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News: Fatale Folgen für leichtgläubige Blogger

Bundesgerichtshof stärkt Pressefreiheit bei Links

Michael Nickles / 25 Antworten / Flachansicht Nickles

Gut sechs Jahre tobte der Rechtsstreit zwischen Heise.de und der Musikindustrie, dessen Verlauf hier dokumentiert ist: Heise versus Musikindustrie. Im Januar 2005 hatte Heise in einer News berichtet, dass der Software-Hersteller Slysoft eine neue Version von AnyDVD veröffentlicht hat.

Wie schon mit dem Vorgänger "CloneCD" kann man mit dieser "Kopier-Software" unter anderem den Kopierschutz von CDs/DVDs aushebeln. Im Rahmen der News veröffentlichte Heise.de auch einen Link, der zur Webseite von Slysoft führt, auf der die Software beschrieben wird und (über weitere Klicks) auch bestellt werden kann.

Aus diesem Grund erfolgte Ende Januar 2005 eine Abmahnung von acht Unternehmen der Musikindustrie, darunter BMG, edel, EMI, Sony, Universal und Warner. Nachdem Heise die Abmahnung zurückgewiesen hat, folgte ein jahrelanger zäher Rechtstreit. Im Kern ging es darum, ob es zulässig ist, über Software zu berichten, die sich auch für illegale Zwecke einsetzen lässt und vor allem natürlich auch darum, ob man einen derartigen Bericht mit einem entsprechenden Link für weitere Informationen versehen darf.

Im März 2005 urteilte das Münchener Landgericht, dass die Berichterstattung von Heise okay war, das Setzen des Links allerdings nicht, eine Berufung auf Pressefreiheit ließen die Richter nicht gelten.

Verrückterweise ging allerdings nicht nur Heise sondern auch die Musikindustrie gegen dieses Urteil in Berufung. Die wollte, erreichen, dass bereits der Artikel als "Werbung für illegale Software" eingestuft und verboten wird. Im Juli wurde das Urteil auch vom Oberlandesgericht bestätigt, Heise legte darauf Verfassungsbeschwerde ein.

Der Bundesgerichtshof hat schließlich entschieden und jetzt auch die schriftliche Begründung seines Urteils nachgereicht, wie Heise berichtet. In Kurzfassung: die vorherigen Urteile wurden endgültig gekippt, die Presse- und Meinungsfreiheit hat einen Sieg errungen.

Aus der Urteilsbegründung geht klar hervor, dass das Setzen von Links dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterliegt, so sie Inhalte eines Beitrags belegen oder durch zusätzliche Informationen ergänzen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Musikindustrie auferlegt.

Michael Nickles meint: Die Urteilsbegründung ist gleichermaßen lesenswert wie heikel. Unter anderem wird darin auch vermerkt, dass man selbst dann über Dinge berichten darf, wenn man weiß, dass sie illegal sind und sogar dann, wenn Dritte dadurch gestört oder gar beleidigt werden.

Das schlimme am Urteil sind dessen Folgen: viele Betreiber kleiner Webseiten, "Blogger" werden sich jetzt wahrscheinlich trauen, in Bezug auf das Urteil, auch in Berichten Links zu heiklen Dingen oder gar "AnyDVD" zu setzen. Sie werden sich dabei aufgrund des Urteils rechtlich auf der sicheren Seite fühlen.

Und das ist ein fataler Irrtum, da es in Deutschland das Gesetz Nummer Eins gibt: einen Rechtsstreit dieser Klasse gewinnt typischerweise nicht der, der Recht hat, sondern der, der mehr Kohle hat, einen langwierigen Rechtsstreit zu finanzieren.

Im Fall des "Heise-Links" lag der Streitwert so weit ich weiß bei 500.000 Euro und Klagende können die Höhe eines Streitswerts prinzipiell nach Lust und Laune festlegen, die Gerichte winken das durch - hohe Kosten spülen schließlich Kohle in die Staatskasse (egal wer ein Verfahren gewinnt oder verliert).

Daraus ergeben sich Verfahrens- und Anwaltskosten, die sich normale Menschen nicht leisten können. Bereits die erste Instanz treibt einen Blogger also finanziell in den Ruin.

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Absolut mittellos ist vielleicht etwas übertrieben:
Wer Hartz IV oder Grundsicherung erhält hat grundsätzlich Anspruch auf PKH. Darüber hinaus hat jeder einen Freibetrag von 395 Euro – also nachdem er von seinem Einkommen alle Wohnkosten (außer Strom), sämtliche Vorsorgeversicherungen, Raten und Unterhalt abgezogen hat.
Hinzu kommen, wenn jemand arbeitet, 180 Euro für Erwerbstätigkeit.
Zu diesem Freibetrag addieren sich pro Kind weitere rund 276 Euro, für einen Ehepartner ebenfalls 395 Euro.
Fazit: Ein arbeitender verheirateter Mann mit einem Kind darf netto nicht mehr als 395 (er’s elbst)+ 276 (Kind) + 180 (Erwerbstätigkeit) + 395 Euro (Ehefrau) == 1246 Euro übrig haben. Dann hat er Anspruch auf PKH.
Dazu gibt es im Internet unter „PKH-Rechner“ eine Menge Seiten. Die Anwälte aber sind auf jeden Fall dazu verpflichtet, die Fragesteller zu beraten und sie darauf hinzuweisen.

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