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Und wieder schaffen es die Richter...

i.mer / 40 Antworten / Flachansicht Nickles

Aus der Reihe "Deutschland - Idiots inside"

Infothek Verkehr
Handy darf in die Hand genommen werden
Nach § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist während der Fahrt die Benutzung des Handys untersagt, wenn der Fahrer hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss. Wer erwischt wird, zahlt seit dem 1.4.2004 insgesamt 40 € und erhält zusätzlich einen Punkt im Verkehrszentralregister. Doch was heißt schon „Benutzung“ des Mobiltelefons? Wie ist es zum Beispiel, wenn der Fahrer das Handy vor Fahrtantritt ausschaltet und es links neben sich in das Ablagefach legt, dann aber während der Fahrt bemerkt, dass das Handy gehörig klappert. Darf er dann eine Hand vom Steuer nehmen, um das Handy aufzunehmen und es in die Mittelkonsole legen? Eindeutig „Ja“ - sagte das Oberlandesgericht Köln in einem neuen Fall und watschte damit zugleich die Straßenverkehrsbehörde und das Amtsgericht ab, die genau umgekehrt entschieden hatten, damit aber nach Meinung des Gerichts die Grenze der noch zulässigen verfassungskonformen Auslegung weit überschritten hatten (Az.: 83 Ss-OWi 19/05). Von einer Benutzung des Handys könne nur dort die Rede sein, wo das Gerät mit einer seiner Bedienfunktionen genutzt werde. Konsequenz: Nicht jedes In-die-Hand-Nehmen des Mobiltelefons während der Fahrt ist verboten.

Wie schmal allerdings der Grad zwischen noch erlaubtem und bereits verbotenem Festhalten des Handys ist, zeigt ein weiterer Fall, über den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte. Der betroffene Autofahrer war von der Polizei angehalten worden, weil er das Handy in der Hand hielt und auf das Display schaute. Vor Gericht ließ er sich darauf ein, er habe nur die Uhrzeit abgelesen. Weil aber § 23 Absatz 1a StVO nicht danach differenziert, auf welche Weise das Handy benutzt wird, reichte das den Hammer Richtern aus, um den Autofahrer zu verurteilen. Der Vorgang könne auch nicht mit dem Ablesen der Uhrzeit von dem Ziffernblatt einer am Handgelenk getragenen Uhr gleichgestellt werden. Hierzu könnten nämlich die Hände am Lenkrad verbleiben, während der Fahrer bei Benutzung seines Handys nicht mehr beide Hände für die Bewältigung des Verkehrs frei habe, betonte das Gericht.
Quelle: Oberlandesgericht Köln, Az.: 2 Ss OWi 177/05


Wo ist denn bitte schön ein Unterschied zwischen dem Weglegen und Uhr ablesen?

Es ist wohl anzunehmen, dass der Fahrer auch beim Weglegen des Handy auch den Blick auf dieses wirft, denn ganz blind schafft das kaum jemand. Selbst wenn - das Blindarbeiten ist mit der geistigen Tätigkeit (virtueller Blick) verbunden, die wohl mindestens genau so stark ablenkent würde.

Und was ist mir dem MP3-Player, dem Autoradio mit zig kleiner Knöpfe, dem Zigarettenanzünder?

Mein Fazit: der Staat hat mit halbreifen Studien die Melkkuh Handy in das Straf- und Bußgeldeinnahmesystem erfolgrein integriert und wird den Teufel tun, um diese wieder wegzugeben.

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YIN-YANG charlie62 „Verdammt Horst, ist er es jetzt doch? Und ich habe einen Kotau gemacht!“
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hallo charlie62, Ihre Antwort: "Neuere Untersuchungen haben gezeigt, dass das Telefonieren während der Fahrt den Fahrer extrem ablenkt - egal ob er das Handy am Ohr hat, oder ob er die Freisprecheinrichtung nutzt".

Telefonieren mit dem Handy während der Fahrt lenkt also ab und ist deshalb gefährlich. Ich hätte auch aber gerne gewußt, was der Unterschied ist, ob ich während der Fahrt telefoniere oder rauche. Ist Rauchen weniger gefährlich? Lenkt das nicht auch ab (z.B. beim Anzünden der Zigarette oder beim aschen)Im übrigen: wenn man eine Zigarette in der Hand hat, hat man doch diese Hand nicht oder nicht richtig am Steuer. Oder sehe sich das falsch? Weshalb verbietet man das eine und läßt das andere zu?

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Charlie hat doch Recht! i.mer
WG: Kotau i.mer
@Horst i.mer
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