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GEbt euch mal diese Vrechheit bei Ebay! was kann ich machen???

dsl-man / 10 Antworten / Flachansicht Nickles

Also,


ich hab bei Ebay meinen 5 Monate alten noch mit garantie verbleibenden Samsung 8x Brenner versteigert der ging auch recht gut weg am Auktionsende sollte ich dafür noch 20€ zzgl. Versand bekommen tja alle gut mehr als ich mir erhofft hatte.


Also schrieb ich dem Käufer ne Email mit mienen Kontodaten usw. da hat er auch prompt geantwortet ich zitiere: "guten abend wird am dienstag morgen überwiesen noch frohe ostern lieferadresse ist ....."


Also dachte ich das ging ja schnell und freute mich einfach mal so aus der laune heraus!


Kurz darafu bekam ich noch eine Email von ihm mit dem inhalt ich zitiere: " Sorry Ich wusste Nicht Das mein Sohn Heute auch mitgesteigert hat bisher hatte wir noch nie den zuschlag erhalten Heute Habe ich zwei.Sory Aber Ich nehme Den anderen Es tut mir leid noch frohe Ostern."


Darauf habe ich ihm das übliche Ebay gefasel geatwortet das der Kauf bindend ist und das er den Brenner nehmen muss usw.


Gut ich dachte mir wieder mal abwarten villeicht nimmt er den brenner noch so ohne großen druck!


Dann stehe ich heute so auf und kontroliere meine mail neben vilen ostergrüßen usw. fand ich diese hier ich zitiere: " punkt 2 ich habe laut bgb Das Recht von einem Vertrag Innerhalb einer Woche  Zurückzutreten.Und das tue Ich hier Mit.und tschüss   kannst es ja gern einklagen viel spass"


Und das wars ich hab dem jetzt schlecht bewertet und in ein paar tagen kommt die ebay verwarnung wen sich nichts ändert!


Aber meine Frage ist nun wie sieht die Rechtslage hier aus wer hat hier recht und zeiht den kürzeren?


 

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Frohe Ostern @ all ! dsl-man
basil dsl-man „GEbt euch mal diese Vrechheit bei Ebay! was kann ich machen???“
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Das ganze ist eine vertrakte Geschichte. Wie schon erwähnt wurde, so gelten für Geschäfte zwischen Privatpersonen andere gesetzliche Regelungen als für Geschäfte mit gewerblichen Händlern. Bei Privatgeschäften gilt i.A. das BGB, aber auch dort gibt es die Möglichkeit des Rücktrittes von einem Vertrag, z.B. bei Sachmangel, Nichterfüllung, Mangelhafter Erfüllung, Irrtum, Täuschung usw. In diesem Fall sollte er aber sich nicht z.B. auf Irrtum berufen können, da ein Irrtum über die Eigenschaften der Ware bestehen muß. Im eigentlichen Sinne hätte der Käufer also kein Rücktrittsrecht, im praktischen, sieht es aber wohl so aus, wie die meisten es schildern. Du könntest zwar das offizielle Mahnverfahren nach ausreichendem Verzug einleiten und bei wieter Zahlungsunwilligkeit einen Titel gegen den Käufer erwirken, aber ob da noch die Verhältnismäßigkeit gewahrt wäre ist eine andere Geschichte.

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