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News: 1.800 Euro für Vorschaubild im Link

Alarm: Facebook-Nutzern drohen teure Abmahnungen

Michael Nickles / 58 Antworten / Flachansicht Nickles

Soziale Netzwerke leben davon Informationen zu teilen. Dazu zählen vor allem Links. Beim Veröffentlichen eines Links in der Facebook-Chronik wird automatisch empfohlen, falls möglich, auch ein Vorschau-Minibild zum Link anzuzeigen.


Zum Verständnis: gibt man oben im Mitteilungsfenster einen Link ein, dann durchsucht Facebook automatisch diese Webseite nach einem Bild und schlägt es als Vorschaubild für den Link vor. Wird unten nicht die Option „Kein Miniaturbild“ markiert, übernimmt man diesen Bildvorschlag in seine Chronik – und damit auch volle Verantwortung für dieses Bild! Es gibt im Facebook-Dialog keinen erkennbaren Hinweis, der vor dieser Tatsache warnt.

Für einen gewerblichen Betreiber einer Facebook-Seite hat so eine Verlinkung jetzt wohl fatale Folgen. Er wurde abgemahnt, weil durch ein eingeblendetes Miniaturbild angeblich eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde.

Dafür fallen Kosten in Höhe von 1.800 Euro an. Das Bild stammt soweit bekannt von einer freiberuflichen Fotografin, die Abmahnung wurde von einer Berliner Kanzlei durchgeführt.

Michael Nickles meint:

Man muss bei dieser Geschichte etwas sehr Kniffliges bedenken. Es ist wohl so, dass die Einbindung der Bildminiaturen von einer Facebook-Automatik stammen (die man aber abschalten kann!). Die „Vorschaubilder“ werden generell also von Facebook angeboten (durchgeschleust), verantwortlich im Fall von Urheberrechtsverletzungen ist aber nicht Facebook, sondern der Nutzer dieser Facebook-Funktion, die das Bild automatisch vorschlägt.

Facebook-Nutzer tappen so also wohl schnell in eine kostspielige Urheberrechtsfalle, ohne sich darüber im Klaren zu sein.

Ist es gerechtfertigt, für so einen Vorfall eine 1.800 Euro teure Abmahnung durchzuziehen? Nein. Sollen Miniatur-Bilder bei Links pauschal erlaubt sein? Nein. Auch letzteres ist keine Lösung. Es darf keinen Freibrief für Urheberrechtsverletzung geben.

Das Problem ist ganz einfach, dass es keine Definition von „Miniaturbild“ gibt. Ab wann hat ein „Bildchen“ einen optischen Wert? Fakt ist: Facebook empfiehlt die Einblendung von Miniaturbildern aus einem ganz simplen Grund: weil Webseiten, die nur aus Text bestehen, unattraktiv aussehen.

Es wird also bewusst und gerne mit „fremdem“ Bildmaterial illustriert, also mit „Fremdleistungen“ gearbeitet (und indirekt Geld verdient!). Konkret müsste jemand, der ein Bild einer anderen Quelle verwendet (auch wenn nur als Miniatur in einem Link!), also stets erst beim Rechteinhaber um Erlaubnis bitten. Das ist im Fall des Internet natürlich kaum umsetzbar – der Aufwand wäre geisteskrank.

Es muss also eine faire Regelung her. Die könnte vielleicht in diese Richtung gehen: Vorschaubilder in Links dürfen nur eine maximale Größe haben (beispielsweise 2cm x 2cm) und sie dürfen ausdrücklich nur im Rahmen von Links verwendet werden!

Noch direkt zum Vorfall: es handelt sich hier um einen gewerblichen Facebook-Teilnehmer. Die sind natürlich ein besonders gefundenes Fressen für Abmahner. Auch private Facebook-Nutzer sollten sich aber nicht in Sicherheit wiegen – es kann jeden treffen!

Was jetzt passieren sollte? Facebook sollte sich der Sache annehmen, den abgemahnten Seitenbetreiber juristisch vertreten und eine Klärung auf höchster Ebene anstreben. Bringen wird das freilich nichts, weil Deutschland halt ein Abmahnungsparadies ist und bleiben wird.
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mawe2 Max Payne „Zu Sicherheitszwecken wird i.A. eine Speicherfrist von bis ...“
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Wir sprachen zunächst von den Forenbetreibern (bzw. von jeglichen Betreibern von WebSites). Diese dürfen die IP-Adresse ausschließlich anonymisiert (also verkürzt) speichern, alles andere wäre ein Verstoß gegen das Telemediengesetz.

Das, was du ansprichst, sind die Zugangsprovider. Dieser dürfen maximal 7 Tage die IP-Adresse komplett aufbewahren. Sie müssen das aber nicht. Viele speichern diese Daten kürzer als 7 Tage, mache speichern sie überhaupt nicht.

Man kann also sagen: Es besteht zwar eine (theoretische) Möglichkeit, einen Facebook-Nutzer auf diesem Wege zu identifizieren, praktisch ist es aber so gut wie ausgeschlossen.

Die Abwendung von Ansprüchen aus Urheberrechtsverletzungen der Nutzer dürfte als "Sicherheitszweck" akzeptiert werden.

Nein, das ist falsch. Die Zugangsprovider dürfen entweder für die Rechnungsstellung oder für die Beseitigung technischer Störungen die Adressen aufbewahren. Rechnungsstellung ist in Zeiten von Flatrates passe, bleibt nur der zweite Grund. Aber nur bei Zugangsprovidern, nicht bei Anbietern von WebSites (bzw. Foren).

Gruß, mawe2
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