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Den Abmahnanwälten das Handwerk gelegt?

fröschl / 59 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo ,

ein Bekannter war Internet-Händler und wurde vom Landgericht
mit einer Einstweiligen Verfügung beauflagt, bei Angeboten im
Internet in den Artikelbeschreibungen darauf hinzuweisen, dass
er ein gewerblicher Händler ist. Dies beinhaltet dann natürlich,
auch alle Vorgaben für Internet-Händler zu erfüllen.

Jetzt hat mein Bekannter sein Händler-Gewerbe abgemeldet.

Seine Frage, wurde mit der Gewerbeabmeldung der Einstweiligen
Verfügung (Dauer 30 Jahre) die Grundlage entzogen und kann ich
nun ohne Auflagen privat im Internet verkaufen?


Mit freundlichen Grüßen


fröschl

Es wäre gut, wenn die Elementare Logik der Aussagen bekannter wäre (fröschl).
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xafford fröschl „Den Abmahnanwälten das Handwerk gelegt?“
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Seine Frage, wurde mit der Gewerbeabmeldung der Einstweiligen Verfügung (Dauer 30 Jahre) die Grundlage entzogen und kann ich nun ohne Auflagen privat im Internet verkaufen?

Hat dein Bekannter eine GmbH oder AG gehabt? Lautete die EV auf diese GmbH oder AG? Wenn nein, dann nein, denn die EV wird wohl gegen ihn als natürliche Person erlassen worden sein. Ganz nebenbei ist man durchaus auch als Person ohne angemeldetes Gewerbe gewerblich handelnd wenn man Dinge regelmäßig verkauft. Das interessiert dann nicht nur eventuell den Abmahner, sondern auch das Finanzamt.

PS: Wenn deinem Bekannten die Auflage seinen Status als gewerblicher Anbieter kenntlich zu machen dazu verleitet sein Gewerbe abzumelden dann sollte er vielleicht besser nicht auf Kunden losgelassen werden.

Pauschalurteile sind immer falsch!!!
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