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mawe2 neanderix „ Selbst das stimmt IMO so nicht. Du darfst nur diejenige per download erworbene...“
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Du darfst nur diejenige per download erworbene SW nicht weiterveräußern, die an ein nichtveräußerbares Kundenkonto gebunden ist.

Das mag nach diesem Urteil so sein.

Faktisch dürfte es doch aber so sein, dass ich auch dann, wenn diese Bindung an ein nichtveräußerbares Kundenkonto nicht besteht, eine per Download erworbene Software kaum weiterverkaufen kann!

Wer würde denn (für viel Geld!) eine selbstgebrannte DVD von mir kaufen???

Der Käufer hätte doch immer das Risiko, dass es sich (wenn nicht um eine komplett illegal erworbene Software) immer um einen Mehrfachverkauf handeln könnte. Ich kann doch dann als (potentieller) Käufer auch gleich die Software illegal und kostenlos downloaden, statt für eine dubiose DVD Geld zu bezahlen, die mir auch keine juristisch unanfechtbare Lizenz garantiert.

Dieses Vertriebsmodell ist - egal ob nun durch dieses Urteil betätigt oder nicht - eine "Einbahnstraße", die einen Wiederverkauf wenn nicht unmöglich macht so doch zumindest stark erschwert.

Während man heutzutage alte Photoshop-Pakete mit original Datenträger und Seriennummer immer noch für viel Geld verkaufen kann, wird kaum jemand für eine selbstgebrannte CD mit handschriftlicher Notiz den gleichen Preis bezahlen. Und das, obwohl ich vielleicht früher den gleichen hohen Einkaufspreis für den Download zahlen musste wie für den Kauf der Box-Version.