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News: Diesmal andersrum

Gericht erlaubt Schwarzsurfen in offenen WLANs

Michael Nickles / 22 Antworten / Flachansicht Nickles

Die Nutzung von fremden WLANs ist eine heikle Sache - je nach "Richter" fallen Urteile recht unterschiedlich aus. Das Wuppertaler Landgericht hat jetzt mal eine erfreuliche Entscheidung gefällt: wer ein offenes WLAN verwendet, macht sich dadurch nicht strafbar.

In solchen Fällen wird häufig drum gestrittenen, ob so was einen Verstoß gegen die "Telekommunikationsgesetze" darstellt. Das beinhaltet unter anderem ein "Abhörverbot" - Nachrichten die für Fremde bestimmt sind, dürfen nicht abgehört werden. Strittig dabei ist, was unter Nachrichten zu verstehen ist - ein WLAN-Router teilt eigentlich bestenfalls mit, über welche IP-Adresse eine Verbindung ins Internet erfolgt und keine "persönlichen Nachrichten".

Die Wuppertaler Richter sahen es ebenfalls so und lehnten die Klage ab. Die entstand soweit bekannt, weil ein Laptop-Nutzer das ungesicherte WLAN eines Nachbars zum "Schwarzsurfen" genutzt hatte. Dem Kläger entstand dadurch allerdings kein nennenswerter Schaden, da er über eine Flatrate verfügte. Dabei hat der Beklagte offensichtlich Glück gehabt. Heise verweist im Zusammenhang auf ein Urteil des Amtsgericht Wuppertal aus dem Jahr 2007.

Da fiel die Entscheidung der Richter noch komplett andersrum aus, ein Nutzer eines freien WLANs wurde damals wegen "strafbarem Abhören von Nachrichten" verurteilt. Immerhin kam es damals nur zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt - der "Schwarzsurfer" wurde also nur verwarnt und ihm nur im Wiederholungsfall mit Strafe gedroht.

Sein Laptop wurde laut Heise allerdings als Tatwerkzeug eingestuft und deshalb einkassiert. Das Urteil zum aktuellen Vorfall kann auf der Webseite der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf nachgelesen werden: AG Wuppertal, Beschluss 26 Ds-10 Js 1977/08-282/08, 03.08.2010

Michael Nickles meint: Wieder mal eine sehr bizarre Geschichte. Da hatte also einer offensichtlich ein offenes ungesichertes WLAN und ein "Nachbar" surfte schwarz mit. Offene Fragen dabei: Warum hat der Kläger sein WLAN nicht dicht gemacht?

Wollte er das nicht oder hatte er nicht das dafür nötige technische Wissen? Und wenn er dieses Wissen nicht hatte - wie hat er dann mitgekriegt, wer sein WLAN eigentlich "unbefugt" nutzt?

Auf jeden Fall ist erfreulich, dass es inzwischen anscheinend Richter gibt, die genug technisches Wissen haben, um solche Fälle vernünftig beurteilen zu können.

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nettineu Ralf103 „ und Rundfunk muss man bezahlen, das Beispiel hinkt wenn ich mein Netzwerk, die...“
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Ralf103 bitte verstehe doch, wenn man ein Netzwerk offen betreibt, so ist die Nuzung durch "Fremde" kein illegaler Missbrauch. Verschlüssele Dein Wlan und gut iet es. Mein Vergleich hinkt nicht, denn ein bereitgestellter Internetzugang muß man beim Anbieter Netzbetreiber oder Provider auch bezahlen.

Möchte Dir ein weiteres Beispiel geben. Es gibt eine frei zugängliche Quelle im Tal. Das Grundstück gehört der Gemeinde. Nur weil das Grundstück der Gemeine gehört, darf ich aus der Quelle nicht trinken? Die Gemeide hat eine Sicherungspflicht. Wenn die Gemeide nicht will (warum auch immer), das daraus getrunken wird, so ist sie verpflichtet die Quelle unzugänglich zu betreiben. Sprich Zaun mit Schloß drumrum. Wer Schloß aufbricht oder Zaun niederreißt um dennoch aus der abgeschlossenen Quelle zu trinken, macht sich strafbar. Bei einer frei zugänglichen Quelle natürlich nicht.

Beim WLan ist es nicht anders. Du hast die Sicherungspflicht. Du bist der Betreiber des Wlan. Ansonsten macht sich überhaupt keiner strafbar.

Abgesehen davon, finde ich es sehr sozial, Durchreisenden, Touristen, Gästen und allen lieben Menschen einen Internetzugang kostenlos per WLan gelegentlich bereitzustellen (Hotels machen das z.B. sehr oft). Der Gegensatz von sozial ist... willst du das sein?

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