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News: Verbraucher irregeführt

Bundesgerichtshof verurteilt Himbeertee ohne Himbeeren

Michael Nickles / 14 Antworten / Flachansicht Nickles
Bundesgerichtshof. Erbgroßherzogliches Palais mit Brunnen. (Foto: Joe Miletzki)

Der Bundesgerichtshof hat ein namhaftes deutsches Teehandelsunternehmen wegen Irreführung von Verbrauchern verklagt (Az. I ZR 45/13). Streitgegenstand war die Produktaufmachung des Früchtetees "Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer".

Auf der Verpackung waren Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN". Tatsächlich enthält dieser Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere.

Der klagende Verbraucherverband war der Ansicht, dass diese Angaben auf der Verpackung des Tees Verbraucher über die Zusammensetzung des Tees in die Irre führen. Geklagt wurde daher auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten.

Wie in solchen Fällen üblich folgte eine Gerichtsorgie. Das Landgericht gab der Klage statt, im Berufungsverfahren wurde sie abgewiesen. Das Berufungsgericht ging davon aus, die Verbraucher würden aufgrund der Angabe "natürliches Aroma mit Vanille- und Himbeergeschmack" im Zutatenverzeichnis erkennen, dass in dem Früchtetee keine Bestandteile von Vanille und Himbeeren enthalten sind.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung der zentralen Frage ersucht. Und zwar, ob die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln* durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl die Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie** ergibt (vgl. Presseerklärung Nr. 37/2014 vom 28. Februar 2014). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage verneint.

Somit hat der Bundesgerichtshof dann die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Er wurde geurteilt, dass durch die hervorgehobenen Angaben "HIMBEER-VANILLE- ABENTEUER" und die Abbildungen von Vanilleblüten und Himbeeren der Eindruck erweckt wird, im Tee seien Bestandteile oder Aromen von Vanille und Himbeeren enthalten.

Das Vorhandensein des Zusammensetzungsverzeichnisses auf der Verpackung, wird nicht als ausreichend empfunden die Irreführung aufzuheben.

In der Meldung des Bundesgerichtshof finden sich noch folgende abschließende Hinweise (Originaltext):

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf - Urteil vom 16. März 2012 - 38 O 74/11

OLG Düsseldorf - Urteil vom 19. Februar 2013 - 20 U 59/12

BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 45/13 - Himbeer-Vanille Abenteuer I, GRUR 2014, 588 = WRP 2014, 694

EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C­195/14 ­ Verbraucherzentrale Bundesverband/Teekanne)

*Art. 2 der Richtlinie 2000/13/EG

(1) Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nicht

a) geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht

i) über die Eigenschaft des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;

ii) durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;

iii) indem zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen;

b) …

(2) …

(3) Die Verbote oder Einschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch

a) für die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere die Form oder das Aussehen dieser Lebensmittel oder ihrer Verpackung, das verwendete Verpackungsmaterial, die Art und Weise ihrer Anordnung sowie die Umgebung, in der sie feilgehalten werden;

b) für die Werbung.

**Art. 3 der Richtlinie 2000/13/EG

(1) Die Etikettierung der Lebensmittel enthält nach Maßgabe der Artikel 4 bis 17 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen nur folgende zwingende Angaben:

1. …

2. das Verzeichnis der Zutaten,

3. …

(2) …

Michael Nickles meint:

Hier steht nur "aromatisiert mit Kirsch- und Vanille-Geschmack" drauf. An so einer Bezeichnung besteht gewiss Möglichkeit zur Beanstandung. (Foto: Teekanne).

Respekt! Es hatte gerade mal drei Jahre gedauert um diesen Fall zu klären. Den Teeproduzenten kostet diese Niederlage gewiss nur ein Taschengeld. Lesenswert ist auch, wie "Teekanne" versucht hat, sich in der Sache rauszureden.

Da heißt es zum Beispiel: "Die auf dem Produkt abgebildeten stilisierten Früchte weisen lediglich auf die Geschmacksrichtung hin.".

Die Verarschung von Verbrauchern ist inzwischen derart selbstverständlich geworden, dass Hersteller wohl gar nicht mehr schnallen, was für einen Wahnsinn ihre Marketing- und Werbeexperten produzieren. Bezüglich Verbrauchernepps scheint keinerlei Schuldbewusstsein mehr zu existieren.

Es geht hier wohlgemerkt um einen recht günstigen "paar Euro"-Früchtetee. Fälle von Verbraucherarsche in ganz anderer Dimension (Stichwort "Flatrate") gibt es mehr als genug. Kernproblem sind nicht die Gesetzesauflagen, die (wie auch oben aus dem Anhang der  Bundesgerichtshofmitteilung ersichtlich) durchaus sinnvoll vorhanden und auch umsetzbar sind.

Der Mist ist, dass jeder Einzelvorfall zig Jahre verhandelt wird und das den Hersteller dann nur ein kalkulierbares Taschengeld kostet. Gerade bei Verbraucherirreführung im Lebensmittelbereich fordere ich daher drastische Strafen. Betrüger sollte hier als Strafe die Hälfte des Jahresumsatzes blechen müssen. Es muss so elend weh tun, dass sich einfach keiner mehr schamlosen Beschiss traut. Alles andere ist für den Arsch.

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mawe2 dirk42799 „Ganz ehrlich: einerseits finde ich es dramatisch, daß auch auf ...“
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daß der kniepige Konsument nur das bekommt, was er auch zu zahlen bereit ist.

Nun ist es aber auch Fakt, dass Du keineswegs weniger beschissen wirst, nur weil Du bereit bist, für ein und dasselbe Produkt den doppelten oder dreifachen Preis zu bezahlen.

Und es ist keineswegs so, dass ALDI-Produkte generell schlechter (weil billiger) sind als andere. Und aufgepasst: Teekanne-Tee gibt's nicht bei ALDI. Im konkreten Einzelfall wirst Du u.U. gerade mit dem 1-EUR-ALDI-Tee fairer bedient sein als mit dem 2-EUR-Teekanne-Tee!

Wenn ich aber weiß, dass ich bei einem 2-EUR-Tee im Zweifelsfall genau so (oder mehr) beschissen werde wie bei einem 1-EUR-Tee, dann ist es absurd, auf Teufel komm raus mehr bezahlen zu wollen!

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