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News: Kundenfeindliche Verrechnung

Amazon: Gericht verbietet Gutschein-Tricksereien

Michael Nickles / 8 Antworten / Flachansicht Nickles
Verbraucherzentrale Hamburg. Von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hab ich grad kein Bild. (Foto: mn)

Kundengutscheine werden bei Amazon aus Sicht der der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nicht immer korrekt, zum Nachteil der Kunden verrechnet.

So rechne Amazon Gutscheine, die beispielsweise als Aktionsgutscheine oder aus Kulanz vergeben wurden, bei Sammelbestellung anteilig auf die Einzelkaufpreise an.

Macht ein Kunde in so einem Fall von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht oder gibt einen Artikel wegen eines Mangels zurück, wurde er durch diese anteilige Verrechnung benachteiligt.

Die Verbraucherzentrale nennt hier einen Fall, bei dem Amazon nicht den gesamten Warenwert zurückerstattet hat, sondern den Wert des Gutscheins von der Rückerstattung anteilig abzog, obwohl der Mindestbestellwert weiterhin eingehalten wurde.

Die Verbraucherzentrale verurteilt dies als rechtswidrig, da die Bedingungen zur Verrechnung der Gutscheine im Nachhinein einseitig zum Nachteil der Kunden verändert, Verbraucher durch ein solches Vorgehen getäuscht werden.

Zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung war Amazon laut Verbraucherzentrale nicht bereit, entsprechend ging die Sache vor Gericht. Das Landgericht München teilte am 14.08.2014 in seinem Urteil (Az: 17 HK O 3598/14; noch nicht rechtskräftig) mit, dass das Vorgehen von Amazon rechtswidrig ist. Amazon ist somit jetzt gezwungen, die Bedingungen, unter denen Gutscheine eingelöst werden können, künftig unmissverständlich anzugeben.

Die Verbraucherzentrale hat in der Mitteilung auch drauf hingewiesen, dass Unternehmen immer wieder versuchen, sich durch irreführende Geschäftspraktiken einen Vorteil zu verschaffen und Verbraucher zu benachteiligen.

Wer solche Verhaltensweisen eines Unternehmens feststellt, soll sich an die Verbraucherzentrale wenden. Alleine im vergangenen Jahr sei die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit mehr als 300 Abmahnungen gegen verschiedene Anbieter vorgegangen.

Michael Nickles meint:

Wir sollen also die Verbraucherzentralen informieren, wenn wir Verarschungen feststellen. Ich bin mir recht sicher, dass ich 24 Stunden am Tag damit verbringen könnte, der Verbraucherzentrale derlei Fälle zu melden.

Ganz einfach deshalb, weil es eigentlich fast nur noch Verarsche gibt. Fast jedes Angebot mit einem Sternchen oder einer Fußnote in der Überschrift ist knallhart betrachtet eine arglistige Täuschung.

Es kann doch nicht normal sein, dass ein Angebot mit nur 9,95 Euro pro Monat beworben wird und erst nach Studium von kilometerlangem Kleingedruckten klar wird, dass es eigentlich doppelt so viel pro Monat kostet, weil die "9,95 Euro" halt nur in den ersten 3 Monaten gelten und dann ein teures 24-Monatsabo folgt.

Wettbewerbstechnisch ist das lustigerweise kein Problem: weil sie es alle so machen. Die Kundenverarsche ist Alltag, der Kampf der Verbraucherzentrale ist sinnlos. Denn: Unternehmen die erwischt und verurteilt werden, zahlen sowieso nur eine Taschengeldstrafe oder gar keine. Und da sich die Verarsche rechnet, wird sie einfach unermüdlich fortgesetzt.

Ich erinnere an einen Fall aus dem Jahr 2005. Da ging Kommission für Jugendmedienschutz gegen Handy-Klingeltonwerbung im Fernsehen vor. Verurteilt wurde dabei vor allem, dass die Kaufbedingungen der Klingeltöne zu kurz und zu unlesbar eingeblendet wurden. Wenn ich mir die Einblendung von Kleingedruckten in der Fernsehwerbung heute so angucke, kann ich eigentlich nur feststellen, dass diese Masche noch brutaler geworden ist

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