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Frage zur Rechtslage bei Garantie

Power / 17 Antworten / Flachansicht Nickles

Hi,

ich habe vor ein paar Wochen ein DVD Laufwerk
bei der Mindfactory AG reklamiert. Kaufdatum war der 10.03.03.
Die Reklamation wurde jedoch eindeutig zurückgewiesen, mit dem Hinweis,
dass sich die Beweislast nach 6 Monaten umkehrt. Ich müsse der
Firma beweisen, dass der Mangel schon innerhalb der ersten 6 Monate
vorhanden war. Ohne Gutachten dürfte dies wohl unmöglich sein.
Die Garantiezeit von Toshiba ist schon abgelaufen, denn die bieten nur
ein Jahr Garantie.

Nun meine Frage: Gesetzlich sind mittlerweile auf alle elektronischen
Geräte mindestens 2 Jahre Garantie Pflicht in Deutschland.
Für Toshiba mag das nicht gelten, da es sich hierbei um eine
japanische Firma handelt. Aber die Mindfactory AG muss dieser
Pflicht doch nachkommen. Auf Ihrer Webseite weisen sie darauf auch
hin, dass 24 Monate Gewährleistung geboten werden.
Worauf beziehen sich diese 24 Monate denn überhaupt, wenn ich ohnehin
immer nach 6 Monaten ein Gutachten vorlegen muss? Dann ist das ganze
doch überflüssig!
Meiner Meinung nach bezieht sich die Gewährleistung doch auf Fehler,
die trotz fachgerechter Benutzung der Ware entstehen.

Ich hoffe jemand kann mich aufklären bzw. bestätigen.

mfg

-power

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Schön gesagt, aber in der Realität sieht es leider wirklich so aus, daß Geiz als Geil angesehen wird. Die Leute wollen den billigen Schrott, denn das Wort Schrott blenden sie aus, hauptsache billig, die Schnäppchenitis grassiert in fast allen Bevölkerungsschichten.
Ich stand eine zeitlang sinnbildlich auf der anderen Seite des Tresens und verkaufte Hardware, zum Glück meist an Geschäftskunden, kaum an Privatkunden und ich kann Dir ein Geheimnis verraten:
Im Normalfall treiben Gewährleistung und Fernabsdatzgesetz kleine Händler in den Ruin, die Hersteller sind meist frein raus...warum? Ganz einfach: DIe Regelungen des BGB (Gewährleistung, Fernabsatz) gelten nur bei Geschäften mit Privatkunden. Wenn zwei gewerbliche Personen (natürliche oder juristische) ein Rechtsgeschäft abschließen, dann gilt das BGB nicht, und somit bleibt der Händler oft genug mit dem Schrott sitzen. Wenn man dann noch die Zahlungsmoral der Kunden (ich sitze immer noch auf Ausständen knapp im vierstelligen Bereich, die wohl eh nicht mehr einzutreiben sind) und ihren Wahn selbst noch im Centbereich zu sparen, dazu noch die lausigen Margen im Geschäft um Endkundenhardware, dann wundert es kaum, daß der Händler um die Ecke die Pforten schließt (das Anspruchsdenken der Kunden mal ganz außen vor gelassen).
Eine 1-jährige Gewährleistung ohne Beweislastumkehr hätte also zumindest dem Handel gar nicht gut getan, und Schnäppchen machen wäre wahrscheinlich auch nicht mehr so leicht.
Letztendlich sollte die Regelung im BGB aber eh nur Schutz bei verdeckten Mängeln bieten, ich denke, daß diese Regelungen weder zum ausschließelichen Nachteil des Kunden, noch zum ausschließlichen Vorteil des Händlers liegen.

Pauschalurteile sind immer falsch!!!
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