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News: Neues Urteil aus Hamburg

Kontrollpflicht - Droht Cloud-Diensten das Aus?

Michael Nickles / 21 Antworten / Flachansicht Nickles

Seit der Schließung von Megaupload durch das FBI und Inhaftierung dessen Betreibers Kim Schmitz, herrscht bei den "One-Klick-Filehostern" Angst. Die USA betrachten Schmitz als einen der größten "Urheberrechtsverletzter" aller Zeiten, bei einem Prozess drohen ihm bis zu 20 Jahre Haft.

Die Angst das gleiche Schicksal zu riskieren hat mehrere Megaupload-Konkurrenten augenblicklich dazu bewegt ihr Angebot praktisch einzustellen. Oder: es so "umzubasteln", dass man ihnen vielleicht schwerer oder gar nicht einen Strick wegen Urheberrechtsdelikten drehen kann.

Äußerst entspannt gab sich nach dem Megaupload-Vorfall der Upload-/Download-Dienstleister Rapidshare, der von der Schweiz aus operiert. Das Oberlandesgericht Hamburg hat jetzt ein Urteil gefällt, das Rapidshare wenig schmecken dürfte (siehe Urheberrechtswidrige Downloads: Oberlandesgericht Hamburg entscheidet über Prüf- und Handlungspflichten des Online-Speicher-Dienstes RapidShare).

Vorausgegangen war eine Klage der GEMA, die verhindern will, dass ihr unterstehende Werke über Rapidshare verbreitet werden. Im Urteil wurde klargestellt, dass Rapidshare prizipiell als "Mitstörer" haftbar gemacht werden kann, wenn seine Nutzer Urheberrechtsverletzungen begehen.

Interessant beim Urteil ist erstmal, dass die Bereitstellung von Speicher für Uploads nicht als rechtswidrig eingestuft wurde. Die Illegalität beginnt erst in dem Moment, wo illegale Uploads öffentlich verlinkt werden.

Aber: werden sollche Links auf illegale Dateien festgestellt, ist Rapidshare gezwungen, die entsprechenden Dateien zu löschen. Hierbei fordern die Richter, dass Rapidshare nicht erst dann reagieren muss, wenn derlei Links gemeldet werden. Rapidshare soll auch selbstständig "Link-Seiten" durchforsten um Verlinkungen auf illegalen Dateien begegnen zu können.

Das Unternehmen muss also selbstständig nach Verstößen suchen und sie verhindern. Das Gerichtsurteil ist Sprengstoff, weil es natürlich auch alle anderen Cloud-Anbieter betrifft.

Michael Nickles meint: Das Urteil führt in vielen Ecken wieder zum Gebrülle, dass es um Zensur im Internet geht, weil Dienstleistungsanbieter gezwungen werden, Inhalte zu löschen. In diversen Presseberichten ist zu lesen, dass Cloud-Diensten durch dieses Urteil in Deutschland das Aus droht.

Das ist Unsinn. So lange Speicher an EINEN NUTZER vermietet wird und DER ALLEINE dort rauf-/runterladen kann (also eine "externe Festplatte im Internet" haben will) ist das kein Problem. Und: natürlich kann nur er alleine mit seinem Passwort SEINEN Online-Speicher nutzen.

Natürlich kann er das Passwort im PRIVATEN KREIS beliebig weitergeben - und übernimmt dabei halt die Verantwortung. Bei einem Dienst wo jeder beliebig raufladen und jeder beliebig runterladen kann, wird es natürlich heikel.

Welche Alternative gibt es hier denn zu jener, die "Speicher-Anbieter" in die Pflicht zu nehmen, Urheberrechtsverletzungen zu bremsen?

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Olaf19 groggyman „Hallo Leider habe ich mich noch nicht sehr mit dem Thema befasst, hier nur so...“
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Eine Tanzveranstaltung hat eine Rechnung über 200 Euro erhalten, obwohl keine geschützten Werke gespielt wurden. “Wir haben vom Veranstalter zwar eine Liste mit den beteiligten Interpreten erhalten, die Urheber wurden allerdings nicht zu Protokoll gegeben. Die GEMA-Vermutung legt aber fest, dass der Veranstalter beweisen muss, dass die Urheber nicht von der Gema vertreten werden”, sagt GEMA-Sprecher Peter Hempel im Interview mit pte.

Und genau da ist der Punkt. Die GEMA-Vermutung wirkt wie ein Freibrief für die Erhebung von Gebühren auf jede Art von Musik, solange der “Nutzer” nicht detailliert nachweisen kann, das hier keine Musik mit GEMA-Lizenz verwendet wurde. Um den Nachweis zu erbringen, muß der Veranstalter eine Titelliste noch vor der Veranstaltung vorlegen und anmelden. Neben der Titelliste wird aber mehr erwartet. So wird eine Liste mit den vollständigen Namen, Wohnorte und Geburtsdaten der Texter und Komponisten der verwendeten Musikstücke verlangt. Dies ist aber kaum umsetzbar, weil viele Künstler unter Pseudonymen auftreten und bei Labels unter Vertrag sind, die eine sehr kurze Halbwertszeit haben.


Okay, das stimmt zwar im Prinzip, ist aber auch nichts Neues. Mit der "Interpreten-Liste" kann die GEMA eh nichts anfangen, weil sie für die gar nicht zuständig ist. Das wäre die GVL.

M.E. ist das in der Praxis nicht ganz so problematisch wie im Artikel beschrieben. Nehmen wir an, ich veranstalte ein Festival, auf dem verschiedene "Acts" - also Bands und/oder Solokünstler auftreten. Jeder muss mir seine Titelliste einreichen, mit detaillierten Angaben zu den Urhebern und einer Erklärung darüber, ob diese der GEMA angeschlossen sind oder nicht. Klar, das ist mit einigem Verwaltungsaufwand verbunden, sollte aber machbar sein. Wenn ausschließlich Eigenkompositionen der beteiligten Künstler aufgeführt werden und keiner von ihnen GEMA-pflichtig ist, dann - behaute ich - kann sich die GEMA auf den Kopf stellen.

Es soll sogar möglich sein, dass der Veranstalter von der GEMA dadurch befreit wird, dass er eine eidesstattliche Versicherung abgibt, dass dort ausschließlich GEMA-freie Musik aufgeführt wird. Das ist natürlich ein zweischneidiges Schwert, denn das muss dann auch wirklich stimmen, und darauf hat der Veranstalter nur einen begrenzten Einfluss.

In jedem Fall kann man nicht so pauschal sagen, dass die GEMA immer abkassiert und es dafür völlig gleichgültig ist, ob die Stücke überhaupt GEMA-pflichtig sind, was im Diskussionsverlauf so herüberkam.

CU
Olaf
"Das sind Leute, die von Tuten und Ahnung keine Blasen haben" (ein Reporter auf die Frage nach der politischen Bildung des typischen Anhangs von Donald Trump)
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