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News: Münchner Irrsinn

Dashcam als Beweis vor Gericht unzulässig

xafford / 15 Antworten / Flachansicht Nickles
Eine typische Dash-Cam (Rollei CarDVR-110, Quelle: rollei.de)

In Russland sind sie Alltag und auch bei uns in Deutschland kommen sie mehr und mehr zum Einsatz: sogenannte DashCams. Dies sind kompakte Digitale Camcorder, die speziell für den Einsatz in einem Fahrzeug zugeschnitten sind.

Eine typische Dash-Cam verfügr über einen Stromanschluss für den Zigarettenanzünder und nimmt während der Fahr kontinuierlich das Geschehen aus der Sicht des Fahrers auf. Dabei werden die Aufzeichnungen nach einer gewissen Zeit automatisch überschrieben, wenn der Beschleunigungssensor keine Kollision registriert, oder der Fahrer die Aufnahme nicht manuell sichert.

Aktuell gibt es zwei Urteile in Deutschland zur Verwendung von Dash-Cams im Straßenverkehr, denn eigentlich ist diese momentan noch eine rechtliche Grauzone, die potenziell mit dem Datenschutz kollidieren könnte. Das erste Urteil (http://www.golem.de/news/gericht-dashcams-verstossen-in-deutschland-gegen-den-datenschutz-1408-108526.html) des Verwaltungsgerichts Ansbach legt recht strenge Regeln an die Nutzung einer Dashcam. Zwar untersagt es deren Nutzung nicht generell, jedoch stellt es klar, dass deren Nutzung nur zu privaten Zwecken stattfinden darf. Eine öffentliche Verbreitung der Aufnahmen, etwa über Youtube, ist datenschutzrechtlich nicht erlaubt - dies ist auch durchaus verständlich und sinnvoll.

Nicht verständlich und auch nicht sinnvoll ist jedoch das aktuelle Urteil des Amtsgerichts München. Hier wurde einem Kläger untersagt die Aufnahme seiner Dashcam als Beweismaterial vor Gericht vorzulegen. Der Richter argumentierte, dass die dauerhafte und anlasslose Aufzeichnung das Recht des Beklagten auf informelle Selbstbestimmung und das "Kunsturhebergesetz" [sic!] verstoße.

Quelle: www.sueddeutsche.de

xafford meint:

Niemand bei Verstand will rund um die Uhr überwacht werden, so viel ist klar. Allerdings liegt der Fall hier doch anders. Eine Dash-Cam filmt, was der Fahrer eines PKW sieht und dies in der Regel nicht dauerhaft. So lange die Aufnahmen nicht veröffentlicht werden ist auch die Aufnahme von Personen im öffentlichen Raum durchaus rechtlich gedeckt. Zudem sind im Normalfall nicht einmal Personen zu erkennen, höchstens Fahrzeuge und deren Kennzeichen. Wer also die Aufnahmen nicht veröffentlicht verletzt den Datenschutz und Persönlichkeitsrechte nicht mehr, als dadurch dass er die Augen geöffnet hat und sehen kann. Das Urteil aus Urteil aus Ansbach ist hier also durchaus sehr verständlich.

Der Fall aus München ist jedoch eine andere Sache, denn selbst wenn solche Aufnahmen illegal wären so gibt es in Deutschland, entgegen der Rechtsprechung in den USA, kein Verwertungsverbot für Beweismittel, welche illegal beschafft wurden. Einige "Opfer" illegaler Abhörmaßnahmen und Hausdurchsuchungen können ein Lied davon singen. Insofern hätte das Beweis-Video vor Gericht prinzipiell durchaus verwertet werden dürfen.

Ganz absurd wird der Verweis auf das Kunsturhebergesetz, denn letztendlich wäre in diesem Fall der zu schützende Urheber der Fahrer des Wagens mit der Dash-Cam und der beklagte Fahrer des anderen Unfallwagens wäre nicht einmal ein Statist, denn mehr als sein Fahrzeug dürfte auf dem Video nicht erkennbar sein. Es ist zu erwarten, dass dieses Urteil, sofern es in Revision geht, kaum Bestand haben dürfte. Letztendlich bedarf es aber auf jeden Fall einer endgültigen rechtlichen Entscheidung über die Verwendung von Dashcams, die eigentlich nur Unfall-Datenschreiber sind und auch Versicherungen dürften daran interessiert sein, dass deren rechtlicher Status rechtssicher geklärt wird.

Hier noch eine Impression, was man mit Dashcam-Aufnahmen in Deutschland NICHT machen darf:

https://www.youtube.com/watch?v=EN7eD6tL5aI

Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=EN7eD6tL5aI
Pauschalurteile sind immer falsch!!!
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Es geht ja, wie meine Schwester (erfahrene Juristin) mir andeutete,
noch schöner. 
Das lässt sich auch bei WIKIPEDIA nachlesen
Das sei zur Sicherung von Täter, Beweis und Strafverfolgung möglich. 
Nichts anderes sei der Gebrauch einer Dashcam im Falle einer 
erlittenen Schädigung, zumal der Schädiger sich ja auch strafbar mache. 

Die Regelung nach § 127 brauche nur analog auch auf Dashcams übertragen
werden; insofern bestehe für den Gesetzgeber dringender Handlungsbedarf,
damit Richter sich nicht weiter ihren eigenen Unsinn ausdenken dürfen. 
(Siehe auch hier.)

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