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falsch beraten, reingefallen ?

(Anonym) / 19 Antworten / Flachansicht Nickles

Seit Juli 2000 gibt es ein Gesetz, das Verbraucher noch besser schützt als bisher, wenn eine Ware nicht den Anforderungen entspricht, das sog. Fernabsatzgesetz. Es erlaubt die Rückgabe ohne Begründung innerhalb 8 Tagen und mit Angabe von Gründen innerhalb 4 Monaten, wenn eine Ware ausschließlich über einen mittelbaren Weg gekauft wurde, also ohne direkten persönlichen Ladenbesuch. Wer also per Telefon, Fax, Brief oder e-mail gekauft hat, kann sich auf dieses Gesetz berufen, wenn er z.B. statt einer Videokarte eine TV-Karte gekauft hat und erst dann den Irrtum merkt.

Liebling Kreuzberg (Anonym) jbreak „Liebe Leser Ich bitte um Ideen für die Problemlösung. Seit Dezember warte ich...“
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Mein Tip: Einschreiben/Rückschein an Verkaufsbüro; Inhalt: Mahnung mit
Fristsetzung vor Klageerhebung - ich würde das Verkaufsbüro auffordern
, den Betrag von x DM nebst 4 % Zinsen seit dem Tag der Zahlung (gem.
§ 347 Satz 3 iVm § 246 BGB )Deinem Konto (Nr. + BLZ) bei der XY-Bank
gutbuchen zu lassen. Dann mußt Du dem Verkäufer noch eine angemessene
Zahlungsfrist setzen (ca. 14 Tage ab Erhalt des Einschreibens). Im Falle fruchtloser Fristverstreichung oder unzulässiger Teilzahlung
mußt Du Zahlungsklage androhen.
Falls Verkäufer nicht zahlt, wovon auszugehen sein dürfte, dann in ei-
nem gutsortierten Schreibwarengeschäft einen Vordruck "Mahnbescheid"
kaufen, damit zu Deinem "Heimatamtsgericht", dort in der Geschäfts-
stelle für Zivilsachen/Mahnabteilung einen Rechtspfleger bitten, Dir
beim Ausfüllen des Vordrucks zu helfen; die Gerichtskosten einzahlen.
Abwarten; das Gericht veranlaßt die Zustellung. Wenn Verkäufer dem
Mahnbescheid widerspricht, fordert Dich das Gericht auf, Deinen be-
haupteten Anspruch auf (Rück-) Zahlung zu begründen. Ich weiß ja nicht, was los war, aber ich vermute, irgendetwas war fehlerhaft oder
Du machst von dem Rücktrittsrecht nach dem Fernabsatzgesetz Gebrauch.
Jedenfalls schriftlich an das Gericht: Am (Kaufdatum) den PC gekauft.
Beweis: Kaufbon; Ware gerügt und zurückgesandt, da entweder fehler-
haft ( §§ 459, 462 BGB ) oder Rücktritt nach FernabG. Positives Urteil
Toi, toi, toi