Da kassiert Eichel aber kräftig mit.....
luttyy / 11 Antworten / FlachansichtDer Verkäufer weiß hoffentlich, dass der Gewinn der Einkommenssteuer unteliegt und er bis zu 50% abdrücken muss...., so ist ist das in "Old Germany"!
Gruß luttyy
Mal schauen wie die Richter entscheiden:
In mehreren Finanzämtern ist der Antrag gestellt worden, Verluste aus der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs mit privaten Veräußerungsgewinnen (z.B. aus Aktien- und Grundstücksveräußerungsgeschäften) zu verrechnen bzw. im Rahmen des Verlustrück- oder -vortrags nach §§ 23 Abs. 3 Satz 8, 9, 10 d EStG zu berücksichtigen. Dazu vertritt die OFD Münster mit Verfügung vom 9.1.2002 (S 2256 - 43 - St 22 - 31) die nachstehende Auffassung.
Verluste aus der Veräußerung von Gebrauchtgegenständen können steuerlich grundsätzlich nicht anerkannt werden, da § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG keine Wirtschaftsgüter erfasst, deren Wertverzehr typischerweise der privaten Lebensführung zuzurechnen ist. Folglich unterliegen auch Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht der Besteuerung.
Diese Grundsätze gelten - mit Ausnahme von Oldtimern - auch für die Veräußerung von Pkw.color> Die Erläuterungen in der Anleitung zur Anlage SO 2001 (zu den Zeilen 41 bis 50) sind insoweit überholt.