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E-Bay: Wer schützt den Verkäufer...

pco / 13 Antworten / Flachansicht Nickles

... vor dummen Käufern.

Hallo,

interessanter, wenn auch nicht seltener Fall.

Ein E-Bay-Verkauf findet statt. Die Ware (nehmen wir mal Computerhardware) wird verkauft und per Nachnahme versand. Die Hardware ist natürlich in einwandfreiem Zustand. 2 Wochen später meldet sich der

Käufer per E-Mail: "Die Hardware geht nicht! Die is kaputt..."

Der Verkäufer berät ihn: "Interrupts eingestellt, richtige Treiber und mal beim Hersteller melden!"

Der Käufer: "Hab die Hardware auf mehreren Systemen getestet, geht nicht, ich schick sie Ihnen zurück und will mein Geld wieder!"

Der Verkäufer mailt tags drauf zurück: "Das bringt nix, können Sie sich sparen, ich weiss ich habs intakt verschickt. Sie haben die Hardware wahrscheinlich kaputt gemacht (unsachgem. Einbau z.B.)"

Tags drauf kommt ein Päckchen beim Verkäufer an, die vermeindlich defekte Hardware ist drin. Der Verkäufer macht also die Schachtel auf und will es nun wissen, ob denn nun wirklich das Ding kaputt ist.
Er öffnet also die Schachtel, nimmt die Hardware raus (welche übrigens beim Transport hin und zurück ausreichend gepolstert verpackt war) und will sie gerade in den Testrechner stecken, als ihm mit blossem Auge ein gewaltsam abgerissener Widerstand auffällt. Der Widerstand fehlt (Bruchstelle auf der Platine) und lag nicht im Päckchen bei.

Ein einigermassen versierter Hardware-Bastler hätte sich die Platine angeschaut und die definitiv gut zu erkennende (Ab-)Bruchstelle sehen müssen. Der Käufer hat jedoch nichts der gleichen gesehen und (angeblich) die Hardware in mehreren Rechnern getestet. Ein recht klares Zeichen mangelnder technischer Versiertheit.

Nun siehts also wie folgt aus:
Der Käufer will sein Geld zurück, der Verkäufer will aber nicht zahlen, da er eine intakte Karte losgeschickt hat.

Wer kriegt was?

Salute

PCO

xafford pco „So oder so hab ich aber nen Schaden aus der Dummheit des Käufers... den man...“
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hallo pco. als privatverkäufer bist du an die im bgb gelten gesetze für geschäfte natürlicher personen und die agb von ebay (eingeschränkt) gebunden, nicht an gesetzliche regelungen für gewerbliche händler. wenn ich mich recht erinnere unterscheiden sich da aber im großen und ganzen nur gewährleistungs- und rücktrittsfristen und andere kleinigkeiten, bin aber da kein profi.
es gibt allerdings eine sache, dir dir hilft. nicht du mußt nachweisen, daß das produkt zum zeitpunkt des versandes funktionsfähig war, sondern der käufer muß dir nachweisen, daß es das nicht war. im falle von mutwilliger beschädigung, um die es sich bei abgerissenen widerständen wohl handelt, kann man wohl davon ausgehen, daß du es nicht warst. falls ihr einen schriftwechsel hattet und jemand anderes dies mitbekommen hat, alles aufheben und schriftlich fixieren.

irgendwie fällt mir da die geschichte ein, die ich mal auf einer website gelesen hab, auch über ein ebay-geschäft mit einer festplatte, der link war mal auf off-topic, war köstlich.