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REPORT: Nickles-Klage gegen den Zwangsrundfunkbeitrag Teil 2

Michael Nickles / 3 Antworten / Flachansicht Nickles

Der Service und seine Handlanger geben Vollgas. Meine Brieffreundschaft mit ARD/ZDF wird mittlerweile über die Zwischenstation "Bayerisches Verwaltungsgericht München" abgewickelt und heute kam schon wieder Post.

Ich wurde gebeten zur Kenntnis zu nehmen, dass die Gegenseite (wie zu erwarten) gegen meine Klage zurückgeschossen hat.

Der Bayerische Rundfunk hat beantragt, dass meine Klage (siehe Teil 1 des Reports) abgewiesen wird und ich die Kosten des Verfahrens tragen muss.

Die ersten beiden Seiten des Schreibens vom Bayerischen Rundfunk mit der Begründung, warum die Abweisung der Klage beantragt wird.

Die Begründung ist generell langatmig und langweilig, aber dennoch sehr lesenswert. Der BR dokumentiert präzise den Verlauf unserer Zwangsbeziehung.

Seit 1.1.2013 werde ich laut Schreiben als "Beitragszahler" geführt, mit einer Wohnung unter der Anschrift Faganastr. 11, 80905 München.

Diese Bezeichnung ist natürlich blödsinnig, da ich kein Beitragszahler bin, sondern Zahlungsverweigerer. Anschließend wird erklärt, dass das Einwohnermeldeamt im Rahmen des "Meldedatenabgleichs" am 4.5.2013 meine Anschrift übermittelt hat. Das ist lustig.

Sie konnten mich also bereits am 1.1.2013 mit meiner Anschrift erfassen, die sie aber erst am 4.5.2013 gekriegt haben. Wer hat mich also bereits am 1.1.2013 unter Missachtung von Datenschutzgesetzen an den Service verraten? Woher kannten die Kassierer meine Anschrift?

Weiter wird in der Begründung dann die Schamlosigkeit der Zwangsanmeldung  beschrieben, die in meinem Fall am 24.1.2014 durchgezogen wurde. Dann erklärt der BR, dass ich seit 1.6.2014 drei Bescheide - jeweils mit Säumniszuschlag (!) - gekriegt habe. Auf jeden Fall der erste Säumniszuschlag gilt als höchst umstritten. Denn: bei einem ersten Zahlungsbescheid kann noch kein Versäumnis entstanden sein.

Dann kommt ein wirklich spannender Abschnitt, es wird ein Vorgang beschrieben, von dem ich bislang noch nichts wusste. Da steht konkret:

"Unter dem 01.12.2014 ersuchte der Beklagte das Amtsgericht München um die Vollstreckung der rückständigen Rundfunkbeiträge in der Zeit von 01.2013 bis 06.2014 in Höhe von EUR 339,64."

Die Kassierer haben also am 1. Dezember 2014 bereits eine Vollstreckung beantragt. Bislang hat sich aber nach gut 2,5 Monaten noch kein Vollstrecker bei mir gemeldet.

Ich habe deshalb das getan, was auch jeder normale Mensch in so einem Fall tun kann: beim zuständigen Amtsgericht (in meinem Fall München) in der Zentrale aufgerufen und dort das Stichwort "Vollstreckung" genannt. Ich wurde zur Vollstreckungsabteilung weitergeleitet und habe eine erstaunliche und sehr motivierende Erfahrung gemacht.

Ich musste beim Gesprächsbeginn mit zwei Personen erst gar nicht erklären worum es geht. Die fragten gleich von sich aus "Geht es um GEZ?" und mit meinem "Ja" war dann schon praktisch alles geklärt.

GEZ-Vollstreckungen in München scheinen inzwischen gar bereits so auszuufern, dass dafür spezielle zusätzliche "Vollstrecker" abkommandiert sind, die es erstmal auf die softe Tour probieren, bevor dann der wirkliche "Henker" kommt. Über die Vollstreckungsnummer werde ich selbstverständlich ausführlich berichten, wenn es soweit ist.

Dazu noch was: Die "Profis" werden an dieser Stelle einwenden, dass ich alles falsch gemacht habe, dass ich schon längst irgendeine "Aussetzung der Vollziehung" hätte beantragen müssen. Richtig - das habe ich nicht. Denn: ich versuche meinen Kampf gegen die Zwangsgebühr soweit möglich aus der Situation eines normalen Menschen heraus zu führen, der kein juristischer Fachmann ist. Und ein normaler Mensch wird sich aus meiner Sicht erst dann gegen etwas wehren, wenn er überhaupt davon weiß und sich dagegen wehren kann. Das Klingeln des "Vollstreckers" an der Haustür wird gewiss nicht das Ende vom Lied sein.

Jetzt aber zum großen Finale des Ablehnungsantrags vom Bayerischen Rundfunk:

Das Finale des Begründungsgeseiers. Auf Seite 4 gibt es eine beachtliche lange Auflistung von Gerichten, die bereits "Schandurteile" zur Sache abgeliefert haben. Leider werden die Richter nicht namentlich benannt.

Die eigentliche Begründung, warum meine Klage abgewiesen werden soll, ist dann das übliche Geseier. Es wird behauptet, dass das mit dem Zwangsbeitrag okay ist und bereits zig Gerichte das bestätigt haben.

Der Mist endet dann mit einer exemplarischen Auflistung von Verwaltungsgerichten, die gleicher Ansicht sind, den Rundfunkbeitrag in seiner aktuellen Form für korrekt halten und bereits entsprechende Urteile gefällt haben.

Das in meinem Fall zuständige Verwaltungsgericht München ist auch in der Liste. Ich habe also die Arschkarte - das war zu erwarten.

Fortsetzung folgt...

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Lieber Michael, 
da wird ja wohl allerhand auf Dich zu kommen. 

So, wie die Münchner bereits geurteilt haben...
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Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wurde seit 19... beim Beklagten als privater Rundfunkteilnehmer mit einem Fernseh- und einem Hörfunkgerät, ab Dezember 19... nur noch mit einem Hörfunkgerät geführt. Sein Gebührenkonto wurde zum ... Januar 2013 auf den neuen Rundfunkbeitrag umgestellt.

Bereits mit Schreiben vom ... Oktober 2012 teilte der Kläger den Beklagten mit, er widerrufe seine bisher erteilte Einwilligung zum Einzug der Rundfunkgebühren per Lastschrift und untersage es dem Beklagten, ab ... Januar 2013 weitere Abbuchungen von Rundfunkbeiträgen vorzunehmen. Weil der Kläger trotz Zahlungserinnerung vom ... April 2013 keinen Rundfunkbeitrag entrichtete, setzte der Beklagte mit Bescheid vom ... Juni 2013 für den Zeitraum Januar bis einschließlich März 2013 rückständige Beiträge in Höhe von a... Euro einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro fest. Den hiergegen vom Kläger mit Schreiben vom ... Juni 2013 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... November 2013, dem Kläger zugegangen am ... November 2013, als unbegründet zurück.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2013, bei Gericht eingegangen am ... Dezember 2013, erhob der Kläger zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bayerischen Rundfunk mit dem Antrag,

den Bescheid vom ... Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... November 2013 aufzuheben.

Zur Begründung nahm der Kläger Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Dort trug er mit Widerspruchsschreiben vom ... Juni 2013 insbesondere vor, der Rundfunkbeitrag sei eine Steuer. Es handle sich um einen „Zwangsbeitrag“, der im Ergebnis eine Steuer sei. Der Gleichheitssatz werde in vielfältiger Weise verletzt. Es sei insbesondere auch unzulässig, nicht die Möglichkeit vorzusehen, sich dem Rundfunkbeitrag durch den Nachweis zu entziehen, dass man tatsächlich das Rundfunkangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutze. Das Innehaben einer Wohnung als Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht zu wählen sei willkürlich. Gegen den Gleichheitssatz verstoße es auch, wenn der Beitrag von Bewohnern von Pflegeheimen nicht erhoben werde. Der Beitrag in dieser Höhe sei nicht erforderlich und könnte niedriger ausfallen, wenn nicht so viel Geld von den Rundfunkanstalten verschwendet würde. Außerdem werde im Gesetz die Beitragshöhe in keiner Weise nachgewiesen oder sonst gerechtfertigt. Um den Auftrag des Rundfunks zur Information der Bürger zu erfüllen, sei dieser Beitrag keinesfalls gerechtfertigt. Im Gegenteil würden die Ausgaben der Rundfunkanstalten in weiten Teilen geheim gehalten. Das Programm entspreche überwiegend nicht dem Auftrag des Rundfunks, die Bürger unabhängig zu informieren, zu bilden und ihnen kulturelle Angebote zu machen.

Mit Schriftsatz vom ... Mai 2014 trug der Kläger ergänzend vor, es sei unverhältnismäßig, von ihm, der bisher nur ein Hörfunkgerät bereitgehalten und nur hierfür bezahlt habe, seit ... Januar 2013 den dreifachen Betrag als Rundfunkbeitrag zu fordern, obwohl er kein Fernsehgerät nutze. Den Rundfunkanstalten stehe das „mildere Mittel“ zur Verfügung, wie zahlreiche private Anbieter auch ihr öffentlich-rechtliches Rundfunkprogramm zu verschlüsseln und zukünftig nur von denjenigen Zahlungen zu fordern, die dieses Programm auch tatsächlich nutzten.

Auf das Vorbringen des Klägers im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2014 legte der Beklagte die Verwaltungsakten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Unter Hinweis auf die inzwischen ergangene Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Az. ...; ...) und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (U.v. 13.5.2014 – VGH B 35/12) vertritt er die Ansicht, die von Seiten des Klägers gegen den Rundfunkbeitrag allgemein erhobenen Einwände seien nicht durchgreifend. Vielmehr hätten die genannten Verfassungsgerichte und diverse Verwaltungsgerichte inzwischen festgestellt, dass der neue Rundfunkbeitrag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne und auch sonst nicht rechtswidrig sei. Wie schon der Kläger im Schriftsatz vom ... Mai 2014 erklärte sich auch der Beklagte damit einverstanden, dass ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

1. Der Bescheid vom ... Juni 2013 ist formell- und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Klagepartei insoweit erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch.

1.1 Der Bescheid vom ... Juni 2013 entspricht den an ihn zu stellenden formellen Anforderungen. Zwar ist er mit „Gebühren-/Beitragsbescheid“ überschrieben, was Zweifel zu wecken geeignet ist, ob es sich nun um einen Gebühren- oder Beitragsbescheid handelt. Aus den weiteren Formulierungen des Bescheids ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass für den fraglichen Zeitraum vorliegend Rundfunkbeiträge, nicht aber Rundfunkgebühren festgesetzt worden sind. Für den Adressaten ist zweifelsfrei erkennbar, dass er für den maßgeblichen Zeitraum diese Beiträge schuldet und im Falle der Nichtleistung mit Konsequenzen bis hin zur zwangsweisen Beitreibung der Beiträge zu rechnen hat.

1.2 Der Bescheid vom ... Juni 2013 ist auch materiell rechtmäßig. Als Inhaber einer Wohnung hat der Kläger Rundfunkbeiträge für den hier maßgeblichen Zeitraum Januar bis einschließlich März 2013 in der festgesetzten Höhe einschließlich des Säumniszuschlags zu zahlen.

1.2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011).

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B.v. 3.12.2013 – 7 ZB 13.1817 – juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger wird als Inhaber seiner Wohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen.

1.2.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 (BayVerfGH U.v. 15.5.2014, Az.: ... und ..., DVBl 2014, 848-854; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de) auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG –) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung – BV – vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Wider-spruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz – GG – Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).

Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente sind damit nicht durchgreifend. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). Nachdem in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand ist offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat. Gleichermaßen hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12 – juris) auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV hin den Schutzbereich unter anderem der Eigentumsfreiheit nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – als schon gar nicht berührt erachtet und die Verfassungsbeschwerde insoweit als unzulässig angesehen (Rn. 37, 53). Die Rundfunkbeiträge hätten keine übermäßig belastende oder gar erdrosselnde Wirkung. Auch knüpfe die Abgabenpflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an (juris Rn. 54). Von daher ist ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht ersichtlich.

1.2.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Bescheid vom ... Juni 2013 auch materiell rechtmäßig ist. Der Kläger war für den Zeitraum Januar bis einschließlich März 2013 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von b... Euro zu bezahlen. Das folgt daraus, dass er zu diesem Zeitpunkt Inhaber einer Wohnung war und damit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV ist. Insoweit hat er Einwände gegen den vorliegenden Bescheid auch nicht erhoben. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung von der Beitragspflicht oder einer Beitragsermäßigung hätten führen können bzw. müssen, liegen nicht vor.

1.2.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom ... Juni 2013 erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

(1) Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a.a.O.) festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, auch nicht dadurch, dass nicht unterschieden wird, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben, in welcher Beziehung sie zueinander stehen oder ob die Bewohner auch außerhalb der Wohnung von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch Nutzung mobiler Geräte Gebrauch machen. Darüber hinaus hat es der Bayerische Verfassungsgerichtshof zwar als Ungleichbehandlung erkannt, gleichwohl aber für hinnehmbar erklärt, wenn Obdachlose oder Bewohner von Pflegeheimen nicht zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden (BayVerfGH v. 15.5.2014, a.a.O., Rn. 113 f.).

(2) Das Recht, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht oder zum Teil nicht zu nutzen, indem jemand nur Radioprogramme, nicht aber Fernsehprogramme nutzt, wird durch die Beitragspflicht nicht eingeschränkt. Es steht jedermann auch zukünftig frei, ganz auf die Nutzung des Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verzichten oder dies nur teilweise zu nutzen. Umgekehrt ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, auch diejenigen zur Zahlung des vollen Rundfunkbeitrags heranzuziehen, die schon bisher  oder in Zukunft das Programmangebot gar nicht oder nur teilweise nutzen wollen, da der abzugeltende Vorteil in der Verfügbarkeit des gesamten Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sehen ist (BayVerfGH v. 15.5.2014,a.a.O. Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).

(3) Soweit vorgetragen wird, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei deshalb unzulässig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag nicht oder nur schlecht erfülle, sondern stattdessen unter Einsatz unangemessener finanzieller Mittel Sendungen anbiete, die mit der Erfüllung der ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben entweder nichts zu tun hätten oder eine Schlechterfüllung dieser Aufgaben darstellten, greift auch dieser Einwand nicht durch. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob diese Einwände in der Sache zutreffen. Es ist zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Rundfunkräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgericht offen (siehe z.B. BVerfG U. v. 25.03.2014, 1 BvF 1/111 BvF 4/11DVBl 2014, 649-655; BVerfG U. v.11.09.2007, 1 BvR 2270/051 BvR 809/061 BvR 830/06DVBl 2007, 1292-1294).

(4) Schließlich verhilft der Klage auch der Hinweis nicht zum Erfolg, weltweit existierten und funktionierten kostenpflichtige Programme privater Rundfunkanbieter; weshalb zu fordern sei, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ebenso verfahre und sein Programm nur denen zugänglich mache, die es nutzten und dafür zu zahlen bereit seien.

Zwar hat gerade dieser Vorschlag auf den ersten Blick manches für sich: Der Grundsatz „Nur wer (tatsächlich) nutzt, der muss auch bezahlen“ erscheint gegenüber dem jetzt geltenden Prinzip, Beiträge unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu verlangen, der (sach-) gerechtere Ansatz zu sein. Zudem gibt es in der Tat in der Bundesrepublik Deutschland, aber auch sonst weltweit zahlreiche Beispiele für sog. „Pay-TV“ und andere kostenpflichtige Angebote gerade im Internet, die nur denjenigen zur Nutzung zugänglich sind, die dafür auch bezahlen. Dies beschränkt sich keineswegs auf Radio- oder Fernsehprogramme, sondern hat längst zahlreiche andere Lebensbereiche erfasst, vom Börsendienst über Fachportale bis zu Handelsplattformen.

Die Diskussion beschränkte sich im Zusammenhang mit der Einführung des Rundfunkbeitrags denn auch keineswegs auf ein reines „Bezahl-Modell“, es gab vielmehr eine Reihe von Vorschlägen wie Registrierungsmodell, Modifizierte Rundfunkgebühr mit Beweislastumkehr, Rundfunksteuer und Pro-Kopf-Abgabe (vgl. hierzu Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, Vorb. RBStV, Rn. 9 ff.). Auf keines dieser Modelle muss sich der Gesetzgeber für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aber verweisen lassen. Er kann - anders als Privatanbieter – aufgrund seiner ihm obliegenden, durch die Verfassung bestimmten Pflicht, eine Grundversorgung mit (staats- ) unabhängigen und der Pluralität der Gesellschaft entsprechenden Rundfunkangeboten sicherzustellen, kein rein nutzungsabhängiges Bezahlmodell einführen, sondern darf für die flächendeckend vorhandene Möglichkeit der Nutzung des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Beiträge erheben.

Dies gilt insbesondere für das sog. Registrierungsmodell. Teile der Literatur hatten schon seit längerem vorgeschlagen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu verschlüsseln und die Rundfunkgebühr an die Nutzung von Decodern zu koppeln (z.B. Fiebig, Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz, 410 ff., 435; v. Münch, NJW 2000, 634). Die Rundfunkabgabe würde so zu einer Gebühr im engeren verwaltungsrechtlichen Sinne, die nur für die tatsächliche Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots anfiele. Diese Lösung begegnet jedoch ebenso praktischen wie rechtlichen Bedenken und scheidet deshalb im Ergebnis aus.

Zum einen bestünden in der Praxis erhebliche Umgehungsrisiken, weil die Zugangsdaten an Nichtgebührenzahler weitergegeben werden könnten (BVerwG, U.v. 27.10.2010 - 6 C 12.096 C 17.096 C 21.09MMR 2011, 258[261]); BayVGH, U.v. 19. 5. 2009 – 7 B 08.2922, DÖV 2009, 820-821). Auch Decoder (deren Kosten letztlich die Gebührenzahler tragen müssten) sind äußerst manipulationsanfällig. So berichtete z.B. die Financial Times Deutschland vom 4. Februar 2010, im Jahr 2008 seien 400.000 manipulierte Premiere-Decoder aufgetaucht; nach dieser Sicherheitspanne habe dem Verschlüsselungsspezialisten Kudelski das Aus bei Sky gedroht. Zum andern müsste damit gerechnet werden, dass im Ausland ansässige, kommerzielle Rundfunkportale auch deutsche Sendungen in das Internet einspeisen, so dass auch im Inland ein kostenloser Empfang möglich bliebe (BayVGH, U.v. 19. 5. 2009, a.a.O.). Zu den Umgehungsrisiken hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG U.v. 27.10.2010a.a.O., juris Rn. 44) im Zusammenhang mit der „PC-Gebühr“ ausgeführt:

„Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt hat, erscheint es aber zweifelhaft, ob sich ein solches Registrierungsmodell innerhalb des Internets so gestalten lässt, dass es von den möglichen Rundfunkteilnehmern nicht problemlos umgangen werden könnte. Selbst wenn man die - dem Zugriff des deutschen Rundfunkgesetzgebers ohnehin entzogenen - ausländischen Rundfunkstationen von vornherein außer Betracht lässt, kann auf gesetzlichem Wege nicht effektiv sichergestellt werden, dass innerhalb Deutschlands der Internet-Empfang von Radio- oder Fernsehsendungen nur angemeldeten Nutzern möglich ist.

Grundsätzlich könnten zwar die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ebenso wie die inländischen privaten Rundfunkanbieter verpflichtet werden, ihre Programmangebote im Internet unter einer gemeinsamen Web-Adresse (z.B. in Form eines "GEZ-Portals") zu bündeln, auf die jeder Internetnutzer nur nach vorheriger (einmaliger) Registrierung - etwa mittels einer Zugangskennung und eines Passworts - zugreifen dürfte. Durch die jederzeit herzustellende Vernetzung von Rechnern und die kaum zu kontrollierende Weitergabe persönlicher Zugangsdaten ergäben sich aber dennoch technische Möglichkeiten, einer Mehrzahl von Personen unberechtigterweise unter derselben Registrierung Zugang zu dem Programmangebot zu verschaffen. Zudem müsste damit gerechnet werden, dass im Ausland ansässige (kommerzielle) Rundfunkportale Mittel und Wege finden würden, die meist zusätzlich über Satellit verbreiteten deutschen Programme ungehindert in das Internet einzuspeisen, so dass auch im Inland ein gebührenfreier Empfang möglich bliebe. Angesichts solcher im Vorhinein kaum abschätzbarer Umgehungsrisiken muss sich der Rundfunkgesetzgeber nicht auf ein irgendwie geartetes Registrierungsmodell als milderes Mittel verweisen lassen (a.A. Jutzi, NVwZ 2008, 603/605 ff.).“

Schon wegen diesen technischen und praktischen Problemen musste auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts der Gesetzgeber für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht von der Einführung des Rundfunkbeitrags Abstand nehmen. Hiervon abgesehen wäre ein solches „Pay-per-view-System“ nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrag zu vereinbaren, dessen Erfüllung eine Übertragungstechnik voraussetzt, die alle (potentiellen) Rundfunkteilnehmer erreicht (BVerfG B.v.6.10.1992, NJW 1992, 3285; BayVerfGH, E.v. 15. 12. 2005, BayVBl 2006, 400-402). Im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art 112 Abs. 2 BV ist dabei besonders zu berücksichtigen, dass die strukturellen Vielfaltsdefizite des privaten Rundfunks überhaupt nur deshalb hingenommen werden können, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk diese Defizite im dualen System im Rahmen seines Grundversorgungsauftrags ausgleicht. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu den ZDF-Gremien (BVerfG, U.v. 25.03.2014, NVwZ 2014, 867 [868], juris Rn. 36) ausgeführt:

„2. Die Anforderungen an die institutionelle Ausgestaltung der Rundfunkanstalten sind von Verfassungswegen an dem Ziel der Vielfaltsicherung auszurichten (vgl. BVerfGE 57, 295 <320, 325>; 73, 118 <152 f.>; 121, 30 <51>). Sie stehen in enger Wechselwirkung mit der rahmensetzenden Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine duale Rundfunkordnung und den Aufgaben, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Ordnung zukommen (vgl. BVerfGE 73, 118 <157 f.>; 83, 238 <296 ff.>; 114, 371 <387 f.>; 119, 181 <217 f.>; 121, 30 <51 f.>). Im Rahmen der dualen Rundfunkordnung kommt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und der von ihm sicherzustellenden Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags der Rundfunkberichterstattung besondere Bedeutung zu. Er hat die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 <158 f.>; 74, 297 <325>; 83, 238 <297 f.>; 90, 60 <90>; 114, 371 <388 f.>; 119, 181 <216>). Denn der publizistische und ökonomische Wettbewerb führt nicht automatisch dazu, dass in den Rundfunkprogrammen die Vielfalt der in einer Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet wird. Auch wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und den damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung hat das Bundesverfassungsgericht Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt als geboten angesehen (BVerfGE 119, 181 <217> m.w.N.).

Die spezifische Eigenrationalität des privatwirtschaftlichen Rundfunks zu ergänzen und auszugleichen ist ein Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Indem er jedenfalls im Wesentlichen öffentlich finanziert ist, wird er dazu befähigt, wirtschaftlich unter anderen Entscheidungsbedingungen zu handeln. Auf dieser Basis kann und soll er durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (vgl. BVerfGE 90, 60 <90>; 119, 181 <219>). Er hat hierbei insbesondere auch solche Aspekte aufzugreifen, die über die Standardformate von Sendungen für das Massenpublikum hinausgehen oder solchen ein eigenes Gepräge geben. Zugleich können so im Nebeneinander von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk verschiedene Entscheidungsrationalitäten aufeinander einwirken (vgl. BVerfGE 114, 371 <387 f.>; 119, 181 <217>). Entsprechend dieser Bedeutung beschränkt sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, sondern erfasst die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl.BVerfGE 73, 118 <158>; 119, 181 <218>) und dabei an das gesamte Publikum gerichtet ist (vgl. BVerfGE 83, 238<298>). Dabei muss sein Programmangebot für neue Publikumsinteressen oder neue Inhalte und Formen offenbleiben und darf auch technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand beschränkt werden (vgl.BVerfGE 74, 297 <324 f., 350 f.>; 83, 238 <298, 299 f.>; 119, 181 <218>).“

Dem ist aus Sicht des erkennenden Gerichts zu folgen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann eben nicht ohne weiteres mit privaten Rundfunkanbietern gleichgesetzt und daher nicht einfach auf deren Bezahl-Modelle verwiesen werden. Zu Recht hat daher auch das OVG Nordrhein-Westfalen (U.v. 26. 5. 2009, ZUM-RD 2010, 299-308) die Verschlüsselung bereits im Zusammenhang mit der „PC-Gebühr“ mit folgenden Argumenten abgelehnt:

„Als alternatives, gegenüber einer an das Bereithalten zum Empfang anknüpfenden Gebührenerhebung für den Einzelnen milderes Mittel der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kommt in Betracht, den Empfang öffentlich-rechtlicher Programme über das Internet von einer Registrierung oder Anmeldung als Nutzer abhängig zu machen, wobei z. B. die Rundfunkteilnehmernummer als Passwort verwendet werden könnte, deren Eingabe zur Freischaltung führte. (Vgl. dazu auch Zimmermann, a.a.O., 525).

Bei einem solchen "Registrierungsmodell" stünde allerdings nicht in jeder Hinsicht eindeutig fest, dass sich der Finanzierungszweck mit ihm sachlich gleichwertig erreichen lässt. Zum einen ist die Gefahr einer Umgehung des Registrierungserfordernisses nicht von der Hand zu weisen, was zu erheblichen Gebührenausfällen führen könnte (vgl. hierzu OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 58; Naujock/Siekmann, a.a.O., § 12 RGebStV Rn. 10). Zum anderen wäre die Einführung eines "Registrierungsmodells" in mehrfacher Hinsicht rechtlich risikobehaftet. Auf ein rechtlich zweifelhaftes Mittel muss sich der Gesetzgeber aber nicht verweisen lassen.

(…)

Eine Verdrängung des (öffentlich-rechtlichen) Rundfunkempfangs im Internet auf ein "Pay-TV" wäre auch im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest bedenklich. Denn dies stellte letztlich auch seine Bestands- und Entwicklungsgarantie in Frage. Es bestünde eine ähnliche Gefährdung wie in dem Fall, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk überwiegend auf Werbeeinnahmen verwiesen würde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O., juris Rn. 28).

Im Übrigen käme ein "Registrierungsmodell" einer technischen Einschränkung der Empfangbarkeit von Rundfunk im Internet nahe. Bei einer Verweisung auf eine technisch eingeschränkte Empfangsmöglichkeit ließe sich die besondere Funktion, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk im dualen System notwendig obliegt, jedoch nicht sicherstellen.

Wesensmerkmal der ihm aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich, inhaltlich alle Bevölkerungsgruppen in sämtlichen Regionen - über welche Verbreitungstechnik auch immer - ansprechen und erreichen zu können. Eine nur zugangsbeschränkte Verbreitung von Rundfunk über das Internet würde die Universalität dieses Auftrags beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O., juris Rn. 28; BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2005, a.a.O., juris Rn. 87; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 31; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 22).

Nach alledem bleibt noch darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG B.v. 22.8.2012, NJW 2012, 3423-3424) zur Erforderlichkeit der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Frage alternativer Finanzierungs- und Zugangsmodelle Folgendes ausgeführt hat:

„Zugangssperren stellen schon deshalb kein gleich wirksames Mittel dar, weil in technischer Hinsicht Zweifel an einer umgehungssicheren Ausgestaltung bestehen.

Zudem wäre eine Zugangsbeschränkung in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würde (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009 - RO 3 K 08.01829-, juris). Mag inzwischen auch mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgt sein, war der Rundfunkgesetzgeber angesichts des ihm zukommenden politischen Gestaltungsspielraumes dennoch nicht verpflichtet, bereits zuvor ein völlig neuartiges Finanzierungskonzept nur zur Vermeidung eines Eingriffs in die Informationsfreiheit der Internetnutzer zu entwickeln.

Diese noch zur Rundfunkgebühr angestellten Überlegungen sind entsprechend auf den Rundfunkbeitrag übertragbar und lediglich noch um jene Überlegungen zu ergänzen, die der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2005 (BayVBl 2006, 400-402) zu einem Registrierungsmodell angestellt hatte:

„Die vom Antragsteller geforderte Codierung der Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit der Folge, dass sie nur noch mittels einer gebührenrechtlich zu erfassenden Bereithaltung von Decodern zu empfangen wären, verbietet sich nach Bundesverfassungsrecht. Wesensmerkmal der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich eine Übertragungstechnik, bei der ein Empfang der Sendungen für alle sichergestellt ist (vgl. BVerfG v. 24.3.1987 = BVerfGE 74, 297/326; BVerfG v. 6.10.1992 = BVerfGE 87, 181/199). Die technische Empfangbarkeit der Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss ohne erheblichen wirtschaftlichen oder technischen Aufwand gewährleistet sein. Eine Verweisung auf eine codierte Verbreitung würde dem zuwiderlaufen (vgl. BVerwG v. 9.12.1998 = BVerwGE 108, 108/113 f.).“

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich Verwaltungs- und Verfassungsgerichte bereits vor Einführung des Rundfunkbeitrags eingehend mit der Frage einer Verschlüsselung und mit weiteren Zugangs- und Finanzierungsmodellen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk befasst haben. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung besteht für das erkennende Gericht kein durchgreifender Zweifel daran, dass ein Registrierungsmodell oder vergleichbare Lösungen keine verfassungskonforme Alternative zum nunmehr eingeführten Rundfunkbeitrag gewesen wären. Jedenfalls aber war der Gesetzgeber angesichts der vielen gegen solche Modelle sprechenden Gesichtspunkte und des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums nicht gehindert, statt eines Registrierungs- oder Codierungsmodells dasjenige des Rundfunkbeitrags zu wählen.

1.2.5 Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte der Kläger die für den festgesetzten Zeitraum fälligen Rundfunkbeiträge – unstreitig – nicht bezahlt, so dass der Beklagte einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Die Festsetzung ist auch der Höhe nach zutreffend, weil der Kläger c... Euro Rundfunkbeiträge schuldet, wovon 1% weniger als 8,00 Euro sind, so dass der Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro anzusetzen war. Der Kläger war auch säumig, da der Beklagte nicht verpflichtet ist, die Zahlung von Rundfunkbeiträgen nur teilweise oder unter Vorbehalt zu akzeptieren. Mit Blick auf die Regelung zur Rückforderung ohne Rechtsgrund geleisteter Beiträge in § 10 Abs. 3 RBStV besteht für solch einen Vorbehalt auch kein schützenswertes Bedürfnis.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO –.

3. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124Abs. 2 Nr. 3 VwGO).  

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 61,94 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG).
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...wird das wohl eine haarige Sache, denn das Gericht hat sich ja wirklich Mühe gegeben, alles so auszugraben und so durchzukauen, dass andere Richter jetzt nur noch mit Copy-Paste weitere Urteile fällen können. 

  • Ich würde an Deiner Stelle der Übertragung auf einen Einzelrichter und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zustimmen. 

MfG, Manfred
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Das Urteil wurde von mir mal derart hier eingesetzt, dass -- soweit sie okay sind -- alle Links funktionieren, über die man sich weitere Quellen heranziehen kann, welche dem Gericht zur Begründung dienten.
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