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News: Neues Horrorszenario

Fristlose Kündigung wegen Linux-Download?

Michael Nickles / 38 Antworten / Flachansicht Nickles

Der Download einer "Hacker-Software" hat den Mitarbeiter eines Unternehmens seinen Job gekostet. Gemäß Mitteilung der Kanzlei Dr. Bahr hat der Mitarbeiter das "kritische Tool" auf seinen Dienst-Laptop runtergeladen.

Blöderweise stellte sein Arbeitgeber das fest und es folgte eine fristlose Kündigung. Der Betroffene zog darauf vors Gericht und hatte Pech.

Das Oberlandesgericht Celle urteilte, dass die fristlose Kündigung rechtmäßig ist. Begründet wurde das Urteil unter anderem mit Bezug auf den Paragraphen § 95a Abs.3 des Urherberrechtgesetzes.

Bereits das "Runterladen" der Hacker-Software auf den Dienst-Laptop ist also bereits ein Delikt, sie muss nicht auch installiert werden. "Verurteilt" wurde auch, dass der Mitarbeiter sich damit quasi die Möglichkeit geschaffen hat, Passwörter zu knacken, Sicherheitsvorkehrungen zu umgehen und Betriebsgeheimnisse auszuspionieren.

Michael Nickles meint: Nochmals: er hat diese "Hacker-Software" offensichtlich nicht eingesetzt, sie nicht mal installiert sondern nur runtergeladen! Aus dem Bericht geht leider nicht hervor um welches "illegale" Tool es sich konkret gehandelt hat. Dubios ist die Urteilsbegründung der Richter beziehungsweise der Bericht der Kanzlei Dr. Bahr in gewisser Weise auf jeden Fall.

Denn: beim Paragraph 95a geht es eigentlich um Knack-Werkzeuge, mit denen sich "Kopierschutzmechanismen" austricksen lassen. Konkret also beispielsweise Tools, mit denen sich beispielsweise eine kopiergeschützte DVD duplizieren lässt. Seit Verschärfung der Urheberrechtsgesetze vor einigen Jahren ist es ausdrücklich verboten, derlei Tools anzubieten oder Methoden zu erklären, mit denen sich Kopierschutzmechanismen austricksen lassen.

§95a bezieht sich also nicht auf sogenannte "Hacker-Werkzeuge", mit denen sich Passwörter umgehen, Betriebsgeheimnisse ausspionieren lassen. Um derlei Delikte kümmert sich eigentlich der sogenannte "Hackerparagraph": § 202a. Der verbietet es pauschal sich unbefugt Zugang zu gesicherten Daten zu verschaffen.

Am heikelsten ist dabei der Folgeparagraph § 202c. Der stellt es bereits unter Strafe, wenn man sich ein "Hacker-Tool" beschafft. Okay - ich bin kein Jurist. Aber die Urteilsbegründung mit dem Bezug auf den $95a und Verweis auf die Möglichkeit "Passwörter zu knacken", passt irgendwie nicht zusammen.

Sollte der gekündigte Mitarbeiter nur so was wie ein "DVD-Kopier-Tool" installiert haben, lässt sich daraus ein grässliches Horrorszenario basteln. Und zwar, dass man bereits durch Runterladen einer "ungeeigneten" Linux-Distribution/Version auf einen Dienst-Laptop oder Firmen-PC seinen Job verlieren kann.

Denn: manche Distributionen haben den "verbotenen Code" drinnen, mit denen sich geschützte DVDs abspielen (und damit zwangsläufig auch duplizieren) lassen. Je nach Land ist die Rechtslage hier unterschiedlich und bei einer Linux-Distribution steht nicht unbedingt "Achtung: In Deutschland verboten" drauf.

Hab ich dieses Horrorszenario vielleicht zu weit hergeholt? Ich hoffe es.

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Systemcrasher IckeBerlin „ Das besinnungslose Schuldig sprechen in solchen Fällen, ohne zu prüfen worum...“
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1,30 ist 1,30, und bei Firmeneintritt weiß ich, dass mir bei Diebstahl und Co. die Kündigung droht.

Tja, nur daß es mir extrem schwer fällt zu glauben, daß eine Kassiererin 1,30 unterschlägt und damit ihre fristlose Kündigung riskiert.

So blöd kann kein Mensch sein, der in der Lage ist, an einer Ladenkasse zu arbeiten.

Aber wenn man einen Mitarbeiter los werden will, dann SORGT man halt dafür, daß ein "unterschlagener" Kassenbon "gefunden" wird.

Klartext: Auch die ehrlichste Kassiererin bzw. der ehrlichste Kassierer der Welt ist gegen diesen Vorwurf machtlos.
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