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News: Irreführende Werbung gerichtlich verboten

Telekom: VDSL-Drosselung im Kleingedruckten versteckt

Michael Nickles / 31 Antworten / Flachansicht Nickles

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die Telekom wegen irreführender Werbung verklagt und beim Landgericht Bonn einen Sieg errungen (siehe Pressemitteilung).

Es ging um das Angebot "Call & Surf Comfort VDSL", bei dem die Telekom mit "ohne Zeit- und Volumenbeschränkung" geworben hat. Das suggeriert, als könne man unbeschränkt mit hoher VDSL-Geschwindigkeit surfen. Tatsächlich wird die Übertragungsleistung allerdings auf 6 MBit/s Download und 0,5 MBit's Upload gedrosselt, wenn das monatliche Datenlimit von 100 GByte überschritten wird.

Der vzbv hat geklagt, weil die Telekom diesen gewichtigen Kaufentscheidungsfaktor im Kleingedruckten verbuddelt hat. Das Urteil mit den "Beweisen" hat der vzbv als PDF zum Download bereitgestellt: Urteil des Landgericht Bonn

Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Telekom das Paket mit "Luxus- Highspeed-Surfen mit bis zu 25 MBit/s" und "Sie surfen rund um die Uhr zum Festpreis - ohne Zeit - oder Volumenbeschränkung" beworben hat. Die Einschränkung auf 100 GByte war dabei nicht mal kleingedruckt lesbar, sondern tief auf den Online-Seiten der Telekom vergraben - der lange Weg zum "Kleingedruckten" ist im Urteils-PDF beschrieben.

Im Urteilstext erklärt das Gericht, dass der entscheidende Hinweis im Fließtext der Telekom "regelrecht versteckt" gewesen sei. Er stand wohl irgendwo unscheinbar in der Mitte eines dreiseitigen eng gedruckten Textes.

Das vom Landgericht Bonn erlassene Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Laut Bericht des Spiegel hat die Telekom inzwischen wohl Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt.

Michael Nickles meint: Das Gerichtsurteil zeigt auf jeden Fall wieder mal, dass Deutschland ein Schlaraffenland für "Nepper" ist. Denn: die Telekom hat nicht mal eine Taschengeldstrafe kassiert. Sie wurde lediglich dazu verurteilt, den irreführenden Werbetext nicht mehr verwenden zu dürfen!

Eine Entschädigung für die Geneppten gibt es soweit ich das verstehe natürlich nicht. Haben die jetzt ein Sonderkündigungsrecht? Wird die Drosselungs-Regelung aufgehoben? Jedes Unternehmen kann seine Kunden mit irreführender Werbung also bis zum Abwinken verarschen und abkassieren, bis es das halt nach (geraumer) Zeit vielleicht untersagt kriegt.

Ach ja: das beanstandete VDSL-Paket gibt es nach wie vor hier bei der Telekom: Call & Surf Comfort VDSL - Unsere schnellste DSL-Verbindung

Dort wird aktuell immer noch mit "VDSL 25 Anschluss: Highspeed mit bis zu 25 Mbit/s im Downstream und bis zu 5 Mbit/s im Upstream" und "Internet Flatrate: Sie surfen rund um die Uhr zum Festpreis" geworben. Wer dort eine Weile sucht, findet im Kleingedruckten das hier:

"Ab einem übertragenen Datenvolumen von 100 GB (bei VDSL 50 ab 200 GB) in einem Monat wird die Übertragungsgeschwindigkeit des Internet-Zugangs für den Rest des Monats auf max. 6.016 kbit/s für den Downstream und 576 kbit/s für den Upstream begrenzt.

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violetta7388 olliver1977 „100GB im Monat? Hm... das dürfte ich mit meinem Entertainpaket so eben...“
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Hallo Forum,

100 GiB sind zu knapp bemessen und auch nicht der Kern dieses Urteils.

250 GiB bei 25 VDSL und 500 GIB bei 50 VDSL wären ein richtiger Ansatz gewesen und die betroffenen Verbraucher hätten sich auch nicht besch........... gefühlt.

Im Kern geht es hier um einen Wettbewerbsverstoss einer Werbung des rosa Riesen, die gegen den Grundsatz "Werbung muss klar und wahr sein" verstösst. Mit der lächerlichen Strafe ist die Telekom noch bestens bedient, eine Null mehr wären eine angemessene Größenordnung gewesen. So bleibt es nur bei peanuts.

MfG.
violetta

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