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News: Richter teilen harte Schläge aus

ARD / ZDF: LG Tübingen erklärt Zwangsvollstreckung für unzulässig

Michael Nickles / 37 Antworten / Flachansicht Nickles
Tübingen. (Foto: Pixabay / hbieser)

Das Landgericht Tübingen hat dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit einem aktuellen Beschluss vom 16.9.2016 mehrere schwere Schläge versetzt. Grundsätzlich wurde eine Zwangsvollstreckung gegen einen Rundfunkgebührenverweigerer als unzulässig erklärt.

Geklagt wurde von einer Gegnerin, die behauptet hat, dass sie niemals Bescheide der Rundfunkanstalt erhalten hat, die also die "Vogelstraußmethode" durchzog. Unter anderem haben die Richter geurteilt (verurteilt), dass sich die öffentich-rechtlichen Sender zwar Behördenbefugnisse anmaßen, tatsächlich aber unverkennbar als Unternehmen auftreten.

Der sehr ausführliche Beschluss des Landgerichts Tübingen enthält viele deutliche Passagen, die den Rundfunkgegnern gewichtigen Stoff für weitere Klageverfahren liefern. Auszüge aus dem Beschluss:

(23): Die Gläubigerin führt selbst aus, dass sie die Bescheide lediglich zur Post gegeben hat. Damit fehlt - auch nach ihrem eigenen, nicht übergehbaren Vortrag - eine wirksame Zustellung, eine Zugangsfiktion kann nicht eintreten, da deren gesetzliche Basis, die Postaufgaberegelung, im Rundfunkbeitragsrecht des Landes Baden-Württemberg nicht anwendbar ist.

(24): Mit dem Fehlen der Titelzustellung erweist sich die Beschwerde somit als begründet.

(29): a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.

(30): b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.

(31) c) Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht.

(33): e) Öffentlich-rechtliche Vergabevorschriften beim Einkauf von Senderechten oder Unterhaltungsmaterial werden nicht angewandt, die Bezahlung freier Mitarbeiter und fest angestellter Sprecher entspricht nicht ansatzweise dem öffentlichen Dienst.

(34): f) Eine Behörde wird nie im Kernbereich ihrer Aufgaben gewerblich tätig, so aber die Gläubigerin (Werbezeitenverkauf). Einer Behörde ist die Annahme Gelder Dritter auch in Form von „Sponsoring“ oder Produktplatzierung streng untersagt. Als Trägerin der Informationsgrundrechte unterliegt die Gläubigerin der Pflicht zur staatsfernen, objektiven Berichterstattung, auch über wirtschaftliche Unternehmen. Als Beitragsgläubigerin macht sie gegenüber wirtschaftlichen Unternehmen erhebliche Zahlungsforderungen geltend und vollstreckt diese als „Behörde“. Es ist mit staatlicher Verwaltung unvereinbar, wenn – abgesehen von dem Interessenkonflikt bei der Berichterstattung – die Vollstreckungs“behörde“ auf dem Umweg über eine Tochter-GmbH (SWR M. GmbH) von Unternehmen als Beitragsschuldnern Geld für Werbung (oder für per staatsvertraglicher Definition als Nicht-Werbung bezeichnetes Sponsoring) nimmt.

Michael Nickles meint:

Die GEZ-Fangemeinde wird diesen Beschluss Wort für Wort aufsaugen - mehr Stoff zur Abwehr des Rundfunkzwangsbeitrags kann ein Gericht kaum liefern. Die Tübinger Richter  sind schon seit Jahren für ihre "Anti-GEZ"-Urteile bekannt.

Ihr jetziger Beschluss dürfte bei den  öffentlich-rechtlichen Sendern für viel Aufregung sorgen. Die härtesten Seitenhiebe der Richter finden sich gegen Ende des Beschlusses. Ich habe einige der besonders lesenwerten Passagen deshalb rauskopiert und auch fett markiert.

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Olaf19 hadela „Ob unwahrscheinlich oder nicht, die Nachweispflicht liegt beim Absender. Da Revision zugelassen wurde, sollte das aufgrund ...“
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Generell sind Verträge zu Lasten Dritter, egal von oder durch wen immer unzulässig. Basta würde Altkanzler Schröder sagen. Das betrifft absolut jeden Lebensbereich.

Ich möchte wirklich wissen, wo dieser Gedankengang immer herkommt... Der Vertrag zu Lasten Dritter ist ein Begriff aus dem Zivilrecht, nicht aus dem Verwaltungsrecht! Siehe auch hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_zu_Lasten_Dritter

Und ein (Rundfunkgebühren- o.ä.) Staatsvertrag ist überhaupt kein Vertrag, der heißt nur so. Das ist in Wirklichkeit ein Gesetz.

hoheitliche Aufgaben an externe Betriebe (z.B. zu den "Gerichts"vollziehern) ausgelagert

Ein Gerichtsvollzieher ist ein Beamter, kein selbstständiger Unternehmer...

CU
Olaf

"Das sind Leute, die von Tuten und Ahnung keine Blasen haben" (ein Reporter auf die Frage nach der politischen Bildung des typischen Anhangs von Donald Trump)
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Bitte sehr: fakiauso