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Hewlett-Packard mahnt 16-jährigen ab!

FreddyK. / 10 Antworten / Flachansicht Nickles
Der Heise Online-Dienst berichtet von einer Abmahnung seitens
Hewlett-Packard gegenüber einem 16-jährigen, der eine Webseite für
Homepage-Design betreibt:

"HP mahnt 16-Jährigen ab

Eine Abkürzung ist eine Abkürzung – und weiter nichts. So könnte man denken. Und die Buchstabenkombination "HP" kann für vielerlei stehen – könnte man ebenfalls denken. Laut Abkuerzungen.de steht sie etwa für "Homepage" oder auch für "Horse Power" und "High Pressure". Das Standard-Nachschlagewerk von Amkreutz "Abkürzungen der Informationsverarbeitung, A-Z" kennt sogar die Bedeutung "Hand Punch" (eigentlich "Schlag mit der bloßen Faust", in der EDV das Nachlochen von Lochkarten oder -streifen von Hand).

Für den Hardwarehersteller Hewlett-Packard hat "HP" jedoch nur eine einzige Bedeutung. Das Unternehmen sieht seine geschützten Marken von Verwechslung bedroht, sobald jemand die betreffende Buchstabenkombination im Rahmen von Internet-Domains nutzt, und sei es auch in ganz anderem Zusammenhang. Das hat jetzt Layth Ibrahim, ein 16-jähriger Schüler aus Karlsruhe, in Form eines Abmahnschreibens samt Kostennote der HP-Anwälte zu spüren bekommen – sozusagen ein markenrechtlicher "Hand Punch" der teuren Sorte.

Ibrahim betreibt die Domains "HP-World.de" und "HP-World.com", unter denen er bislang Tutorials und anderes Material rund um den Bau von Homepages angeboten hat. Lässt man den Bindestrich in der .com-Webadresse fort, so gelangt man zur Site der US-Messe HP World Conference & Expo, bei der es um Lösungen rund um Hewlett-Packard-Produkte geht.

Das Schreiben der von HP beauftragten Stuttgarter Anwaltskanzlei setzt den Streitwert mit 130.000 Euro an. Daraus errechnet sich in Verbindung mit der üblicherweise draufgeschlagenen Post- und Telekommunikationspauschale nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) eine Gebührenforderung in Höhe von 1151 Euro. Eine Menge Geld für einen Schüler der achten Klasse.

Wie üblich liegt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, mit der Ibrahim und ein Mitmacher aus Leer sich verpflichten sollen, die HP-haltigen Domainnamen sowie die Bezeichnung "HP-Webdesign" nicht mehr für ihren "Geschäftsbetrieb" zu verwenden. Die .com-Domain sollen sie auf die Hewlett-Packard Company übertragen, die .de-Domain hingegen löschen lassen. Unterzeichnen sie die Erklärung, so droht ihnen beim Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro.

Die Initiative Abmahnungswelle.de, an die der Karlsruher sich wandte, schrieb die HP-Anwälte an und konnte zumindest erreichen, dass der Hardwarehersteller durchblicken ließ, man werde nicht unter allen Umständen auf einer Erstattung der Abmahnkosten bestehen. In der eigentlichen Sache blieb HP dagegen hart. Die Markenverletzung im Zusammenhang mit der Verwechslungsgefahr sei klar, der Unterlassungsanspruch daher begründet. Der Vorschlag eines Domain-Sharing mit entsprechenden Links auf alle in Frage kommende Seiten wurde rundheraus abgelehnt.

Auf den Einwand der Abmahnungswelle, es gebe ja noch weitaus mehr Domains mit dem Namensbestandteil "HP" (man findet tatsächlich Tausende, darunter auch Homepage-bezogene wie "HP-Planet.de"), erwiderten die Anwälte nur, man werde alle abmahnen, von denen man Kenntnis erhalte.

Die rechtliche Einordnung ist indessen alles andere als klar. Das Landgericht München hat Mitte August eine Klage abgewiesen, mit der die Inhaber der Marke "Bioland" einem Serviceprovider die Verwendung der Domain "Biolandwirt.de" untersagen lassen wollten. Eine Verwechslungsgefahr, so das Gericht, sei nicht gegeben. Dass eine geschützte Markenbezeichnung einen Bestandteil des angegriffenen Domainnamens bilde, reiche dafür allein nicht aus, es komme hauptsächlich auf den "Gesamteindruck" des Begriffs an. Unter diesem Gesichtspunkt könnte die Frage, wie verwechslungsträchtig "HP-World" ist, durchaus kontrovers beantwortet werden.

Wie die Sache von Layth Ibrahim weitergeht, ist ungewiss. Über eine endgültige Lösung müsse die US-Konzernmutter entscheiden, nicht der deutsche Unternehmenszweig, so die HP-Anwälte. Der Karlsruher ist verschreckt und fürchtet das finanzielle Risiko eines Rechtsstreits. Er hat auf seiner Website sofort eine großflächige Weiterleitung zur HP-Homepage und zum Webangebot der HP World Conference & Expo angebracht; seine eigenen Inhalte sind im Moment nicht zugänglich. Ibrahim plant, sich mit "All4homepages.de" zusammenzutun und sein Material sowie seine Services künftig unter diesem Dach anzubieten."


Ich finde das Verhalten Hewlett-Packards schlicht zum k*tzen.
Die sind zu blöde zu erkennen, daß eine Abkürzung "HP" im Internet
eben NICHT AUSSCHLIEßLICH für einen Firman-Namen stehen kann, sondern
eben gerade dieses "HP" hauptsächlich für Homepage steht.

Dies habe ich Hewlett-Packard auch mitgeteilt, und über

http://www.hewlett-packard.de/sonstiges.html

meine Meinung zu diesem ungeheuerlichen Vorgehen seitens
Hewlett-Packards kundgetan.

Weiterhin werde ich Produkte dieser Firma nicht mehr erwerben, sollte
dieses Vorgehen nicht umgehend korrigiert werden.


Ich bitte Euch: schließt Euch den Protesten an!

Es kann nicht angehen, daß ein Großkonzern mit seinem Geld Privatpersonen
plattmacht, und überrollt.


Gruß FreddyK.
Dieser Beitrag wurde unter Debian GNU/Linux 7.1 Wheezy verbrochen. https://de.wikipedia.org/wiki/Vorratsdatenspeicherung
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HP-Drucker Kolti
HP-Drucker the_mic
Rika J-G-W „Das ist eben das Problem. Wenn z.B. MN seinen Nachnamen nicht beim Patent- und...“
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So einfach geht's nicht. Wenn du Nickles heisst und nickles.de hast, dann hast du unabhängig vom Patent- und Markenschutz einen Anspruch drauf. Wenn du "Lexmark" heisst und lexmark.de hattest, bevor Lexmark entstand, hast du Anspruch drauf. Wenn du Sony Grottenolm heisst und in Stuttgart wohnst, hast du zwar keinen Anspruch auf Sony.de, aber auf Sony-Grottenolm-Stattgart.de oder, falls ersteres schon belegt, auf jede andere Domain, die Namen, Vornamen und (zur Not auch eindeutig abgekürzt) Wohnort enthält.

Ergo, du kannst dir zwar "Nickles" schützen lassen, hast aber gegenüber MN keinen Anspruch drauf.

In den Fall oben kommt es letztendlich auch nur auf eine Sache an: Nämlich ob in einer entsprechende Klage die Richter eine Verwechslungsgefahr anerkennen, in aller Regel tun sie das aber nicht. In solch einem Falle hauen sie die Vefahrenskosten und Auslagen meist noch dem Kläger auf den Rücken, damit dieser es sich demnächst zweimal überlegt, ob er ein Gericht mit solchen Sachen belästigen möchte.

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