Off Topic 20.366 Themen, 226.101 Beiträge

Langsam reicht es doch mal mit diesem Rumgehacke

dicke_bommeln / 21 Antworten / Flachansicht Nickles

Morgen allerseits!

Wollte mir grade in aller Ruhe mal wieder OT-Schwachsinn reinpfeiffen. IN JEDEM ZWEITEN POSTING wird auf Durden rumgehackt.

Ich habe sein ominöses Supergau-GroundZero-11-September-Apokalypse Posting zwar nicht gelesen, aber kann mir inzwischen Dank tausendfacher Nacherzählung schon vorstellen, was drinstand. Mag ja sein, dass Durden schon früher nicht durch dolle Postings aufgefallen ist. Aber bitte denkt auch mal dran, dass das hier ein INTERNETFORUM ist (und dann auchnoch OT). Woher wollt ihr denn wissen, dass Durden nicht ein 13jähriger Bub ist, der das alles total lustig findet und sich einen Spass aus solchen gewollt provokativen Postings macht ?

Sicher kann man dazu ein- oder zweimal seine Meinung äussern aber dann sollte es auch mal gut sein. Wenn ihr von dem Kerl so angeekelt seid, ignoriert doch einfach seine weitern Postings.

Etwas weiter unten fragt er nach Musikvideos. Es ist natürlich völlig offensichtlich, dass er diese Frage nur stellt, um die Lage abzuchecken. Warum ignoriert ihr das nicht einfach ? Man muss doch nicht - wie Olaf zb - mit Links auf andere Threads und der tausendundersten Wiederholung die Sache wieder aufkochen, oder ?

Und @ Nörgler : Also, was soll denn bitte dieser Psycho-Kram mit tickender Zeitbombe ? Sorry, aber das geht meiner Meinung nun eindeutig zu weit.


Also, ich hoffe, ihr beruhigt euch mal wieder ! Durden ist die Aufregung nicht wert !

Schönes WE

bommeln

bei Antwort benachrichtigen
J-G-W Nörgler „ Das soetwas immer ein Kapitalverbrechen ist, stand sicherlich auch für ihn nie...“
Optionen

Vielen Dank für Deine ständiges dummes und unzutreffendes Genörgele, Du Idiot!
Es gibt Vergehen, die müssen nicht von Staats wegen verfolgt werden. So etwas kann man ggf. zur Anzeige bringen.
Bei Verbrechen sieht das aber anderst aus, hier muß der Staat, also die Judikative und die Exekutive grundsätzlich tätig werden. Eine Anzeige ist nicht erforderlich.
Der Begriff "Kapitalverbrechen" ist im StGB natürlich nicht enthalten, wohl aber in der Rechtssprechung und im Sprachgebrauch. Man versteht dadrunter besonderst schwere Verbrechen, wie z.B. Mord, Vergewaltigung etc.
Dein Unsinn mit "kapitales Verbrechen" ist allenfalls Kneipenjargon, evtl. noch Bild, mehr nicht!
Wenn Du nur dummes Zeug postest um zu nörgeln, ohne zu wissen wovon Du redest, dann mach doch Deine eigene Seite, stell ein Forum rein und belästige Dich darin selber, aber laß uns zufrieden!!!


Auszug aus dem Gesetz:
§ 176.
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle
Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an sich vornimmt, oder
3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 3 Nr. 3.
§ 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Der sexuelle Mißbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn
1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird,
3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
4. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs 1 bis 4 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen
Schrift (§ 11 Abs 3) zu machen, die nach § 184 Abs. 3 oder 4 verbreitet werden soll.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das
Kind in den Fällen des § 176 Abs 1 und 2
1. bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
2. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.
§ 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

bei Antwort benachrichtigen