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SAT-TV-Anschluss Mietwohnung, wer zahlt die Reparatur/Wartung?

fknth / 6 Antworten / Flachansicht Nickles

Natürlich der Vermieter, sollte man meinen. Aber ich habe hier einen besonderen Fall, da ist die Sachlage nicht so ganz einfach...glaube ich...

Hallo Leute, meine Tochter ist in eine Mietwohnung gezogen mit SAT-Anschluss (Eine Schüssel über Multiswitch-Anlage an 8 Mietparteien). Die Signalstärke und -qualität sind bei einigen Sendern akzeptabel, bei anderen Sendern grottenschlecht (10%). Wir haben das dem Vermieter (Privatmann) gemeldet, aber der hat gesagt:

Die ganze SAT-Anlage sei eine reine Nettigkeit von Ihm, die hätte er damals mal als "Geschenk" für seine Mieter installiert und wir würden da in den Nebenkosten auch gar keine Nutzungs-Gebühren für zahlen. Die Anlage wäre also auf Kosten der Mieter zu reparieren.

Natürlich weiß ich, dass ein Vermieter lt. diverser Paragrafen einen funktionsfähigen TV Anschluß vorhalten muss. Aber wenn davon 1. nichts im Mietvertrag steht und wir 2.  keinerlei Gebühren für die Nutzung dieser Anlage zahlen.....Ja, wie ist da die Rechtslage?

Kennt sich jemand aus?

Gruß Frank

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mumpel1 fknth „SAT-TV-Anschluss Mietwohnung, wer zahlt die Reparatur/Wartung?“
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Hallo!

War bei Einzug ein TV-Anschluß vorhanden muss dieser in gebrauchsfähigen Zustand gehalten werden. Was die Empfangsqualität betrifft kommt es auf die "allgemeine Verkehrsauffassung" an.

War bei Einzug kein TV-Anschluß vorhanden und/oder regelt der Mietvertrag nichts muss der Vermieter seinen Mietern die Möglichkeit geben sich Zugang zu "allgemein zugänglichen Quellen" verschaffen zu können. Der Mieter hat dann das Recht eigene Empfangsanlagen zu errichten. Die Kosten dafür trägt der Mieter jedoch selber. Der Vermieter darf den Aufbau der Empfangsanlage nicht grundsätzlich verbieten.

Im Übrigen stimmt es nicht dass der Vermieter einen funktionsfähigen TV-Anschluß vorhalten muss. Er muss lediglich den Zugang zu den "allgemein zugänglichen Quellen" ermöglichen. Allerdings könnten auch "Neue digitale Medien", also z.B. TV über Internet, als Zugang zu den "allgemein zugänglichen Quellen" gelten, eine dementsprechende Rechtsprechung ist mir jedoch nicht bekannt. Berücksichtigt man jedoch das bei Vorhandensein eines Kabelanschlusses im Regelfall dieser Empfangsweg zu beschreiten ist, könnte dieser Regelfall auch auf "TV über Internet" übertragen werden. Hierbei ist jedoch zu beachten dass dem Mieter dadurch nicht die Möglichkeit zur freien Anbieterwahl genommen wird (nicht jeder Internetanbieter bietet "TV über Internet" an).

Gruß, René

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