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Abmahnung erhalten wg. Urheberrechtsverletzung global storm

Josef Wappler / 24 Antworten / Flachansicht Nickles

Habe heute den Brief von besagten Rae Schutt u. Waetke erhalten indem ich 300 € zahlen und eine Unterlassungserklärung unterschreiben soll.
Habe dieses spiel aber kuriserweise weder gezogen noch angeboten!
Was soll ich jetzt machen, habe nur frist bis zum 24 05!!!!
HILFE!!!!

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Abmahnwelle rill
binjetzt30 Josef Wappler „Abmahnung erhalten wg. Urheberrechtsverletzung global storm“
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Hallo,

um es vorweg zu sagen: du solltest wirklich nochmal scharf nachdenken, ob Du auf keinen Fall Anlasss zur Abmahnung gegeben hast! Jetzt aber zum wesentlichen:

1. Zu kurz bemessene Fristen bezwecken regelmäßig nur eines: der Empfänger soll in Zeitdruck geraten um a) sich nicht hinreichend informieren zu können und b) zu unüberlegten Reaktionen verleitet zu werden. Dies gilt übrigens nicht nur in dieser Situation sondern überall im täglichen Leben.

Dies darfst Du allerdings nicht zulassen. Daher: es kann nicht sein, dass wenn der Brief dich heute erreicht hat, der Empfänger bereits morgen die Unterlassungserklärung im Briefkasten hat. Schließlich mußt Du zumindest Gelegenheit haben, dich hinreichend zu informieren (z. B. bei einem Anwalt) bzw. müßtest Du zumindest Gelegenheit haben, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und im Original zu übersenden. Der Postweg ist mit mindestens einem Tag zu veranschlagen.

Es gibt nur wenige Ausnahmen bezüglich SEHR KURZER Fristen: im gewerblichen Bereich, die hier allerdings nicht vorliegen.

Wenn Du möchtest, kannst Du allerdings vorsorglich die Kanzlei zur Verlängerung der Frist um 14 Tage auffordern mit der Begründung, dass Du zunächst einen Anwalt konsultieren möchtest und dieser auch zunächst über die Lage informiert werden muss, bevor sie beurteilen kann.

Ich gehe allerdings davon aus, dass Du diesbezüglich von der Kanzlei nichts hören würdest, solche Kanzleien bestätigen Fristverlängerungen in der Regel nicht.

Es ist allerdings wie gesagt auch gar nicht nötig, da statt der unangemessenen Frist ohnehin eine zureichende Frist (je nach Fall mindestens 10 - 14 Tage) gelten, ohne dass man Dir hieraus einen Strick drehen könnte. Die kurze Fristsetzung ist wie oben geschildert nur ein psychologisches Mittel (das jetzt natürlich nicht mehr wirkt, da wir es ja durchschaut haben, gelle?)

2. Jetzt stellt sich natürlich die Frage, weshalb Du überhaupt abgemahnt wurdest bzw. wie die Sache weitergeht. (Mit weshalb meine ich, warum Du z. B. nicht gleich verklagt wurdest). Im nachfolgenden ist beschrieben, wie es aussieht, wenn Du tatsächlich die Rechte von Dritten verletzt haben solltest:

Nun: die Abmahnung soll Dir Gelegenheit geben, Deiner etwaigen rechtswidrigen Handlung kostengünstig Einhalt zu gebieten. Dies bedeutet: Du wirst darauf aufmerksam gemacht, dass Du die Rechte des anderen verletzt hast und Du erhälst die Gelegenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese hat folgenden Zweck. Dadurch beseitigst Du die Gefahr einer Wiederholung deiner rechtswidrigen Handlung; schließlich verpflichtest Du dich im Wiederholungsfalle eine Vertragsstrafe zu bezahlen.

Un da kommen wir auch schon zum Knackpunkt: Du bist lediglich verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, die hinreichend geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Du bis allerdings nicht verpflichtet, die beigefügte Erklärung zu unterzeichnen. Du kannst also eine ganz andere Erklärung fertigen oder auch Teile der beigefügten Erklärung rausstreichen.

Deshalb müßtest Du folgendes prüfen:

A. Ist die beschriebene Handlung, die Du auf Grund der Erklärung nicht mehr machen darfst zu weit gefaßt? (Beispiel: Abmahnung wegen eines bestimmten Programmes, Laut Erklärung würdest Du Dich verpflichten, überhaupt keine Programme mehr anzubieten. Würdest Du dies nicht einschränken, dürftest du zukünftig auch keine Programme mehr anbieten, für die der Abmahnende gar nicht das Urheberrecht mehr besitzt)

B. Ist die Vertragsstrafe zu hoch bemessen? (Beispiel: sehr gerne wird ein hoher Betrag angesetzt, um zumindest immer gleich die Zuständigkeit des Landgerichts auf Grund des Streitwerts zu haben. Es könnte allerdings auch ausreichen, eine geringere Vertragsstrafe in die Erklärung aufzunehmen, um dennoch die Wiederholungsgefahr der rechtswidrigen HAndlung zu beseitigen. Im Einzelfall könnte auch eine Vertragsstrafe von z. B. € 500 ausreichend sein)

C. Ist in der Erklärung die Verpflichtung enthalten, die Rechtsanwaltskosten zu erstatten? (Beispiel: die € 300 könnten zu hoch bemessen sein. Wenn Du tatsächlich Grund zur Abmahnung gegeben hast, hat der Verletzte ohnehin einen gesetzlichen Anspruch auf Schadensersatz und somit auch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung. Wenn Du Dich aber in der Erklärung zur Übernahme der wahrscheinlich mit genauem Betrag bezeichneten Anwaltskosten verpflichtest, hat er daneben noch einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung der Kosten, also den vertraglichen neben dem gesetztlichen. Folge: In dem meisten Fällen verlangen die Anwälte viel zu hohe Gebühren. Wenn die Kosten als Schadensersatz geltend gemacht werden, müßte man Dir beweisen, dass die GEbühren nicht überhöht sind. Wenn Du Dich aber erst einmal vertraglich verpflichtet hast, die GEbühren in dieser Höhe zu zahlen, dann hast Du den schwarzen Peter und kommst da nur schwer raus.

Außerdem wie oben erwähnt: Du bist nur zur strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, wenn Du weitere Konsequenzen vermeiden möchtest. Wenn Du den Passus zur Übernahme der Anwaltskosten durchstreichst, berührt dies den Rest ja nicht. Ich würde also den Passus auf alle Fälle immer streichen, schaden tut es zumindest nicht, nur nützen.

3. Was passiert eigentlich, wenn Du tatsächlich Mist gebaut hast und die Gelegenheit zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung der Anwaltskosten nicht wahrnimmst und stattdessen gar nicht reagierst?

Nun: die Anwälte wären gut beraten, zumindest eine angemessene Frist zu warten (also deutlich länger als bis zum 25.05.06! Danach könnte es sein, dass man gegen Dich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bewirken wird. Diese wird in der Regel erlassen, ohne dass man Dich vorher anhört und bleibt bei Erlaß auch erst einmal bestehen, das heißt, wenn gegen Dich eine solche richterliche Verfügung besteht, müßtest Du bei einer weiteren Zuwiderhandlung (Du merkst schon, die einstw. Verf. soll in erster Linie dazu dienen, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen!) mit einem Ordnungsgeld/Ordnungshaft rechnen.

Und jezt kommt der taktische Hintergrund: wenn man also gar nicht reagiert können die Anwälte also zunächst nur einfach die einstw. Verf. gegen Dich erwirken.

Der Unterschied zeigt sich, wenn Du tatsächlich nochmals den Rechtsverstoß begehst:

Unterzeichnest Du die Unterlassungserklärung, bekommt der abmahnende Rechteinhaber (also nicht die Anwälte, die bekommen zusätzlich ihr teures und meist zu hoch berechnetes Honorar von Dir) die in der Unterlassungserklärung bezeichneten Vertragsstrafe als Mindestschadensersatz.

Wenn allerdings eine einstweilige Verfügung gegen die besteht, mußt Du ein Ordnungsgeld an die Staatskasse bezahlen.

In beiden Fällen muss sich natürlich erst der Rechteinhaber rühren und versuchen, zu erreichen, dass man Dich zum Zahlen verdonnerst. NUR: im ersten Fall bekommt er das Geld selbst, im zweiten Fall bekommt er keinen müden Cent und alles geht an die Staatskasse. Und jetzt überleg mal, in welchem Fall die Motivation höher ist, "sich mit Dir anzulegen"?!

4. Jetzt kommen wir dazu, dass man sich durch die Abmahnung schließlich auch mit Dir "angelegt" hat. Soll heißen: wenn Du Dir ganz sicher bist, dass die Gegenseite keinerlei Anspruch gegen Dich hat und es sich somit mal wieder um die reine Abzocke mit mafiaähnlichen Methoden handelt, kannst Du die Gegenseite sogar unter Setzung einer (angemessenen) Frist zur Abgabe einer Erklärung dahingehend auffordern, dass man Dir bestätigt, dass ihrem Mandanten/ihrer Mandantin der geltend gemachten Anspruch gar nicht zusteht. Soll heißen: die sollen Dir bestätigen, dass sich die Sache für Dich erledigt hat. Im Falle des fruchtlosen Fristablaufs kannst Du dann eine Anwaltskanzlei mit der Wahrnehmung Deiner Interessen beauftragen und denen Dampf machen.

Ich gehe allerdings davon aus, dass Du gar nicht soweit gehen willst.

5. Bedenke bitte: die Punkte 2. bis 4. müssen Dich eigentlich nur dann interessieren, wenn Du den Rechtsverstoß tatsächlich begangen haben solltest! Wenn nicht, dann kannst Du Dich beruhigt zurücklehnen und gar nichts machen. Ja, Punkt 1. ist dann eigentlich auch egal, weil die Frist dann ja auch egal ist. (Aber bitte nichts wegwerfen, vielleicht versuchens die es ja doch noch, dann ist es schon wichtig, alle Unterlagen zu haben).



SO! Ich weiss, dass dies jetzt sehr viel geworden ist, allerdings hoffe ich, dass Du damit auch etwas anfangen kannst bezüglich Deiner Entscheidung, wie es nun weiter geht (und nur dazu sollen meine Ausführungen dienen, eine ausführliche Beratung bei einem kompetenten und vertrauenswürdigen Anwalt (ja die gibt es) ersetzt dies natürlich nicht). Die ganze Materie ist leider sehr komplex und läßt sich nicht in zwei Sätzen ausführen.

Ich hoffe aber, dass Du zumindest etwas beruhigter bist und damit in aller Ruhe Deine weitere Vorgehensweise überlegen kannst.

Bis dahin

Mike






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