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News: Münchner Irrsinn

Dashcam als Beweis vor Gericht unzulässig

xafford / 15 Antworten / Flachansicht Nickles
Eine typische Dash-Cam (Rollei CarDVR-110, Quelle: rollei.de)

In Russland sind sie Alltag und auch bei uns in Deutschland kommen sie mehr und mehr zum Einsatz: sogenannte DashCams. Dies sind kompakte Digitale Camcorder, die speziell für den Einsatz in einem Fahrzeug zugeschnitten sind.

Eine typische Dash-Cam verfügr über einen Stromanschluss für den Zigarettenanzünder und nimmt während der Fahr kontinuierlich das Geschehen aus der Sicht des Fahrers auf. Dabei werden die Aufzeichnungen nach einer gewissen Zeit automatisch überschrieben, wenn der Beschleunigungssensor keine Kollision registriert, oder der Fahrer die Aufnahme nicht manuell sichert.

Aktuell gibt es zwei Urteile in Deutschland zur Verwendung von Dash-Cams im Straßenverkehr, denn eigentlich ist diese momentan noch eine rechtliche Grauzone, die potenziell mit dem Datenschutz kollidieren könnte. Das erste Urteil (http://www.golem.de/news/gericht-dashcams-verstossen-in-deutschland-gegen-den-datenschutz-1408-108526.html) des Verwaltungsgerichts Ansbach legt recht strenge Regeln an die Nutzung einer Dashcam. Zwar untersagt es deren Nutzung nicht generell, jedoch stellt es klar, dass deren Nutzung nur zu privaten Zwecken stattfinden darf. Eine öffentliche Verbreitung der Aufnahmen, etwa über Youtube, ist datenschutzrechtlich nicht erlaubt - dies ist auch durchaus verständlich und sinnvoll.

Nicht verständlich und auch nicht sinnvoll ist jedoch das aktuelle Urteil des Amtsgerichts München. Hier wurde einem Kläger untersagt die Aufnahme seiner Dashcam als Beweismaterial vor Gericht vorzulegen. Der Richter argumentierte, dass die dauerhafte und anlasslose Aufzeichnung das Recht des Beklagten auf informelle Selbstbestimmung und das "Kunsturhebergesetz" [sic!] verstoße.

Quelle: www.sueddeutsche.de

xafford meint:

Niemand bei Verstand will rund um die Uhr überwacht werden, so viel ist klar. Allerdings liegt der Fall hier doch anders. Eine Dash-Cam filmt, was der Fahrer eines PKW sieht und dies in der Regel nicht dauerhaft. So lange die Aufnahmen nicht veröffentlicht werden ist auch die Aufnahme von Personen im öffentlichen Raum durchaus rechtlich gedeckt. Zudem sind im Normalfall nicht einmal Personen zu erkennen, höchstens Fahrzeuge und deren Kennzeichen. Wer also die Aufnahmen nicht veröffentlicht verletzt den Datenschutz und Persönlichkeitsrechte nicht mehr, als dadurch dass er die Augen geöffnet hat und sehen kann. Das Urteil aus Urteil aus Ansbach ist hier also durchaus sehr verständlich.

Der Fall aus München ist jedoch eine andere Sache, denn selbst wenn solche Aufnahmen illegal wären so gibt es in Deutschland, entgegen der Rechtsprechung in den USA, kein Verwertungsverbot für Beweismittel, welche illegal beschafft wurden. Einige "Opfer" illegaler Abhörmaßnahmen und Hausdurchsuchungen können ein Lied davon singen. Insofern hätte das Beweis-Video vor Gericht prinzipiell durchaus verwertet werden dürfen.

Ganz absurd wird der Verweis auf das Kunsturhebergesetz, denn letztendlich wäre in diesem Fall der zu schützende Urheber der Fahrer des Wagens mit der Dash-Cam und der beklagte Fahrer des anderen Unfallwagens wäre nicht einmal ein Statist, denn mehr als sein Fahrzeug dürfte auf dem Video nicht erkennbar sein. Es ist zu erwarten, dass dieses Urteil, sofern es in Revision geht, kaum Bestand haben dürfte. Letztendlich bedarf es aber auf jeden Fall einer endgültigen rechtlichen Entscheidung über die Verwendung von Dashcams, die eigentlich nur Unfall-Datenschreiber sind und auch Versicherungen dürften daran interessiert sein, dass deren rechtlicher Status rechtssicher geklärt wird.

Hier noch eine Impression, was man mit Dashcam-Aufnahmen in Deutschland NICHT machen darf:

https://www.youtube.com/watch?v=EN7eD6tL5aI

Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=EN7eD6tL5aI
Pauschalurteile sind immer falsch!!!
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Nashörnchen xafford „Dashcam als Beweis vor Gericht unzulässig“
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Ich seh grad gar nicht, wo da das Problem sein soll: Nicht alles, was irgendwie technisch möglich ist, hat auch einen Sinn.

Alleine schon das Video: Da steigt ein Mann ohne Kopf aus einem Auto ohne Nummernschilder und haut eine sowieso schon kaputte Scheibe kaputt. Das mag ja vielleicht mal ganz lustig für YouTube-Freaks mit entsprechendem intellektuellen Hintergrund sein - was ein Richter damit anfangen soll, erschließt sich mir allerdings noch nicht so ganz.

Selbst wenn so ein Video im extrem seltenen Einzelfall mal tatsächlich zur Aufklärung eines Unfalls helfen könnte - dann dürfte es aber mindestens genauso viele geben, mit denen sich die Kameramänner ein gewaltiges Eigentor schießen, weil sie nämlich oft genug entgegen ihrer ganz privaten "Rechtsauffassung" selber schuld waren. Die muß man dann eher vor sich selber schützen.

Zudem: Wo zieht man da die Grenze? Bei einem Unfall darf es verwertet werden - meinetwegen. Und dann? Darf dann auch jeder Blockwart Falschparker filmen? Jeder gehörnte Ehemann die Alte beim fremdgehen? Und wer soll die voraussichtlich Millionen Filmchen auswerten, die dann jeder Hans und Franz als "Beweismittel" irgendwo vorlegt?

Nee, nee, nee - lieber nicht. Und das "Kunsturhebergesetz" [sic!] hat vielleicht einen dem Laien nicht sofort verständlichen Namen - regelt aber im Grunde nichts weiter, als daß ich mich nicht von jedem Trottel ungefragt filmen lassen muß. Und das ist verdammt gut so...

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