Hallo zusammen!
Gerade einen ganz interessanten Artikel zum Thema entdeckt... auch wenn es darin vorrangig um Volumenlizenzen geht.
Vgl. auch die Diskussion zum Thema "EULA" vom 4. Februar: http://www.nickles.de/thread_cache/538027082.html
- in den EULAs ist es immer wieder ein "beliebter" Vertragsbestandteil, dass die Software nicht gebraucht verkauft werden darf... wenn's nach den Herstellern ginge, müsste man die wohl wegschmeißen :-/
CU
Olaf
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Das Problem bei der Sache ist eigentlich ein anderes, nämlich die unterschiedlich gültigen rechtlichen Einordnungen von (Volumen-)Lizenzen und beim Händler gekaufter Software.
Kaufst ein Kunde bei einem Händler eine Software, so ist dies nach deutschem Recht ein Warenkauf mit dem Erwerb des Eigentums an dieser speziellen Kopie der Software. Zudem ist der Händler (oder dessen Händler) Vertragspartner mit dem Hersteller, nicht der Endkunde, somit passt der Erschöpfungsgrundsatz in diesem Fall.
Wenn man nun allerdings eine Volumenlizenz erwirbt, oder eine andere Lizenz direkt beim Hersteller (ohne direkt die Ware "Software" zu erhalten), so sieht das schon wieder etwas anders aus. Hier schließt nämlich eigentlich der Käufer einen direkten Vertrag mit dem Hersteller über die Nutzung der Software. Verträge jedoch sind nicht einfach übertragbar. Das Ganze dürfte also auf einen Konflikt zwischen Warenkauf contra Vertragsrecht herauslaufen.
