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Und wieder schaffen es die Richter...

i.mer / 40 Antworten / Flachansicht Nickles

Aus der Reihe "Deutschland - Idiots inside"

Infothek Verkehr
Handy darf in die Hand genommen werden
Nach § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist während der Fahrt die Benutzung des Handys untersagt, wenn der Fahrer hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss. Wer erwischt wird, zahlt seit dem 1.4.2004 insgesamt 40 € und erhält zusätzlich einen Punkt im Verkehrszentralregister. Doch was heißt schon „Benutzung“ des Mobiltelefons? Wie ist es zum Beispiel, wenn der Fahrer das Handy vor Fahrtantritt ausschaltet und es links neben sich in das Ablagefach legt, dann aber während der Fahrt bemerkt, dass das Handy gehörig klappert. Darf er dann eine Hand vom Steuer nehmen, um das Handy aufzunehmen und es in die Mittelkonsole legen? Eindeutig „Ja“ - sagte das Oberlandesgericht Köln in einem neuen Fall und watschte damit zugleich die Straßenverkehrsbehörde und das Amtsgericht ab, die genau umgekehrt entschieden hatten, damit aber nach Meinung des Gerichts die Grenze der noch zulässigen verfassungskonformen Auslegung weit überschritten hatten (Az.: 83 Ss-OWi 19/05). Von einer Benutzung des Handys könne nur dort die Rede sein, wo das Gerät mit einer seiner Bedienfunktionen genutzt werde. Konsequenz: Nicht jedes In-die-Hand-Nehmen des Mobiltelefons während der Fahrt ist verboten.

Wie schmal allerdings der Grad zwischen noch erlaubtem und bereits verbotenem Festhalten des Handys ist, zeigt ein weiterer Fall, über den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte. Der betroffene Autofahrer war von der Polizei angehalten worden, weil er das Handy in der Hand hielt und auf das Display schaute. Vor Gericht ließ er sich darauf ein, er habe nur die Uhrzeit abgelesen. Weil aber § 23 Absatz 1a StVO nicht danach differenziert, auf welche Weise das Handy benutzt wird, reichte das den Hammer Richtern aus, um den Autofahrer zu verurteilen. Der Vorgang könne auch nicht mit dem Ablesen der Uhrzeit von dem Ziffernblatt einer am Handgelenk getragenen Uhr gleichgestellt werden. Hierzu könnten nämlich die Hände am Lenkrad verbleiben, während der Fahrer bei Benutzung seines Handys nicht mehr beide Hände für die Bewältigung des Verkehrs frei habe, betonte das Gericht.
Quelle: Oberlandesgericht Köln, Az.: 2 Ss OWi 177/05


Wo ist denn bitte schön ein Unterschied zwischen dem Weglegen und Uhr ablesen?

Es ist wohl anzunehmen, dass der Fahrer auch beim Weglegen des Handy auch den Blick auf dieses wirft, denn ganz blind schafft das kaum jemand. Selbst wenn - das Blindarbeiten ist mit der geistigen Tätigkeit (virtueller Blick) verbunden, die wohl mindestens genau so stark ablenkent würde.

Und was ist mir dem MP3-Player, dem Autoradio mit zig kleiner Knöpfe, dem Zigarettenanzünder?

Mein Fazit: der Staat hat mit halbreifen Studien die Melkkuh Handy in das Straf- und Bußgeldeinnahmesystem erfolgrein integriert und wird den Teufel tun, um diese wieder wegzugeben.

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charlie62 YIN-YANG „Beim Telefonieren muß man also denken. Beim Rauchen nicht. Das ist aber ein...“
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Morgen einfach mal während des Zeitungslesens telefonieren. Diese beiden Tätigkeiten erfolgreich miteinander zu verknüpfen ist wohl schwerer, als Zeitung zu lesen und dabei ein Brötchen essen.

Der erste, der ein Stück Land eingezäunt hatte und es sich einfallen ließ zu sagen: -Das ist mein!- und der Leute fand, die einfältig genug waren, ihm zu glauben, war der wahre Gründer der bürgerlichen Gesellschaft. Wie viele Verbrechen, Kriege, Morde, wie viel Not und Elend und wie viele Schrecken hätte derjenige dem Menschengeschlecht erspart, der die Pfähle herausgerissen oder den Graben zugeschüttet und seinen Mitmenschen zugerufen hätte: -Hütet euch, auf diesen Betrüger zu hören; ihr seid verloren, wenn ihr vergesst, dass die Früchte allen gehören und die Erde niemandem.- (Jean-Jacques Rousseau)
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Charlie hat doch Recht! i.mer
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