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Brauche Hilfe! Häandler tauscht Defektes MB nicht um,trotz G

Viper III / 12 Antworten / Flachansicht Nickles

Mein Händler tauscht mein am 07.01.2000 gekauftes Gigabyte 7IX nicht um.
Das MB lief bis gestern einwandfrei ,doch dann zeigte es keine funktion mehr nach dem einschalten!
Alle anderen teile sind aber OK ( getestet auf einem anderen Board,auch ein anderes Nt.habe ich ausprobiert ).
Laut meinem Händler ,zeigt es bei ihm auch keine Regung,worauf er mir sagte das er das Board zum
Hersteller schicken würde was 4 wochen dauern würde.Da ich mit dem PC auch Geld verdiene würde ich gern wissen
ob ich ihn dafür Haftbar machen kann , oder nicht .
Vieleicht fällt euch ja eine möglichkeit ein.
Wenn ihr den Namen der firma wissen wollt fragt einfach.
Es ist ein Namenhafter PC Händler aus Hannover.
Mfg Viper III (Viper III)

Antwort:
Bei defekter Ware innerhalb der Garantiezeit bzw. Gewährleistung wird nie sofort umgetauscht.Erst wird vom Hersteller geprüft und dann eventuell getauscht.Sorry,ist aber so.Gruß,Markos.
(Clint Eastwood)

Antwort:
Hi,
da das MB auf jeden Fall noch in der Gewährleistungsfrist ist, unterliegt Dein Händler besonderen Regelungen. I.d.R. ist es so, dass sich Händler per AGB das Recht einräumen, bei erkannten Schäden während der Gewährleistung, zunächst nachbessern zu dürfen, was sich für den Kunden aber im erträglichen Rahmen halten muss.
Faktisch:
Du gehst zum Händler und reklamierst berechtigt den fehlerhaften Artikel. Der Händler prüft und stellt fest, dass er selbst dort nichts ausrichten kann.
Da er jetzt selbst das MB zum Hersteller oder wahrscheinlicher zum Distributor einschicken wird, ist absehbar, dass der Kunde seine Ware in den nächsten Wochen nicht wiedersieht.
Und jetzt kommt es auf die Sonderheiten der Gewährleistung an: In den ersten 6 Monaten nach dem Kauf ist der Händler in der uneingeschränkten Schadenersatzpflicht nach dem BGB. Er ist also -im eigenen Interesse- gut beraten, Dir sofort ein Austausch-MB mitzugeben und den Rest dann autark mit dem Großhändler / Distributor / Hersteller zu regeln.
Mal am Rande: Dem Händler entsteht dadurch ja keinerlei Schaden. Er schickt die defekte Ware ein und erhält anschließend entsprechenden Ersatz.
Anderenfalls hast Du das Recht, dir für die Zeit der Einsendung gleichwertiges Ersatzequipment zu beschaffen und die Kosten dafür von Deinem Händler tragen zu lassen. Insbesondere, wenn Du mit Deinem Rechner Geld verdienst, hat dieser Aspekt des Schadenersatzes einen konkreten Rahmen, da sich die Zahlen zum Verdienstausfall meist genau bestimmen lassen. Auch der Privatmann hat natürlich Anrecht darauf, allerdings ist es meist ungleich schwieriger, den Schadenersatz zu beziffern. Gerichte haben allerdings keinerlei Probleme auch für Privatkunden Nutzungsausfälle zu bestimmen.
Wie gesagt, wenn der Händler selbst nicht nachbessern KANN (Korrektur von Einstellungen, kleine Reparatur), hast Du einen Anspruch auf sogenannte WANDLUNG DES KAUFS.
Variante 1:
Händler übergibt Dir Neuware 1:1 im Austausch!
Variante 2:
Kauf wird rückabgewickelt - will heißen: Du gibst ihm die Ware und er Dir das gesamte Geld zurück!
Übrigens, es gibt noch einen besonders gagreichen Aspekt bei der Gewährleistung:
Da der Händler ja während der Gewährleistungszeit zum uneingeschränkten Schadenersatz verpflichtet ist, (diesen Anspruch kann er nicht durch seine AGB einschränken) muss er auch für sämtliche Sekundärkosten (z.B.: Telefon, Porto, Anfahrt) aufkommen.
Sollte es dem Händler an Einsicht fehlen, kannst Du Deine Ansprüche durchaus mit anwaltlicher Hilfe einklagen und den Händler zur Not auch verklagen.
Ich würde an Deiner Stelle Dein Problem mit einer kompetenten Person des Händlers (Händler selbst oder Geschäftsführer) ansprechen. Dazu ist die vorherige Lektüre der AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Händlers (meist auf der Rückseite der Rechnungen zu finden) und der einschlägigen Gesetze im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) aus Argumentationsgründen hilfreich.
Wenn dann die alte Geschichte kommt, dass er das MB einschicken will und Du warten sollst, erzähle ihm mal, dass Du lediglich mit ihm allein einen Vertrag geschlossen hast, dass er selbst D