrochen hatte, kam kein Kaufvertrag zustande, bin ich da richtig?`(hoffentlich nicht!!!)

Hoffe das sich hier jemand bisschen auskennt und mir ggf. sagen kann
ob es überhaupt ne chance hat dem teil hinterherzurennen.
Eine Anzeige wegen betrug wäre klar, nur hab ich chance auf mein geld oder das notebook ohne beendete auktion.

Der mailverkehr beweist ja die verkaufsabsichten des verkäufers.

MfG

Pumbo meverick „wer kennt sich mit ebay und der rechtslage aus?“
Optionen

Das hab' ich mal dazu bei freenet gefunden:
"Lieferung trotz Auktionsabbruch
Verkäufer müssen übrigens auch bei Abbruch einer Internet-Auktion liefern. Den Zuschlag bekommt dabei der Meistbietende zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs, wie das Oberlandesgericht Oldenburg urteilte (Az. 8 U 93/05). Demnach sind Angebote bei Online-Auktionen verbindlich und unwiderruflich. Ein Verkäufer hat nicht das Recht, sein Angebot nach Belieben wieder zurückzuziehen.

Nur in Ausnahmefällen kann ein Verkäufer sein Angebot nachträglich noch stoppen oder den Vollzug der Transaktion anfechten. Das ist bei einem grundlegenden Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften des Auktionsgegenstandes der Fall: Etwa wenn der als Modeschmuck angebotene Ohrring tatsächlich mit echten Steinen besetzt ist oder sich das Ölbild vom Speicher als verschollenes Meisterwerk entpuppt."

Für die Zukunft Pumbo