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Störerhaftung bei gemeinsamer Internetnutzung

violetta7388 / 26 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo Forum,

immer schön das lan, wlan oder noch besser die TAE-Dose im Auge behalten! Neuerdings besteht eine gemeinschaftliche Haftung bei häuslichem Internetzugang auch für volljährige Personen, wie z. B. Ehemann und
Ehefrau, Kinder und Freund(in).

Zum Urteil geht es insbesondere hier: http://www.golem.de/0912/71968.html

MfG.
violetta

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out-freyn Ma_neva „Nabend, ist einfach nicht zu verstehen. Wo bleibt da die die Volljährigkeit und...“
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Da müßte doch in jedem Fall die Tochter als Verursacher am Pranger stehen und nicht der Vater.

Das Gericht hat genauso geurteilt wie bei einem Verkehrsverstoß im ruhenden Verkehr (vulgo: Falschparken). Dafür wird auch zunächst einmal der Halter des Fahrzeugs zur Rechenschaft gezogen, unabhängig davon, wer den Verstoß tatsächlich begangen hat. Der Halter hat jedoch seinerseits einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Täter.

Dieser Fall steht in Analogie zum Fahlschparkerbeispiel, denn von außen ist ja nicht erkennbar, wer da hinter dem Router an welchem PC die Maus bedient. Auch hier ist zunächst der Inhaber des Anschlusses die einzig identifizierbare Person.

So haben ja auch schon das LG Hamburg (AZ: 308 O 407/06) sowie das LG Frankfurt (AZ: 2-3 O 771/06) eine Haftung des Inhabers für ein offenes WLAN bejaht. Allerdings hat das OLG Frankfurt (AZ: 11 U 52/07) entschieden, dass der Inhaber erst dann haftet, wenn er vom konkreten Missbrauch seines Anschlusses/WLANs Kenntnis hat.
Das OLG Frankfurt meinte aber auch:

Selbst wenn man eine anlass- bzw. verdachtsunabhängige Überwachungspflicht des Internet-Anschlussinhabers - etwa im familiären Bereich - annimmt, geht eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers deutlich weiter, weil dieser für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen, eintreten müsste. Allerdings darf mit Hilfe der Störerhaftung, die einen eigenverantwortlich Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden

Außerdem meint das OLG noch (und das passt wieder zum aktuellen Fall):
Störer kann auch derjenige sein, wer die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, zu der er einen adäquat kausalen Beitrag geleistet hat, nicht erkannt hat, sie aber hätte erkennen und mit zumutbaren Mitteln verhindern können.

Mir ist bloß nicht ganz klar, wie die vom Gericht verlangte "Unterweisung" nachgewiesen werden soll. Auf Video aufnehmen (lassen) und bei YouTube einstellen?
The conspiracy theory of society [...] comes from abandoning God and then asking: »Who is in his place?« (Sir Karl Popper, Conjectures and Refutations, 1963)
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